Urteil des BGH vom 14.04.2010
BGH (stpo, inhalt, besitz, bild, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 118/10
vom
14. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Siegen vom 16. September 2009 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Hinblick auf das umfassende Geständnis des Angeklagten nimmt es
der Senat hier noch hin, dass das Landgericht zum Inhalt der bei dem Ange-
klagten sichergestellten 2.648 Bilddateien sowie 268 Filmdateien, die auf den
beiden Festplatten seines Computers gespeichert waren, keine näheren Fest-
stellungen getroffen, sondern - ohne die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO mög-
liche Bezugnahme - lediglich mitgeteilt hat, er sei im Besitz von Bild- und Film-
dateien mit kinderpornografischem Inhalt gewesen (vgl. insoweit BGH, Be-
schluss vom 25. Juli 2007 - 2 StR 279/07; vgl. aber auch Senatsbeschluss vom
- 3 -
2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NStZ 2006, 394, 395 [Tz. 6], insoweit in BGHSt
50, 370 nicht abgedruckt).
Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Cierniak Franke