Urteil des BGH vom 18.03.2010

BGH: rechtliches gehör, verfahrensbeteiligter

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 210/08
vom
18. März 2010
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 18. März 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Konstanz vom 30. Juli 2008 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.900 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechts-
beschwerde sind keine Verfahrensgrundrechte des Beteiligten zu 1 verletzt, die
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung erforderlich machen würden (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
ZPO).
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1. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch des Beteiligten zu 1 auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Die Rechtsbeschwerde
zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erheblichen Vortrag des Beteiligten
zu 1 übergangen hätte. Das Beschwerdegericht hat solchen Vortrag auch nicht
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verhindert (vgl. BVerfGE 84, 188, 190). Nachdem die Beteiligten zu 2 und 3 in
ihrer Beschwerdebegründung behauptet hatten, die Auslagen des Beteiligten
zu 1 seien bereits aus der Masse bezahlt worden und könnten nicht ein zweites
Mal berücksichtigt werden, hat das Beschwerdegericht den Beteiligten zu 1 un-
ter Bezugnahme auf diese Begründung darauf hingewiesen, dass nach derzei-
tigem Stand beabsichtigt sei, der Beschwerde stattzugeben, und ihm unter an-
derem aufgegeben, zur Auslagenpauschale ergänzend vorzutragen. Unter die-
sen Umständen musste ein gewissenhafter Verfahrensbeteiligter auch ohne
Spezifizierung des Hinweises damit rechnen, dass das Beschwerdegericht der
Argumentation der Beteiligten zu 2 und 3 folgen und die geltend gemachte Aus-
lagenpauschale mit dieser Begründung absetzen würde. Der Beteiligte zu 1
hätte sich hierauf einstellen und der Behauptung der Beteiligten zu 2 und 3 ent-
gegentreten können.
2. Bei dieser Sachlage lässt sich auch nicht feststellen, dass die Vorin-
stanz den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruch des Beteiligten zu 1
auf ein objektiv willkürfreies Verfahren verletzt hat. Das Beschwerdegericht hat
angenommen, der Beteiligte zu 1 habe seine Auslagen konkret abgerechnet
und könne daneben keine Auslagenpauschale beanspruchen. Es hat sich dabei
auf den Inhalt der in der Schlussrechnung des Beteiligten zu 1 enthaltenen Auf-
stellung des Kontos 5120 gestützt. Hierin liegt keine Rechtsanwendung, die
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und daher den
Schluss nahe legt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE
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89, 1, 14; BVerfG NJW 1999, 207, 208; BGH, Beschl. v. 25. November 1999
- IX ZB 95/99, NJW 2000, 590).
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Konstanz, Entscheidung vom 27.02.2008 - 40 IN 164/04 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 30.07.2008 - 62 T 59/08 A -