Urteil des BGH vom 31.10.2002

BGH (untreue, strafkammer, staatsanwaltschaft, stpo, gesamtstrafe, umfang, 1995, aufhebung, anklage, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 269/02
vom
31. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
31. Oktober 2002 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 2001 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen C.X.4. und 5. der Urteilsgründe verurteilt worden
ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte der Untreue in fünf Fällen schuldig ist,
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge-
setzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte
Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Soweit der Angeklagte in den Fällen C.X.4. und 5. der Urteilsgründe we-
gen Untreue zum Nachteil der Stadt D. verurteilt worden ist, fehlt es an
der erforderlichen Anklage. In der Anklageschrift vom 10. April 1995 (Bd. X
Bl. 3648 ff. d. A.) legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten 332 Fälle der
Bestechlichkeit und 39 Fälle der Untreue zur Last. Ein Lebenssachverhalt, der
den tatsächlichen Feststellungen zu den Fällen C.X.4. und 5. der Urteilsgründe
entspricht, wird jedoch im Anklagesatz an keiner Stelle erwähnt; eine Schilde-
rung dieser Vorgänge findet sich lediglich - unter der Überschrift "Sonstige
geldwerte Vorteile/Schäden" - bei der Wiedergabe des wesentlichen Ergebnis-
ses der Ermittlungen zu den Bestechlichkeitsdelikten (aaO Bl. 3706 f.). Im Zwi-
schenverfahren wies der Vorsitzende der Strafkammer die Staatsanwaltschaft
auf die Diskrepanz zwischen Anklagesatz und Ermittlungsergebnis hin (Bd. X
Bl. 3798 d. A.). Die Staatsanwaltschaft teilte daraufhin am 9. Januar 1997 mit,
daß der im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wiedergegebene Sachver-
halt nicht angeklagt sei (Bd. X Bl. 3805 d. A.), und verwies in diesem Zusam-
menhang auf die in Ziffer 5 der Abschlußverfügung vom 18. April 1995 (Bd. X
Bl. 3646 d. A.) vorgenommene Verfolgungsbeschränkung "gemäß §§ 154,
154 a StPO". Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Taten durch Er-
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hebung einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erfolgt. Hinsichtlich der
Fälle C.X.4. und 5. der Urteilsgründe muß das Verfahren deshalb wegen des
Verfahrenshindernisses einer fehlenden Anklage eingestellt werden.
Der Wegfall der für diese beiden Taten verhängten Freiheitsstrafen von
je vier Monaten hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Zwar hat das
Landgericht durchweg milde Einzelstrafen verhängt und auch nur eine maß-
volle Gesamtstrafe gebildet. Gleichwohl kann der Senat nicht ausschließen,
daß die Strafkammer ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine noch mil-
dere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert