Urteil des BGH vom 13.12.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 1/12
Verkündet am:
13. Dezember 2012
Kirchgeßner
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 307 Abs. 1 Bl, Cl
Die klauselmäßige Vereinbarung, Darlehen einer inländischen Bank zur Händlerein-
kaufsfinanzierung durch Lastschrifteinzug im Abbuchungsauftragsverfahren zu tilgen,
ist wirksam (Abgrenzung zu BGH WM 2010, 277).
InsO §§ 130,131
Erteilt ein dazu nicht verpflichteter Unternehmer seiner Bank zur Begleichung unter-
nehmensbezogener Verbindlichkeiten einen Abbuchungsauftrag zugunsten bestimm-
ter Gläubiger, so führt diese Zahlungsweise als im unternehmerischen Geschäftsver-
kehr üblich zu einer Deckung, die ihrer Art nach kongruent ist.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - IX ZR 1/12 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
Möhring
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2011
aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der
11. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2011
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde aufgrund eines Eigenantrags
vom 21. September 2009 am 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet
und der Kläger zum Verwalter bestellt. Die Schuldnerin handelte mit Kraftfahr-
zeugen, deren Einkauf die Beklagte nach Maßgabe eines von ihr verwendeten
formularmäßigen Rahmenvertrages vom 2. Juli 2007 finanzierte. Die Laufzeit
der Einzeldarlehen betrug längstens 11 Monate; bei früherem Verkauf der fi-
nanzierten Kraftfahrzeuge waren sie sofort zurückzuführen. Nach 120, 180 und
240 Tagen Laufzeit wurden jeweils Teiltilgungen der Einzeldarlehen in Höhe
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von 10 vom Hundert fällig. Für die festen Teiltilgungen, die Darlehenstilgungen
am Laufzeitende und die monatlichen Zinsen wurden nach dem Rahmenvertrag
Zahlungen im Abbuchungsverfahren von einem bestimmten Konto der Schuld-
nerin bei ihrer Hausbank vereinbart. Die Schuldnerin erteilte ihrer Hausbank
(Sparkasse) einen entsprechenden Abbuchungsauftrag.
Die Beklagte zog am 29. Juni 2009 einen Betrag von 1.223,53
€ als feste
Teiltilgung des Einzeldarlehens für das Fahrzeug Nr. 35472, am 9. Juli 2009
einen Betrag von 8.564,70
€ als Restrate des Einzeldarlehens für das genannte
Fahrzeug und am 14. August 2009 einen Betrag von 383,40
€ für Zinsen von
dem Konto der bereits zahlungsunfähigen Schuldnerin ein. Der Kläger hat diese
Rechtshandlungen der Beklagten als inkongruente Deckungen angefochten
und verlangt die eingezogenen Beträge zur Masse zurück.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Beklagte im Umfang der nur teilweise eingelegten Berufung verurteilt und die
Revision zugelassen, mit der die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter-
verfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils.
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I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe durch die
Forderungseinzüge eine inkongruente Befriedigung erlangt, die gemäß § 131
Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sei. Die der Schuldnerin im Rahmenvertrag mit der
Beklagten auferlegte Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren benachteili-
ge sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei
daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Abbuchungsauftrag greife in
schwerwiegender Weise in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Auftrag-
gebers ein, weil er das Ob und Wann einer Zahlung in die Hände des Begüns-
tigten gebe. Der Schuldner trage das Risiko, vom begünstigten Gläubiger un-
begründete Forderungseinzüge zurückzuverlangen. Habe der Gläubiger wegen
der Unwirksamkeit der Klausel keinen Anspruch gegen den Schuldner darauf,
seine Forderungen im Abbuchungsauftragsverfahren einziehen zu können, sei
diese Deckung ihrer Art nach inkongruent. Auf die konkrete Verdächtigkeit der
Leistungsart und das Wissen der Beteiligten, außerhalb eines wirksam verein-
barten Zahlungsweges zu handeln, komme es nicht an. Es liege bei der Wahl
des Abbuchungsauftragsverfahrens auch keine mit der Verkehrssitte oder Han-
delsbräuchen im Einklang stehende geringfügige Abweichung von der ver-
tragsmäßig geschuldeten Erfüllungsart vor. Das komme nur innerhalb laufender
Geschäftsbeziehungen in Betracht, in denen regelmäßig gleichbleibende Zah-
lungen zu entrichten seien. Hier sei es zur Einkaufsfinanzierung der Fahrzeuge,
mit denen die Schuldnerin handelte, um die Tilgung unterschiedlich hoher Kre-
dite gegangen, so dass die Schuldnerin Anlass gehabt habe, die jeweils ange-
forderten Beträge zu überprüfen. Eine weitergehend übliche Verwendung des
Abbuchungsauftragsverfahrens im Zahlungsverkehr behaupte auch die Beklag-
te nicht.
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II.
Dagegen rügt die Revision: Die Beklagte habe vorgetragen, nach der
Praxis der Vertragsparteien seien von der Schuldnerin jeweils 40 Tage vor dem
Einzug von Darlehensteil- und -resttilgungen die angeforderten Beträge schrift-
lich mitgeteilt worden. Die mitgeteilten Kontoauszüge und Zinsabrechnungen
seien vertraglich zudem 14 Tage nach Zugang von der Schuldnerin genehmigt
gewesen, wenn sie nicht innerhalb der Frist schriftlich widersprochen habe. Das
habe beiden Vertragsparteien mehr Sicherheit geboten als das Klauselwerk aus
der Mineralölbranche, über welches vom Bundesgerichtshof im Jahre 2009 ent-
schieden worden sei. Eine als kongruent angesehene Einzugsermächtigungs-
lastschrift sei in laufender Geschäftsbeziehung von Unternehmern innerhalb
von 14 Tagen konkludent genehmigt, wenn sie die Größenordnung nicht über-
steige, in der sich der Zahlungsverkehr der Beteiligten zuvor bewegt habe. Die-
se Prüfungszeit sei der Schuldnerin hier durch die Genehmigungsklausel für
mitgeteilte Kontoauszüge ebenfalls eingeräumt gewesen. Insbesondere sei
aber auch das Abbuchungsauftragsverfahren eine verkehrsübliche Zahlungs-
weise.
III.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung nicht Stand. Die streitigen
Lastschrifteinzüge der Beklagten sind nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO an-
fechtbar und die Voraussetzung anderer Anfechtungstatbestände nicht vorge-
tragen. Weder ist die in § 6 des Rahmenvertrages begründete Verpflichtung der
Schuldnerin, ihre Hausbank zugunsten der Beklagten mit der Abbuchung vorge-
legter Lastschriften über Darlehenstilgungen und Zinsen zu beauftragen, nach
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§ 307 Abs. 1 BGB unwirksam, noch haben die angefochtenen Zahlungen der
Beklagten eine Deckung verschafft, die sie selbst ohne Vereinbarung des Ab-
buchungsauftragsverfahrens in dieser Art nicht zu beanspruchen hatte.
1. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Klauseln in Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsauftragsverfahren als Zah-
lungsweise vorsehen, für eine regelmäßig unangemessene Benachteiligung
durch den Verwender gehalten, selbst wenn der andere Teil Kaufmann oder
Unternehmer ist (Urteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 96/07, WM 2010, 277).
Würde man dieser Wertung uneingeschränkt folgen, wäre auch das auf einer
Vorabautorisierung
der
Schuldnerbank
beruhende
SEPA-Firmenlast-
schriftverfahren für eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
kaum geeignet. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Willen des Gesetzge-
bers, der sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,
des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung
der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009
(BGBl. I Seite 2355) zu dem Ziel der Harmonisierung des Rechtsrahmens für
unbare Zahlungen im europäischen Binnenrecht bekannt und deshalb die recht-
lichen Rahmenbedingungen für die SEPA-Lastschriftverfahren geschaffen hat
(vgl. BT-Drucks. 16/11643, Seite 66). Dabei sollte durch § 675j Abs. 1 Satz 3
und 4 BGB auch zum Ausdruck gebracht werden, dass im Verhältnis zwischen
Zahler und Zahlungsdienstleister die Art und Weise, wie Zahlungsvorgänge au-
torisiert werden, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden
kann, was ihre Inhaltskontrolle nicht ausschließt (aaO, Seite 106). Es muss
dann grundsätzlich auch möglich sein, die Verwendung solcher Zahlungsver-
fahren zwischen dem Zahlungsempfänger und dem zahlenden Unternehmen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzusehen.
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Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen konnte außerdem
ein berechtigtes Interesse daran haben, die bei Wahl des bisherigen Einzugs-
ermächtigungsverfahrens mit der Insolvenz des Schuldners verbundenen be-
sonderen Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186,
242 Rn. 7 mwN; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11 f) zu
vermeiden. Der Vertragspartner des Verwenders konnte mit seiner Bank, an die
sich der Abbuchungsauftrag richtete, schließlich auch schon vor dem Inkrafttre-
ten von § 675x Abs. 1 und 2 BGB am 1. November 2009 vereinbaren, dass ihm
unberechtigte Lastschriften des Begünstigten von der Bank zu erstatten seien.
Eine unangemessene Benachteiligung durch den Klauselverwender würde sich
unter dieser Voraussetzung erst darin ausdrücken, dass - wie im Fall des
VIII. Zivilsenats (aaO Rn. 21 bis 26) - dem anderen Teil in dem Klauselwerk ein
ganz bestimmter Inhalt des Abbuchungsauftrags vorgeschrieben war, der eine
Erstattungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner Bank nicht zuließ,
nicht aber schon in der Verpflichtung zu einem Abbuchungsauftrag an die eige-
ne Bank an sich. Diese Fragen bedürfen jedoch hier keiner vertieften Prüfung.
Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, dass der Streitfall entscheidend
von der Regelsituation abweicht, mit welcher sich der VIII. Zivilsenat (aaO
Rn. 18) befasst hat. Klauselverwenderin war hier eine inländische Bank und es
ging nicht um eine Rechtsbeziehung zwischen Lieferanten oder Dienstleister
einerseits, Abnehmer oder Kunden andererseits. Gegenüber der beklagten
Bank trug die Schuldnerin schon im Hinblick auf die bestehende Finanzdienst-
leistungsaufsicht kein nennenswertes Insolvenzrisiko. Vor allem aber konnte ein
Lastschrifteinzug, den die Schuldnerin gegenüber der Beklagten zu Recht
missbilligte, durch Aufrechnung gegen andere Forderungen der Beklagten im
laufenden Geschäft der Händlereinkaufsfinanzierung ohne unangemessenes
Risiko ausgeglichen werden. Durch die Gewährung, Tilgung und Verzinsung
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von Gelddarlehen werden anders als bei Lieferungs-, Werk- oder Dienstverträ-
gen gleichartige Forderungen begründet und entsprechende Leistungen er-
bracht. Die Gefahr einer Vorleistung infolge unbegründeten Lastschrifteinzugs
verringert sich durch die Aufrechnungsmöglichkeit des Vorleistenden gegen
Null. Selbst in der Insolvenz des Aufrechnungsgegners ist der Gläubiger in ähn-
licher Weise geschützt wie durch ein Absonderungsrecht (BGH, Urteil vom
29. März 2012 - IX ZR 116/11, WM 2012, 1039 Rn. 14 mwN). Im Streitfall ist
deshalb die formularmäßige Rahmenvereinbarung und die darin enthaltene
Verpflichtung zur Erteilung eines Abbuchungsauftrags an die Schuldnerbank
wirksam.
2. Selbst wenn man die Klauselunwirksamkeit der Verpflichtung zum Ab-
buchungsauftrag unterstellen würde, so ergäbe sich daraus nicht die Inkongru-
enz der geleisteten Zahlungen im Sinne des § 131 InsO. Der Kläger beruft sich
vergeblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Auf-
rechnung durch den Gläubiger als inkongruente Deckung gewertet wird, wenn
er auf die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit keinen Anspruch hatte (vgl.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 393 f; vom
14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507 Rn. 21; Beschluss vom 7. Mai
2009 - IX ZR 22/08, ZInsO 2009, 1294 Rn. 4; vom 9. Juni 2011 - IX ZR 183/09
Rn. 2, nv). Die Beklagte hatte Anspruch auf Begleichung ihrer Geldforderungen
durch Zahlung und Zahlung hat sie aus dem Bankguthaben der Schuldnerin
erhalten.
a) Die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren hat der Bundesge-
richtshof wiederholt als verkehrsübliche Zahlungsweise beurteilt, die auch dann
zu keiner inkongruenten Befriedigung führt, wenn der Schuldner vertraglich
nicht zur Ermächtigung des Gläubigers verpflichtet war (BGH, Urteil vom
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9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 400 unter III. 1. a); vom 10. Juni
2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 45; ebenso MünchKomm-InsO/
Kirchhof, 2. Aufl. § 131 Rn. 11; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO,
§ 131 Rn. 12 bei Fn. 41). Auch das Abbuchungsauftragsverfahren ist in unter-
nehmerischen Geschäftsbeziehungen verkehrsüblich (LG Darmstadt, Urteil vom
27. Mai 2011 - 23 O 240/10, bei juris Rn. 29); denn sonst wäre es nicht im Last-
schriftabkommen der Banken behandelt, seit dem 1. November 2009 in § 675x
BGB erfasst und im SEPA-Firmenlastschriftverfahren weiterentwickelt worden.
Beide Arten des Lastschriftverfahrens bewirken, dass der Anstoß zur Zahlung
nicht mehr vom Schuldner ausgeht, sondern der Gläubiger sie zu veranlassen
hat. Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragsverfahren unterscheiden
sich in dem Zeitpunkt, in dem die Schuld des Zahlenden gegenüber dem Gläu-
biger erfüllt wird. Denn die Erfüllung im Valutaverhältnis tritt bei Ausübung einer
Einzugsermächtigung erst dann ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch
den Widerspruch bei seiner Bank die Leistung nicht mehr entziehen kann
(BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, aaO Rn. 6 mwN). Der Genehmi-
gung des Schuldners gegenüber seiner Bank bedarf es nicht, wenn er ihr einen
Abbuchungsauftrag zugunsten eines Gläubigers erteilt hat. Denn hierin liegt
zugleich die Vorabautorisierung des Zahlungseinzugs durch den Gläubiger. Die
Erfüllung des Anspruchs im Valutaverhältnis tritt demnach bei dieser Form der
Lastschrift früher ein. Wird dies übersehen, kann es vorkommen, dass der
Gläubiger durch die Lastschrift im Abbuchungsverfahren Erfüllung seines An-
spruchs vor Fälligkeit erhält. Das würde zur Inkongruenz der Deckung führen.
War die Forderung jedoch zum Zeitpunkt ihres Einzugs fällig, ändert der Ge-
brauch des Abbuchungsauftragsverfahrens durch den dazu nicht verpflichteten
Schuldner an der Kongruenz seiner Leistung ebenso wenig wie die Erteilung
einer Einziehungsermächtigung. So hat bereits das Landgericht für den Streitfall
im Ergebnis zutreffend entschieden.
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b) Diese insolvenzrechtliche Wertung wird nicht durch den Einwand der
Revisionserwiderung in Frage gestellt, der Geschäftsführer einer GmbH könne
durch das Abbuchungsauftragsverfahren beim Eintritt der Krise gehindert sein,
fällige Zahlungen zu stoppen, und infolgedessen in die persönliche Haftung
nach § 64 GmbHG geraten. Das trifft nicht zu, weil der Geschäftsführer den er-
teilten Abbuchungsauftrag gegenüber der Schuldnerbank jederzeit widerrufen
kann, wie die Revisionserwiderung einräumt. Dieser Widerruf wäre selbst dann
wirksam und wegen der veränderten Umstände geboten, wenn sich die GmbH
gegenüber einer Gläubigerin verpflichtet hatte, zu ihren Gunsten einen Abbu-
chungsauftrag zu erteilen. Andererseits zeigt diese Erwägung, dass der Abbu-
chungsauftrag des Schuldners zur Begleichung seiner Zahlungen insolvenz-
rechtlich nicht in besonderem Maße verdächtig ist, weil gerade ein starker
Schuldner sich dieser Zahlungsweise trotz der Gefahr zeitweiliger Liquiditäts-
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einbußen ohne Bedenken bedienen oder unterwerfen kann. Hierin liegt ein wei-
teres Wertungskriterium, den Forderungseinzug kraft Abbuchungsauftrag des
Schuldners nicht als inkongruente Deckung zu beurteilen.
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2011 - 311 O 213/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2011 - 13 U 58/11 -