Urteil des BGH vom 13.05.2005
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 191/04
Verkündet am:
13. Mai 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
SachenRBerG §§ 5, 9, 14
BGB § 432
a) Die entsprechende Anwendung von Art. 234 § 4a EGBBG auf Ansprüche nach dem Sa-
chenrechtsbereinigungsgesetz führt nur dazu, daß Nutzer, die gemeinsam mit ihrem
Ehegatten anspruchsberechtigt sind, Miteigentum zu gleichen Bruchteilen verlangen
können, wenn sie nicht andere Bruchteile bestimmen. Sie ändert dagegen nichts an der
alleinigen Anspruchsberechtigung eines Ehegatten, der das Grundstück alleine nutzt.
b) Einer von mehreren gemeinschaftlichen Nutzern kann Feststellung seiner alleinigen An-
spruchsberechtigung nur verlangen, wenn die Rechtsgemeinschaft am Bereinigungsan-
spruch aufgelöst werden soll und die Leistung an den klagenden Nutzer die gebotene
Form der Auflösung dieser Gemeinschaft wäre oder wenn die anderen Nutzer der Fest-
stellung der alleinigen Anspruchsberechtigung des Klägers zustimmen (Fortführung von
Senatsurt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, zur Veröffentlichung bestimmt).
c) Ein Bauwerk dient im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG als
Wohnhaus, wenn der Nutzer - bei mehreren jeder von ihnen - auf dem Grundstück am 2.
Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt hatte. Wo der Nutzer seinen Lebensmittelpunkt
hat, ist in wertender Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Die Beweislast
hierfür trägt der Nutzer. Ob der Anspruch bei Verlegung des Lebensmittelpunkts nach
dem 2. Oktober 1990 entfällt, bleibt offen.
BGH, Urt. v. 13. Mai 2005 - V ZR 191/04 - KG Berlin
LG Berlin
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 28. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau kauften am 1. Juli 1980 eine Laube in der
Kleingartenanlage „H. “ auf einem Grundstück des beklagten
Landes (im folgenden: Beklagter). Sie nutzen sie auf Grund eines Kleingarten-
pachtvertrags, den sie am gleichen Tage mit dem Vorsteher der Sparte
„H. “ als Vertreter des Verbands der Kleingärtner, Siedler und Klein-
tierzüchter T. abgeschlossen haben. Von 1984 bis 1987 bauten sie die
Laube aus. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Wohnlaube nach dem 8.
Mai 1945 errichtet wurde, ob sie zum Dauerwohnen geeignet ist und ob sie am
2. Oktober 1990 dem Kläger und seiner Frau als Wohnung diente.
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Der Kläger und seine Frau haben den Beklagten auf Feststellung ihrer
Ankaufsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz in Anspruch
genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung nur
des Klägers hat das Kammergericht seine alleinige Anspruchsberechtigung
festgestellt. Dagegen richtet sich die von dem Kammergericht zugelassene Re-
vision des Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nach dem Sachenrechtsbe-
reinigungsgesetz (allein) anspruchsberechtigt. Das aus der Laube entstandene
Gebäude sei zum Dauerwohnen geeignet und berechtige den Kläger unabhän-
gig von dem Zeitpunkt seiner Errichtung zum Ankauf. Entscheidend sei, ob der
Kläger am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt auf dem Laubengrund-
stück gehabt habe. Dafür sei es unerheblich, ob der Kläger und seine Ehefrau
zu diesem Zeitpunkt ihre Stadtwohnung aufgegeben hätten. Das offene Ergeb-
nis der Beweisaufnahme zu dieser Frage gehe zu Lasten des Beklagten. Die-
ser trage als Eigentümer die Beweislast dafür, daß der Kläger als Nutzer sei-
nen Lebensmittelpunkt nicht auf dem Laubengrundstück hatte. Das habe er
nicht beweisen können.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
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1. Die Feststellung seiner alleinigen Anspruchsberechtigung nach § 61
Abs. 1 SachenRBerG kann der Kläger nur verlangen, wenn er allein Nutzer im
Sinne von § 9 SachenRBerG ist oder wenn seine Ehefrau zwar Mitnutzer im
Sinne von § 9 SachenRBerG, aber mit diesem Vorgehen einverstanden ist.
Dazu fehlen die erforderlichen Feststellungen.
a) Ist der Kläger, wovon die Revision ausgeht, alleiniger Nutzer der
Wohnlaube nach § 9 SachenRBerG, steht ihm ein Anspruch auf Ankauf nach
§ 61 Abs. 1 SachenRBerG auch allein zu. Daran ändert es nichts, daß der Klä-
ger verheiratet ist. Nach § 9 Abs. 4 SachenRBerG ist zwar auf die Ausübung
des Anspruchs nach § 61 Abs. 1 SachenRBerG durch Ehegatten Art. 234 § 4a
EGBGB entsprechend anzuwenden. Das bedeutet aber, was der Senat bisher
offen gelassen hat (Senatsurt. v. 10. Juli 1998, V ZR 302/97, VIZ 1998, 575,
576), nicht, daß verheirateten Nutzern Ansprüche nach dem Sachenrechtsbe-
reinigungsgesetz nur gemeinsam mit ihrem Ehegatten zustehen, also auch ein
Ehegatte anspruchsberechtigt ist, der selbst kein anspruchsberechtigter Nutzer
war (so aber: OLG Brandenburg, VIZ 1998, 151, 153). § 9 Abs. 4 SachenR-
BerG begründet insoweit keinen Anspruch, sondern setzt einen nach § 3 ff.
SachenRBerG begründeten Anspruch voraus. Die Vorschrift bedeutet nur, daß
Nutzer, die gemeinsam mit ihrem Ehegatten anspruchsberechtigt sind, Mitei-
gentum zu gleichen Bruchteilen verlangen können, wenn sie nicht andere
Bruchteile bestimmen. Die Anspruchsberechtigung von Ehegatten, die allein
nutzen, läßt sie dagegen unberührt. Daß der Kläger alleiniger Nutzer ist, hat
das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt.
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b) Nach seinen Feststellungen läßt sich nicht ausschließen, daß der Klä-
ger und seine Ehefrau gemeinsam Nutzer waren. In diesem Fall stünde ihnen
der Anspruch nach § 14 Abs. 1 SachenRBerG auch gemeinsam zu. Er wäre,
ähnlich wie der Auflassungsanspruch aus einem von mehreren Käufern ge-
schlossenen Kaufvertrag (dazu: BGH, Urt. v. 3. November 1983, IX ZR 104/82,
NJW 1984, 795, 796; Senat, Urt. v. 25. Oktober 2002, V ZR 279/01, NJW
2003, 1120, 1121), auf eine unteilbare Leistung gerichtet (Hügel in:
Czub/Schmidt-Räntsch, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 14 Rdn. 10b; Eick-
mann/Rothe, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 14 Rdn. 15; Vossius, Sa-
chenrechtsbereinigungsgesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 16). Der Kläger könnte dann
nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar allein auf Feststellung der Anspruchsbe-
rechtigung nach § 108 SachenRBerG klagen, müßte aber die Feststellung der
gemeinschaftlichen Anspruchsberechtigung beantragen. Das gilt nicht ohne
Ausnahme. Der Kläger könnte die Feststellung seiner alleinigen Anspruchbe-
rechtigung beantragen, wenn er und seine Frau ihre Rechtsgemeinschaft am
Bereinigungsanspruch auflösen wollten und die Leistung an den Kläger allein
die gebotene Form der Auflösung dieser Gemeinschaft wäre oder wenn seine
Frau der Feststellung der alleinigen Anspruchsberechtigung des Klägers zuge-
stimmt hätte oder zustimmt (vgl. dazu Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR
153/04, zur Veröffentl. bestimmt). Eine solche Zustimmung könnte auch in ei-
nem (von dem Kläger vorgetragenen) Verzicht seiner Ehefrau auf ihre Eigen-
tumsansprüche an der gemeinsamen Wohnlaube liegen. Feststellungen dazu
hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen.
2. Der Feststellung eines Ankaufsanspruchs des Klägers steht nicht ent-
gegen, daß der Zeitpunkt und die rechtliche Grundlage der Errichtung der ur-
sprünglichen Laube nicht aufgeklärt sind.
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a) Zwar kann die bauliche Nutzung eines Grundstücks nach § 8
SachenRBerG einen Anspruch auf Ankauf nach Maßgabe des Sachenrechts-
bereinigungsgesetzes nur begründen, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 erfolgt
ist. Eine bereinigungsfähige bauliche Nutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
Buchstabe e SachenRBerG läge auch nur vor, wenn die Wohnlaube auf Grund
eines Erholungsnutzungsvertrags errichtet worden wäre, der den §§ 312 bis
315 ZGB/DDR unterliegt (dazu Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, VIZ
2001, 503, 504; OLG Brandenburg, VIZ 1998, 151, 152). Wie das Berufungs-
gericht zutreffend erkannt hat, kann eine bauliche Nutzung aber als sog. unbe-
nannter Fall der Sachenrechtsbereinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Sa-
chenRBerG bereinigungsfähig sein, auch wenn der Zeitpunkt und die rechtli-
che Grundlage der Errichtung des Bauwerks ungeklärt sind.
b) Für den hier vorliegenden Fall einer baulichen Nutzung auf Grund ei-
nes Erholungsnutzungsvertrags gilt das aber nur, wenn das Bauwerk nach dem
8. Mai 1945 von dem Nutzer erworben wurde und alle sonstigen Vorausset-
zungen des Regelbeispiels nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e
SachenRBerG vorliegen (Senat, Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, VIZ 2002,
642, 643 und Urt. v. 30. April 2003, V ZR 361/02, VIZ 2003, 445, 446). Die
bauliche
Nutzung
eines
Grundstücks
auf
Grund
eines
Erholungsnutzungsvertrags steht bei der gebotenen wertenden Betrachtung
(Senatsurt. v. 3. Mai 2002 und v. 30. April 2003 jeweils aaO) den
Regelbeispielen nicht schon dann gleich, wenn das Gebäude als Wohnhaus
geeignet ist. Dies ist auch bei vielen Wochenendhäusern und ähnlichen
Baulichkeiten der Fall. Solche Wochenendhäuser waren aber nach § 315
ZGB/DDR nach Beendigung des Vertrags vom Grundstückseigentümer
anzukaufen und verschafften dem Nutzer keine dauerhafte dingliche
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dingliche Rechtsposition. Eine Einbeziehung in die Sachenrechtsbereinigung
entsprach nur bei solchen Gebäuden dem das Sachenrechtsbereinigungsge-
setz prägenden Nachzeichnungsprinzip (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG), die
tatsächlich als Eigenheim genutzt wurden und bei denen mit Billigung staatli-
cher Stellen eine Änderung der Rechtsform der Nutzung und die Verleihung
eines dinglichen Nutzungsrechts zur Errichtung und persönlichen Nutzung ei-
nes Eigenheims unterblieben (BT-Drucks. 12/5992 S. 103). Deshalb muß das
Bauwerk auch bei einem unbenannten Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz
2 Buchstabe e SachenRBerG als Wohnhaus dienen.
3. Diese Voraussetzung konnte das Berufungsgericht hier nicht ohne
nähere tatsächliche Feststellungen annehmen.
a) Wann ein Bauwerk dem Nutzer als Wohnhaus dient, legt § 5 Abs. 1
Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG selbst nicht fest. Die Anforderungen
lassen sich aber, wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht,
aus der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 SachenRBerG erschließen. Danach
ist ein Bauwerk nicht als Eigenheim anzusehen, wenn es am 2. Oktober 1990
Erholungszwecken diente und später Wohnzwecken zugeführt wurde (Satz 1).
Das gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch, wenn der Nutzer am 2. Oktober 1990
in dem Bauwerk zwar zeitweise gewohnt, dort aber nicht seinen Lebensmittel-
punkt hatte. Aus diesen Ausnahmen ergibt sich im Umkehrschluß, daß ein
Bauwerk im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG als
Wohnhaus dient, wenn der Nutzer auf dem Grundstück am 2. Oktober 1990
seinen Lebensmittelpunkt hatte (OLG Brandenburg, VIZ 1998, 151, 153; Zim-
mermann/Heller in: Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, § 5
SachenRBerG Rdn. 23). Ob sich daran etwas ändert, wenn der Lebensmittel-
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punkt nach dem 2. Oktober 1990 verlegt wird, (verneinend: Czub in:
Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, aaO, § 5 SachenRBerG Rdn. 124; Eick-
mann/Rothe, aaO, § 5 SachenRBerG Rdn. 45; bejahend: v. Falckenhayn, RVI
§ 5 SachenRBerG Rdn. 33; Rövekamp, Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl., S. 73
Rdn. 209; Zimmermann/Heller aaO), bedarf hier keiner Entscheidung.
b) Wo der Nutzer seinen Lebensmittelpunkt hat, läßt sich entgegen der
Annahme der Revision nicht allein anhand formaler Gesichtspunkte wie der
polizeilichen Meldung oder der Aufgabe einer Stadtwohnung (so aber OLG
Brandenburg, VIZ 1998, 331, 332; Schnabel, DtZ 1995, 258, 262) feststellen.
Deshalb steht es, darin ist dem Berufungsgericht Recht zu geben, der Annah-
me des Lebensmittelpunkts nicht entgegen, wenn sich der Nutzer zeitweilig an
anderer Stelle aufhält (Schmidt-Räntsch, NJ 2005, 49, 52). Erforderlich ist viel-
mehr eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände (LG Potsdam, VIZ
1997, 431, 432; Vossius, aaO, § 5 Rdn. 8), bei der freilich die polizeiliche Mel-
dung und die Aufgabe der Stadtwohnung als signifikante Indizien für den Le-
bensmittelpunkt besonderes Gewicht haben.
c) Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung kommt es auf die Verhält-
nisse allein des Klägers nur an, wenn er allein Nutzer war. War er hingegen
gemeinsam mit seiner Frau Nutzer, was auch bei intakter Ehe nicht notwendig
der Fall sein muß, kommt es auch auf die Verhältnisse seiner Frau an. Denn
dann stünde der Anspruch ihnen gemeinsam zu. Sie müßten die Anspruchs-
voraussetzungen beide erfüllen. Daran änderte es nichts, wenn der Kläger die-
sen Anspruch jetzt allein geltend machen und Leistung allein an sich verlangen
kann. Was der einzelne von mehreren Nutzern selbst zur Erfüllung der An-
spruchsvoraussetzungen unternehmen muß, legt das Sachenrechtsbereini-
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gungsgesetz nicht einheitlich fest. Dies hängt vielmehr von den einzelnen Tat-
bestandsmerkmalen ab. Als Wohnhaus soll ein Gebäude im Sinne von § 5 Abs.
1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG nach einer auch von der Revision
vertretenen Ansicht schon dann dienen können, wenn nur einer von mehreren
Nutzern darin seinen Lebensmittelpunkt hat (OLG Brandenburg, VIZ 1998, 151,
154; Zimmermann/Heller aaO). Dafür gäbe die Vorschrift nur dann einen An-
haltspunkt, wenn ein Gebäude als Wohnhaus schon dann diente, wenn es
überhaupt bewohnt wird. Das ist aber nicht der Fall. Ein Gebäude dient nach
allgemeiner Ansicht nur dann als Wohnhaus, wenn es vom Nutzer selbst be-
wohnt wird, und das auch nur dann, wenn der Nutzer selbst es nicht nur zeit-
weilig bewohnt, sondern dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Kommt es aber auf
die Lebensverhältnisse speziell des Nutzers an, kann es nicht gleichgültig sein,
wer sie erfüllt. Diese subjektive Voraussetzung kann nicht gewissermaßen ar-
beitsteilig erfüllt werden; sie muß vielmehr bei jedem einzelnen Nutzer gege-
ben sein. Der Zweck der Vorschrift ergibt nichts anderes. Die mit diesem sub-
jektiven Element angestrebte sichere Abgrenzung der sachenrechtsbereini-
gungsfähigen Eigenheime von den nicht sachrechtsbereinigungsfähigen als
Wohnhaus geeigneten Wochenendhäusern wäre nicht zu erreichen, müßte es
nicht bei jedem von mehreren Nutzern vorliegen. In der neuen Verhandlung
wird deshalb zu klären sein, ob der Kläger die Wohnlaube allein nutzte.
d) Die Beweislast dafür, daß der Nutzer – bei mehreren gemeinschaftli-
chen Nutzern jeder von ihnen – am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt
auf dem anzukaufenden Laubengrundstück hatte, trägt entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Nutzer
(v. Falckenhayn, aaO, § 5 SachenRBerG Rdn. 33; Gehling in: Rädler/Rau-
pach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 5 SachenRBerG
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Rdn. 16; Vossius, aaO, § 5 SachenRBerG Rdn. 25). Anhand des Lebensmittel-
punkts soll nämlich die Frage beantwortet werden, ob ein Bauwerk nicht nur als
Wohnhaus geeignet ist, sondern auch als Wohnhaus dient. Das ist sowohl
beim benannten Sachrechtsbereinigungsfall nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
Buchstabe e SachenRBerG als auch beim unbenannten Fall nach § 5 Abs. 1
Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG eine von dem Nutzer darzulegende und zu bewei-
sende Tatbestandsvoraussetzung. Daran ändert es nichts, daß sich diese Tat-
bestandsvoraussetzung unter Rückgriff auf § 5 Abs. 3 SachenRBerG er-
schließt. Diese Vorschrift präzisiert zwar den Ausschlußtatbestand der Erho-
lungsnutzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG (Czub in:
Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, aaO, § 5 Rdn. 156), dessen Voraussetzungen
der Grundstückseigentümer darzulegen und zu beweisen hat. Hier geht es a-
ber nicht um die Anwendung dieses Ausschlußtatbestands, sondern um die
Prüfung einer im Umkehrschluß aus dieser Vorschrift gewonnenen Tatbe-
standsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG. Für das Vorliegen
dieser Voraussetzung trägt, wie stets, der Gläubiger des Anspruchs die Darle-
gungs- und Beweislast, hier also der Nutzer. Dieses Tatbestandmerkmal liefe
im übrigen auch weitgehend leer, würde man dem Berufungsgericht folgen. Die
für die Feststellung, wo er am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt hatte,
maßgeblichen Umstände bestimmt und kennt allein der Nutzer. Dem Grund-
stückseigentümer sind sie regelmäßig unbekannt. Das gilt auch dann, wenn
der Grundstückseigentümer, wie hier, eine kommunale Gebietskörperschaft ist.
Diese weiß durch ihre Meldebehörden zwar, wo der Nutzer gemeldet ist. Das
verschafft ihr aber, wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt, keine bessere
Kenntnis von den übrigen in die wertende Betrachtung einzubeziehenden Um-
ständen.
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III.
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst zu klären
haben, ob der Kläger alleiniger Nutzer war oder die Wohnlaube gemeinsam mit
seiner Frau nutzte. Sollte sich ergeben, daß der Kläger die Wohnlaube allein
nutzte, wäre festzustellen, ob der Kläger nachweisen kann, daß er selbst am
2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt auf dem Laubengrundstück hatte.
Sollte sich ergeben, daß der Kläger die Wohnlaube gemeinsam mit seiner Frau
nutzte, wäre festzustellen, ob seine Frau der alleinigen Geltendmachung des
Anspruchs durch ihn mit einem Verzicht auf ihre Rechte oder in anderer Form
zugestimmt hat und ob beide Ehegatten am 2. Oktober 1990 ihren Lebensmit-
telpunkt auf dem Laubengrundstück hatten.
Wenzel Krüger Lem-
ke
Schmidt-Räntsch Czub