Urteil des BGH vom 21.05.2014
BGH: aussetzung, kaufvertrag, tod, streitgenossenschaft, unterbrechung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I V Z R 2 1 3 / 1 3
vom
21. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 21. Mai 2014
beschlossen:
Das Verfahren wird auf Antrag des Prozessbevollmächt i-
gen des Beklagten zu 1 vom 12. Mai 2014 wegen Todes
des Beklagten zu 1 ausgesetzt (§ 246 ZPO).
Gründe:
Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1
wird das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Der Antrag ist
dahin auszulegen, dass nicht Unterbrechung, sondern entsprechend der
gesetzlichen Regelung Aussetzung beantragt wird.
Diese Aussetzung erstreckt sich nicht nur auf das Verfahren ge-
genüber dem Beklagten zu 1, sondern auch gegenüber der Beklagten
zu 2 und damit zugleich gegenüber dem Streithelfer de r Beklagten zu 2.
Bei notwendiger Streitgenossenschaft nach dem Tod eines Streitgeno s-
sen ist das Verfahren auf Antrag des Bevollmächtigten insgesamt auszu-
setzen, da eine Entscheidung nur einheitlich ergehen kann und dies nur
durch eine Aussetzung des Verfahrens insgesamt sichergestellt werden
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kann (MünchKomm-ZPO/ Gehrlein, 4. Aufl. § 246 Rn. 5, § 239 Rn. 10;
Musielak-Stadler, ZPO 11. Aufl. § 239 Rn. 3).
Hier kann die Frage, ob der zwischen den Parteien geschlossene
und vom Streithelfer der Beklagten zu 2 beurkundete Kaufvertrag über
das Hausgrundstück W . 49 in M. unwirksam ist, nur
einheitlich entschieden werden. Maßgebend hierfür sind der Umfang der
Befugnisse des Testamentsvollstreckers auf der Grundlage der Test a-
mente vom 12. Januar 2007 sowie die Auslegung des Testamentsvol l-
streckerzeugnisses vom 17. Februar 2011.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.07.2012 - 26 O 20370/11 -
OLG München, Entscheidung vom 16.05.2013 - 7 U 3301/12 -
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