Urteil des BGH vom 25.10.2000

BGH (stpo, antrag, beistand, wahl, bestellung, nachprüfung, bewilligung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 73/01
vom
8. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Traunstein vom 25. Oktober 2000 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
2. Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßko-
stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. zu gewähren, ist als An-
trag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen.
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Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwalt T.
bereits durch Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 25. Juli 2000 zum
Beistand der Nebenklägerin bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach
§ 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräf-
tigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revi-
sionsinstanz (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 - und vom
30. Mai 2000 - 4 StR 24/00).
Schäfer Nack Wahl
Boetticher Kolz