Urteil des BGH vom 09.04.2003
BGH (hamburg, willkür, sache, abgabe, stpo, aufenthalt, unterschrift, anklage, staatsanwalt, bezirk)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 91/03
2 AR 56/03
vom
9. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.
Az.: 551 Js 14259/00 Staatsanwaltschaft Stralsund
Az.: 3 Ds 426/00 Amtsgericht Ribnitz-Damgarten
Az.: unbekannt - Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 9. April 2003 beschlossen:
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung
zur Bewährung ist das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
führt:
"Die Abgabe durch das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten ist für das Amts-
gericht Hamburg-Bergedorf bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bin-
dungswirkung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Die Annahme
von Willkür kommt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf
(NStZ 1992, 206; MDR 1994, 503) nicht schon in Betracht, wenn besondere
Gründe fehlen, die für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht
sprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200; BGH, Be-
schluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95). Willkür liegt entgegen der Ansicht
des Amtsgericht Hamburg-Bergedorf auch nicht deshalb vor, weil der Verur-
teilte nicht in Hamburg polizeilich gemeldet ist. Die Abgabe einer Sache nach
§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in dessen Be-
zirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier ersichtlich
der Fall, denn dem Verurteilten konnten sowohl die Anklage der Staatsanwalt-
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schaft Hamburg vom 12. November 2002 in der Sache 2050 Js 581/02, als
auch der in der vorliegenden Sache ergangene Übertragungsbeschluss vom
26. Januar 2003 unter der Anschrift , unter der eine
Familie A. polizeilich gemeldet ist, zugestellt werden. Darauf, dass der Ver-
urteilte dort nicht polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an."
Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert
Rissing-van Saan
Fischer Roggenbuck