Urteil des BGH vom 19.07.2001

BGH (wirtschaftliches interesse, mutter, sittenwidrigkeit, garantie, höhe, kreditinstitut, interesse, belastung, zahlung, auslegung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 306/01
Verkündet am:
17. September 2002
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin
Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
19. Juli 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bank nimmt die Beklagte im W ege der Teilklage aus
einer als Garantie bezeichneten Erklärung für Verbindlichkeiten einer
Kommanditgesellschaft in Anspruch.
Die Mutter der Beklagten entschloß sich im Jahr 1996 zur Fortfüh-
rung eines in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenen
Unternehmens, dessen Betriebsleiterin sie früher gewesen war. Zu die-
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sem Zweck trat sie als Komplementärin in die KG ein. Die Beklagte
übernahm eine Kommanditeinlage von 810.000 DM. Stille Gesellschafte-
rin der KG wurde gemäß Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag vom
10. Dezember 1996 die M. Beteiligungsgesellschaft mbH (M.) mit einer
Einlage von ebenfalls 810.000 DM. Für die Beteiligung war an die M. u.a.
ein Festentgelt in Höhe von zunächst jährlich 7,75% der Beteiligungs-
summe zu zahlen, das sich mit Ablauf des dritten Verlustjahres auf jähr-
lich 8,25% erhöhen sollte.
Gemäß § 6 des Vertrages, der mit "Rückzahlungsgarantien" über-
schrieben ist, garantierten die Beklagte und ihre Mutter der M. u.a. die
Rückzahlung der Einlage und die Zahlung rückständigen Beteiligungs-
entgelts. Als weitere Garantin trat die Klägerin auf. Im Innenverhältnis zu
ihr waren aber die Beklagte und ihre Mutter allein verpflichtet.
Die Beklagte, eine damals 30 Jahre alte Diplomjuristin, verheiratet
und kinderlos, war seit 1992 als selbständige Finanz- und Versorgungs-
beraterin tätig. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für 1996
betrugen ihre jährlichen Einnahmen 18.241 DM. In einer Selbstauskunft
vom 20. Juni 1996 hatte sie ihr Jahreseinkommen nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts hingegen auf 64.000 DM beziffert. Ihr Bank-
guthaben hatte sie dort mit 21.000 DM und den Wert von Grundeigen-
tum, das mit Grundpfandrechten in Höhe von 145.000 DM belastet war,
mit 145.000 DM angegeben. Die Klägerin hat den Verkehrswert des be-
lasteten, der Beklagten nur zu ein halb zustehenden Grundstücks hinge-
gen auf 300.000 DM beziffert. Sie hat zudem eine Gewinnermittlung der
Beklagten vorgelegt, die für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. Sep-
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tember 1995 einen Gewinn von 73.310,86 DM und für das Vorjahr einen
solchen von 46.906,01 DM auswies.
Nachdem die KG im November 1999 die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens beantragt hatte, kündigte die M. ihre Beteiligung fristlos und
nahm die Klägerin aus der Garantie auf Zahlung von 690.000 DM in An-
spruch. Die Klägerin verlangt ihrerseits von der Beklagten und deren
- mittlerweile rechtskräftig verurteilter - Mutter Zahlung.
Die Beklagte macht die Sittenwidrigkeit der als Garantie bezeich-
neten Erklärung wegen krasser finanzieller Überforderung geltend. Sie
sei nicht in der Lage gewesen, auch nur das laufende zinsähnliche Be-
teiligungsentgelt aus ihrem pfändbaren Einkommen zu tilgen. Die Gesell-
schafterstellung habe sie nur als Strohfrau und die Garantie nur aufgrund
familiären Drucks übernommen. Sie sei geschäftsunerfahren gewesen.
Auch seien ihr gegenüber die aus der Übernahme der Garantie folgen-
den Risiken verharmlost worden.
Das Landgericht hat der Teilklage auf Zahlung von 200.000 DM
nebst Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Beru-
fung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
der Revision.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Bei der getroffenen Vereinbarung handele es sich trotz der anders
lautenden Bezeichnung nicht um eine Garantie, sondern um eine Bürg-
schaft, da die Verpflichtung der Beklagten die Verbindlichkeiten der KG
gegenüber der M. unstreitig nur akzessorisch habe sichern sollen und
die Beklagte als Kommanditistin kein starkes eigenes wirtschaftliches
Interesse an der Erfüllung der Hauptverpflichtung gehabt habe. Die
Bürgschaft sei wegen krasser finanzieller Überforderung der Bürgin sit-
tenwidrig. Die Beklagte sei bei Berücksichtigung ihres pfändbaren Ein-
kommens und Vermögens nicht in der Lage, auch nur die für die stille
Beteiligung anfallenden laufenden Verbindlichkeiten von jährlich rund
70.000 DM zu tragen. Dies gelte auch dann, wenn man zugunsten der
Klägerin von dem in der Selbstauskunft vom 20. Juni 1996 angegebenen
Jahreseinkommen von 64.000 DM und dem von der Klägerin behaupte-
ten Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 300.000 DM ausgehe.
Aus dem in der Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 1. Januar bis
30. September 1995 ausgewiesenen Gewinn von 73.310,86 DM lasse
sich zwar theoretisch ein Jahresgewinn von rund 98.000 DM hochrech-
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nen. Ein solcher Gewinn könne aber nicht zugrunde gelegt werden, da er
die realistische Einkommenserwartung nicht zutreffend wiedergebe,
nachdem in der Gewinnermittlung zugleich ausgewiesen sei, daß die Be-
klagte im Jahr zuvor lediglich 46.906,01 DM Gewinn erwirtschaftet habe.
Die Klägerin habe ferner berücksichtigen müssen, daß die Beklagte für
die Übernahme des Kommanditanteils von 810.000 DM noch den Kauf-
preis in einer Rate zu 110.000 DM und sieben jährlichen Folgeraten von
100.000 DM habe zahlen müssen. Auf den mit dem Erwerb des Kom-
manditanteils verbundenen Vermögenszuwachs komme es nicht an, da
der Kommanditanteil im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners keinen
Wert mehr habe. Die Beklagte habe die Bürgschaft aus emotionaler Ver-
bundenheit zu ihrer Mutter übernommen. Mit dem Erwerb der bloßen
Kommanditistenstellung habe sie keinen eigenen geldwerten Vorteil er-
langt, zumal sie nach dem Beteiligungsvertrag auf Tantiemezahlungen
und Gewinnausschüttungen solange verzichtet habe, bis das wirtschaftli-
che Eigenkapital der KG einen Anteil von mindestens 10% der Bilanz-
summe erreicht habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings die Auslegung
des Berufungsgerichts, es handele sich bei der sogenannten Rückzah-
lungsgarantie - entgegen dem W ortlaut - um eine Bürgschaft. Die Ausle-
gung einer Individualvereinbarung durch den Tatrichter kann revisions-
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rechtlich nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gesetzliche und all-
gemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssät-
ze verletzt oder auf Verfahrensverstößen beruht (BGH, Urteile vom
29. März 2000 - VIII ZR 297/98, W M 2000, 1289, 1291 f., vom 3. April
2000 - II ZR 194/98, W M 2000, 1195, 1196 und vom 25. Juni 2002
- XI ZR 239/01, W M 2002, 1687, 1688). Derartige Fehler werden von der
Revision nicht aufgezeigt und sind nicht erkennbar.
Angesichts der für das Revisionsverfahren bindenden Feststellung
des Berufungsgerichts, die Verpflichtung der Beklagten habe nach dem
unstreitigen Sachverhalt nur akzessorisch sein sollen, hält sich das Be-
rufungsgericht mit seiner Auslegung vielmehr innerhalb des dem Tat-
richter zur Verfügung stehenden Spielraums. Die Auslegung ist jedenfalls
möglich, da das wichtigste Auslegungskriterium dafür, ob in einer Haf-
tungserklärung eine Garantie oder aber eine Bürgschaft zu sehen ist, die
Frage ist, ob der für eine fremde Schuld Eintretende unter allen Umstän-
den für den Leistungserfolg einstehen will, also unabhängig vom Entste-
hen und Fortbestand der fremden Schuld; im Zweifel ist zum Schutz des
Verpflichteten eine Bürgschaft anzunehmen (Schmitz in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 92 Rdn. 5).
2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsge-
richts, die Beklagte werde durch die Übernahme der Bürgschaft finanziell
kraß überfordert.
a) Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des
IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes liegt eine solche
Überforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen
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Bankschulden grundsätzlich vor, wenn er innerhalb der vertraglich fest-
gelegten Kreditlaufzeit voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen
aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens dauerhaft
aufbringen kann (BGHZ 136, 347, 351; 146, 37, 42; BGH, Urteile vom
27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, W M 2000, 410, 411; vom 13. November
2001 - XI ZR 82/01, W M 2002, 125, 126; vom 4. Dezember 2001 - XI ZR
56/01, WM 2002, 223, 224; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, WM 2002
1347, 1348 und XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351 sowie vom 28. Mai
2002 - XI ZR 199/01, W M 2002, 1647, 1648). Bei der Beurteilung der
krassen finanziellen Überforderung von Bürgen und Mithaftenden ist
pfändbares Vermögen in der Weise zu berücksichtigen, daß der ermit-
telte Wert von der Bürgschafts- oder mitübernommenen Schuld abgezo-
gen wird. Nur wenn der pfändbare Teil des Einkommens des Bürgen
oder Mithaftenden die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden
laufenden Zinsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzi-
elle Überforderung vor (Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01,
WM 2002, 1647, 1648; Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 10).
b) So ist es hier, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht be-
rücksichtigten Ratenzahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem Er-
werb des Kommanditanteils ankommt.
aa) Richtig und von der Revision nicht beanstandet ist zunächst,
daß das Berufungsgericht das für die stille Einlage von 810.000 DM zu
entrichtende jährliche Entgelt als zinsähnliche Leistung behandelt hat.
Daraus resultiert eine monatliche Belastung der Beklagten in Höhe von
4.595,10 DM, selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin nur das laufen-
de Festentgelt für die stille Beteiligung in Höhe von anfänglich 7,75%
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berücksichtigt und von den - bestrittenen - Vermögensverhältnissen der
Beklagten ausgeht, wie sie sich aus der Selbstauskunft vom 20. Juni
1996 unter Berücksichtigung des von der Klägerin behaupteten Grund-
stücksverkehrswertes ergeben.
Das pfändbare Vermögen der Beklagten bei Abschluß des Bürg-
schaftsvertrages betrug entgegen der Auffassung der Revision nur
98.500 DM. Die Beklagte verfügte über ein Bankguthaben von
21.000 DM und war zu ein halb mitbeteiligt an einem Grundstück mit ei-
nem Verkehrswert von 300.000 DM, das mit valutierenden Grundpfand-
rechten von 145.000 DM belastet war. Diese Belastung ist der bankübli-
chen Praxis entsprechend bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der
Beklagten vermögensmindernd zu berücksichtigen; denn im Falle der
Veräußerung des Grundstücksanteils der Beklagten stünde nur der um
die Belastung geminderte Erlös zur Erfüllung ihrer Bürgschaftsschuld zur
Verfügung (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, WM 2002,
1347, 1349 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, W M 2002, 1647,
1648). Dies wären hier, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt
hat, 77.500 DM. Diese sowie das Bankguthaben von 21.000 DM sind da-
nach von der Bürgschaftsschuld von 810.000 DM abzuziehen, so daß
sich bei Berücksichtigung des Festentgelts von jährlich 7,75% die ge-
nannte monatliche Belastung von 4.595,10 DM ergibt.
Der Wert des noch nicht bezahlten Kommanditanteils der Beklag-
ten war entgegen der Ansicht der Revision nicht anzusetzen. Er war, wie
das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Falle der Insolvenz
der Hauptschuldnerin wertlos und stand deshalb gerade bei Eintritt des
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Bürgschaftsfalls als Vermögensgegenstand zur Befriedigung der Gläubi-
gerin nicht zur Verfügung.
bb) Die laufende Zinslast konnte die Beklagte allein nicht aus dem
pfändbaren Teil ihres Einkommens tragen. Nach der vom Berufungsge-
richt zugrundegelegten Selbstauskunft vom 20. Juni 1996 verfügte die
Beklagte über jährliche Einnahmen von 64.000 DM. Das in der Gewinn-
ermittlung für 1995 ausgewiesene höhere Einkommen hat das Beru-
fungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt. Der Einwand der Revision,
das Berufungsgericht habe einen Jahresgewinn von 98.000 DM ermittelt,
trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat vielmehr zu Recht darauf verwie-
sen, daß angesichts der im übrigen wesentlich niedriger liegenden Jah-
resgewinne realistischerweise nicht von der nachhaltigen Erzielbarkeit
eines solchen Jahreseinkommens ausgegangen werden könne. Zu Recht
hat das Berufungsgericht auch das in der Selbstauskunft angegebene
Jahreseinkommen der gleichfalls als Bürgin haftenden Mutter der Be-
klagten sowie ihres Ehemannes unberücksichtigt gelassen. Die Beklagte
haftete für die Bürgschaftsschuld über 810.000 DM gemäß § 769 BGB
zusammen mit ihrer Mutter als Gesamtschuldnerin, d.h. die Gläubigerin
konnte von ihr die gesamte Leistung verlangen. Es ist danach allein auf
die Leistungsfähigkeit der Beklagten abzustellen. Das Einkommen ihrer
Mutter resultierte nur aus deren Tätigkeit für die Hauptschuldnerin, ver-
minderte das Risiko der Beklagten bei Eintritt des Bürgschaftsfalles also
nicht. Das Einkommen des Ehemannes der Beklagten ist für die Beurtei-
lung der Leistungsfähigkeit nur insofern von Bedeutung, als bei der Be-
rechnung des pfändungsfreien Betrages ihres Einkommens keine Unter-
haltspflichten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 28. Mai 2002
- XI ZR 199/01, W M 2002, 1647, 1648). Auszugehen ist daher von einem
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Jahreseinkommen der Beklagten in Höhe von 64.000 DM, d.h. monatli-
chen Einkünften von 5.333,33 DM. Der 1996 nach § 850 c ZPO monat-
lich pfändbare Betrag beläuft sich danach auf 3.337,03 DM und bleibt
damit erheblich hinter der monatlichen Belastung zurück.
3. Nicht rechtsfehlerfrei ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts,
die krasse finanzielle Überforderung habe hier die Sittenwidrigkeit der
Bürgschaft der Beklagten zur Folge.
a) Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sitten-
widrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Famili-
enangehöriger entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar
2000 - IX ZR 198/98, W M 2000, 410, 411; Senat BGHZ 146, 37 ff.; Se-
natsurteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, W M 2002, 436 f., jeweils
m.w.Nachw.) gelten für die Bürgschaft der Beklagten als einziger Kom-
manditistin der Hauptschuldnerin grundsätzlich nicht.
aa) Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat
nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein berech-
tigtes Interesse an der persönlichen Haftung der maßgeblich beteiligten
Gesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung von Ge-
schäftskrediten für eine GmbH Bürgschaften der Gesellschafter zu ver-
langen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 137, 329, 336;
BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235,
236, insoweit in BGHZ 137, 292 ff. nicht abgedruckt; vom 16. Dezember
1999 - IX ZR 36/98, W M 2000, 514, 516; vom 18. September 2001
- IX ZR 183/00, W M 2001, 2156, 2157 und Senatsurteil vom 15. Januar
2002 - XI ZR 98/01, W M 2002, 436). Das gilt - wie der Senat bereits mit
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Urteil vom 28. Mai 2002 (XI ZR 199/01, W M 2002, 1647, 1648) in einem
ebenfalls die Beklagte betreffenden Verfahren entschieden hat - in glei-
cher Weise, wenn der Kredit einer Kommanditgesellschaft gewährt und
vom Kommanditisten eine entsprechende Sicherheit verlangt wird. Auch
in diesem Fall kann die kreditgebende Bank im allgemeinen davon aus-
gehen, daß bei einem Gesellschafterbürgen, der einen bedeutsamen
Gesellschaftsanteil hält, das eigene wirtschaftliche Interesse im Vorder-
grund steht und er schon deshalb durch die Haftung kein unzumutbares
Risiko auf sich nimmt. Auch hier begründen daher weder die krasse fi-
nanzielle Überforderung eines bürgenden Gesellschafters noch seine
emotionale Verbundenheit mit einem die Gesellschaft beherrschenden
Dritten die Vermutung der Sittenwidrigkeit (vgl. Senatsurteile vom
15. Januar 2002 aaO S. 436 f. und vom 28. Mai 2002 aaO, jeweils
m.w.Nachw.).
bb) Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Gesellschafter
- wie die Beklagte dies behauptet - lediglich die Funktion eines Stroh-
mannes hat. Nur wenn für das Kreditinstitut klar ersichtlich ist, daß der-
jenige, der bürgen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines
Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persön-
licher Verbundenheit mit einer die Gesellschaft wirtschaftlich beherr-
schenden Person übernommen hat, gelten die Grundsätze zur Sittenwid-
rigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger entsprechend (Senatsurteile
vom 15. Januar 2002 aaO S. 437 m.w.Nachw. und vom 28. Mai 2002
aaO S. 1649). Wird die Bank in die wirtschaftlichen Hintergründe der Ge-
sellschaftsgründung so einbezogen, daß für sie die wirklichen Motive des
Bürgen klar hervortreten, so darf sie davor nicht die Augen verschließen.
Erkennt das Kreditinstitut infolge der ihm offenbarten Tatsachen, daß
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derjenige, der die Haftung übernehmen soll, finanziell nicht beteiligt ist
und die Stellung eines Gesellschafters nur aus emotionaler Abhängigkeit
übernommen hat, er also keine eigenen wirtschaftlichen Interessen ver-
folgt, ist der überforderte Bürge in gleicher Weise schutzwürdig wie in
den typischen Fällen von Haftungserklärungen für die Verbindlichkeiten
von Personen, denen er emotional eng verbunden ist (BGHZ 137, 329,
337; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00, W M 2001,
2156, 2157; Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, W M 2002,
1647, 1649).
b) Das Berufungsgericht hat bislang weder zu der zwischen den
Parteien streitigen Frage, ob die Beklagte lediglich als Strohfrau ohne
eigene wirtschaftliche Interessen Gesellschafterin geworden war, ausrei-
chende Feststellungen getroffen noch zu der Frage, ob das der Klägerin
bekannt war oder sie davor die Augen verschlossen hat.
Zwar hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit mit ihrer Mutter
übernommen. Es fehlt aber an Feststellungen, daß die Verbundenheit zu
ihrer Mutter für die Beklagte der einzige Beweggrund zur Übernahme der
Bürgschaft war. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs bedarf es bei einem Gesellschafterbürgen außerdem zusätzli-
cher - bisher fehlender - Feststellungen dazu, daß für das Kreditinstitut
das mangelnde eigene wirtschaftliche Interesse des Bürgen und die
Übernahme nur aus persönlicher Verbundenheit klar ersichtlich war. So-
weit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf verweist,
daß die Beklagte nach dem Beteiligungsvertrag auf Tantiemezahlungen
und Gewinnausschüttungen solange verzichtet habe, bis das wirtschaftli-
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che Eigenkapital einen Anteil von mindestens 10% der Bilanzsumme er-
reicht habe, läßt es unberücksichtigt, daß die Beklagte mittelfristig gese-
hen durchaus wirtschaftliche Interessen mit der KG verfolgt haben
könnte.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).
Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofes eine finanziell belastende Bürgschaftsübernahme auch aufgrund
besonderer erschwerender, dem Kreditinstitut zurechenbarer Umstände
sittenwidrig sein. Das ist etwa der Fall, wenn das Kreditinstitut die ge-
schäftliche Unerfahrenheit des Bürgen ausgenutzt oder die Willensbil-
dung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung, Schaffung einer see-
lischen Zwangslage oder die Ausübung unzulässigen Drucks beeinträch-
tigt hat (vgl. BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 132, 328, 329 f.; 137,
329, 333; BGH, Urteile vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, W M 1996,
588, 592; vom 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, W M 1997, 511, 512 so-
wie Senatsurteile vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, W M 2002, 436,
437 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1649). Auf
der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigt aber
auch dies die Annahme der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft hier nicht.
1. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klä-
gerin habe ihre geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt. Wie der Senat
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mit Urteil vom 28. Mai 2002 (XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1649) ent-
schieden hat, scheidet dieser Umstand, der in der Praxis bei einem
Kommanditisten ohnedies so gut wie nie zu bejahen sein wird (Nobbe/
Kirchhof aaO S. 15), hier angesichts der Berufsausbildung der Beklagten
als Diplomjuristin und ihrer seit 1992 ausgeübten Tätigkeit als Finanz-
und Versorgungsberaterin aus.
2. Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis der Beklagten, sie sei von
ihrem Vater massiv unter Druck gesetzt worden. Hieraus läßt sich schon
deshalb keine zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft führende seelische
Zwangslage der Beklagten herleiten, weil nicht dargetan ist, daß diese
Umstände der Gläubigerin bekannt geworden sind.
3. Soweit die Beklagte behauptet hat, ihr gegenüber sei die Über-
nahme der Bürgschaft verharmlost worden, handelt es sich um einen
Gesichtspunkt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft (mit)begründen kann (vgl. BGH, Urteil
vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, W M 1998, 239, 240, insoweit in
BGHZ 137, 329 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 8. November 2001
- IX ZR 46/99, W M 2002, 919, 922 und Senatsurteil vom 28. Mai 2002
- XI ZR 199/01, W M 2002, 1647, 1649 m.w.Nachw.). Allerdings hat sich
das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht von
der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten überzeugen können. Das
Berufungsgericht hat sich mit den gegen diese Beweiswürdigung gerich-
teten Angriffen - von seinem Standpunkt aus konsequent - bislang noch
nicht befaßt.
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IV.
Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO
a.F.). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-
ren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565
Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Nobbe Richter am Bundes- Bungeroth
gerichtshof Dr. Siol
ist wegen Urlaubs
gehindert, seine Un-
terschrift beizufügen
Nobbe
Joeres Mayen