Urteil des BGH vom 04.02.2005

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 509/04
vom
4. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2005 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 11. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu bemerken ist lediglich:
Das Landgericht hat in der Urteilsformel angeordnet, daß vor der Unter-
bringung in der Entziehungsanstalt neun Monate der erkannten (Gesamt-) Frei-
heitsstrafe zu vollziehen sind (§ 67 Abs. 2 StGB). Hiervon abweichend wird in
den Urteilsgründen (UA S. 21 Abs. 3) der Vorwegvollzug weiterer drei Monate
Freiheitsstrafe aus der zweiten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet.
Dieser Widerspruch ist im Ergebnis unschädlich, weil für die Anordnung des
Vorwegvollzugs der Ausspruch in der Urteilsformel maßgebend ist und nicht
die hiervon abweichende Urteilsbegründung.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Rothfuß