Urteil des BGH vom 23.05.2013
BGH: weisung, verfügung, auflage, haftentlassung, abgabe, vollstreckung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 184/13
2 AR 127/13
vom
23. Mai 2013
in der Jugendvollstreckungssache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Az.: 3 AR 633/13 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Az.: 8 Ls-51 Js 459/12-60/12 Amtsgericht Gladbeck-Jugendschöffengericht-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts am 23. Mai 2013 beschlossen:
Das Amtsgericht Gladbeck ist für die weiteren Entscheidungen im
Sinne des § 58 Abs. 1 JGG zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht Wuppertal hat durch Beschluss vom 12. Dezember
2012 die Vollstreckung des Rests einer gegen den Verurteilten erkannten Ju-
gendstrafe gemäß § 88 JGG zur Bewährung ausgesetzt und die weiteren Ent-
scheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG gemäß §§ 88 Abs. 6 Satz 3, 58
Abs. 3 Satz 2 JGG dem Jugendrichter bei dem Amtsgericht Gladbeck übertra-
gen. Dieser hat die Übernahme mit Beschluss vom 8. März 2013 abgelehnt.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Ent-
scheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO), da die Amtsgerichte
Wuppertal und Gladbeck im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandes-
gerichte (Düsseldorf und Hamm) liegen.
Die Abgabe der Jugendvollstreckungssache an das Amtsgericht Glad-
beck ist nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG sachgerecht, weil der Verurteilte nach
seiner Haftentlassung wieder nach Gladbeck zurückgekehrt ist und entspre-
chend einer Auflage aus dem Bewährungsbeschluss vom 12. Dezember 2012
bei seiner Mutter Wohnsitz genommen hat. Demgegenüber steht der vom
Amtsgericht Gladbeck in seiner Entscheidung vom 8. März 2013 angeführte
Umstand, dass das Amtsgericht Wuppertal den Bewährungsbeschluss hinsicht-
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lich der dem Verurteilten erteilten Weisung, eine zunächst nachgewiesene, zwi-
schenzeitlich aber nicht mehr zur Verfügung stehende Ausbildungsstelle anzu-
treten, nicht nachträglich abgeändert hat, einer Zuständigkeitsübertragung nicht
entgegen.
Fischer
Appl
Schmitt
Berger
Eschelbach