Urteil des BGH vom 24.07.2000

BGH (treu und glauben, sacheinlage, gesellschaftsvertrag, bundesrepublik deutschland, einvernehmliche regelung, unternehmen, gesellschaft, ddr, gesetz, umwandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 202/98
Verkündet am:
24. Juli 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
DDR:UnternehmensG §§ 3, 17-19; GmbHG § 5 Abs. 4 Satz 1
a) Gründen die Rückgabeberechtigten einer ehemaligen, im Jahre 1972 enteigneten
Produktionsgenossenschaft des Handwerks zum Vollzug einer Umwandlung nach
§§ 17-19 UntG eine GmbH, so finden gemäß § 3 Satz 2 UntG die Gründungsvor-
schriften des GmbH-Gesetzes uneingeschränkt Anwendung.
b) Bei der Sacheinlagefestsetzung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG muß der Gegen-
stand der einzubringenden Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag so genau be-
stimmt sein, daß über seine Identität kein Zweifel besteht.
- 2 -
BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 202/98 - OLG Jena
LG Mühlhausen
- 3 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter
Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Mai 1998 auf-
gehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Mühlhausen vom 21. Mai 1997 abgeändert.
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 400.000,00 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 6. November 1996 - davon
16.500,00 DM gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 - zu
zahlen.
Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit dem
Beklagten zu 1 an den Kläger 16.500,00 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 6. November 1996 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1 96 %
der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klä-
gers. Die übrigen 4 % dieser Kosten tragen die Beklagten ge-
samtschuldnerisch. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tra-
gen die Beklagten jeweils selbst.
Von Rechts wegen
- 4 -
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das
Vermögen der T. Baugesellschaft mbH M. (Gemeinschuldne-
rin) und begehrt vom Beklagten zu 1 als jetzigem Alleingesellschafter die Zah-
lung von 400.000,00 DM auf seine Stammeinlage. Den Beklagten zu 2 nimmt
er als Gründungsgesellschafter gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1
auf Zahlung von 16.500,00 DM auf seine frühere Stammeinlage in Anspruch.
Die Gemeinschuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Juli
1990 von 41 ehemaligen Mitgliedern der PGH "Vorwärts M. ” und der
PGH "Pionier A. ” im Zuge einer Umwandlung und Entflechtung des
früheren VEB Kreisbaubetriebs M. gemäß § 18 des Gesetzes über
die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbe-
teiligungen vom 7. März 1990 (GBl. DDR I S. 141 – künftig: UntG) gegründet.
Die Reprivatisierung erfolgte vor dem Hintergrund, daß beide PGH im Jahre
1972 auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrats der DDR vom
9. Februar 1972 enteignet, in VEB umgewandelt und 1974 mit vier weiteren
Betrieben zum VEB Kreisbaubetrieb M. zusammengelegt worden wa-
ren.
In der Präambel des Gesellschaftsvertrages der Gemeinschuldnerin
heißt es:
"Die auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrates vom 9.2.1972
in den VEB Kreisbaubetrieb M. eingegliederten PGH Vorwärts
M. und PGH Pionier A. lösen sich auf der Grundlage
der §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater
Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7.3.1990 aus
- 5 -
diesem Betrieb heraus und gründen gemeinsam eine Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung.”
Über Höhe und Aufbringung des Stammkapitals enthält § 4 des Gesell-
schaftsvertrages folgende Regelung:
"1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 441 TDM, in Worten vier-
hunderteinundvierzigtausend.
2. In Höhe von 400 TDM wird eine Sacheinlage in Form eines unteilba-
ren Fonds getätigt.
3. Die Bareinlage jedes Gesellschafters beträgt 1000,00 DM.
4. Für den Fall der Höherbewertung der Sacheinlage wird die Differenz
in den Reservefonds eingestellt.”
Nach notarieller Beurkundung einer Umwandlungserklärung im Septem-
ber 1990 wurde die Gemeinschuldnerin am 21. Januar 1991 im Handelsregi-
ster eingetragen. In der Folgezeit entstanden bei den Beteiligten Zweifel an der
Wirksamkeit der in der Umwandlungserklärung vorgesehenen Vermögens-
übertragung auf die Gemeinschuldnerin. Die Mitglieder der beiden enteigneten
PGH beschlossen deshalb in Vollversammlungen am 3. Juni 1992 die Abtre-
tung der den PGH zustehenden, gegen die Treuhandanstalt als Verfügungsbe-
rechtigte gerichteten, vermögensrechtlichen Restitutionsansprüche im Hinblick
auf die enteigneten Unternehmen an die 41 Gründer der Gemeinschuldnerin.
Diese traten die Restitutionsansprüche mit notariell beurkundeter Vereinbarung
vom 3. Juni 1992 weiter an die Gemeinschuldnerin ab. Im Gegenzug ver-
pflichtete sich die Gemeinschuldnerin, die von der Treuhandanstalt in Zusam-
menhang mit der bevorstehenden Restitution der beiden Unternehmen zu er-
wartenden Leistungen mit den Stammeinlagen der Gründer zu verrechnen. Mit
Feststellungsbescheid vom 10. November 1992 bestätigte das T. er Lan-
- 6 -
desamt zur Regelung offener Vermögensfragen eine einvernehmliche Rege-
lung zwischen Treuhandanstalt und Gemeinschuldnerin, wonach die früheren
Unternehmen der beiden PGH mit Wirkung vom 1. August 1990 auf der
Grundlage eines Entflechtungsprotokolls vom Juni 1992 aus dem früheren VEB
Kreisbau M. ausgegliedert und auf die Gemeinschuldnerin übertragen
werden sollten. Außerdem verpflichtete sich die Treuhandanstalt gegenüber
der Gemeinschuldnerin zu verschiedenen Leistungen zum Zwecke des Aus-
gleichs der Verschlechterung der Vermögens- und Ertragslage der enteigneten
Unternehmen. Im Februar 1996 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren
über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet.
Der Kläger hält die Sacheinlagevereinbarung im Gesellschaftsvertrag für
unwirksam und verlangt insoweit von den Beklagten die Einzahlung ihrer
Stammeinlagen in bar. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage
abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren wei-
ter.
Entscheidungsgründe:
I.
Da der Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger
Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die ihn betreffende Revision des Klä-
gers durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil be-
ruht jedoch auch insoweit nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprü-
fung (BGHZ 37, 79, 82).
II.
- 7 -
Die Revision hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der
Beklagten. Der Gemeinschuldnerin stehen die geltend gemachten Ansprüche
auf Leistung der Stammeinlagen gemäß §§ 19 Abs. 1, 16 Abs. 3 GmbHG zu.
1. Das Berufungsurteil (veröffentlicht in NZG 1998, 955 m. Anm. Ebbing)
läßt offen, inwiefern die Sachgründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes
grundsätzlich auch im Bereich der Umwandlungen gemäß §§ 17-19 UntG an-
wendbar sind. Obwohl im vorliegenden Fall wegen des Fehlens eines Sach-
gründungsberichts gegen die Sachgründungsvorschriften verstoßen worden
sei, könne der Kläger nach Treu und Glauben von den Beklagten keine Bar-
einlagen fordern. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht
stand.
2. a) Die im Berufungsurteil geäußerten Zweifel an der Anwendbarkeit
der Sachgründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes in den Fällen der Um-
wandlung gemäß §§ 17-19 UntG sind unbegründet. Die §§ 17-19 UntG sehen
im Fall der Enteignung einer früheren PGH (§ 18 UntG) vor, daß die rückgabe-
berechtigten ehemaligen PGH-Mitglieder zum Vollzug der Reprivatisierung ei-
ne neue Gesellschaft - nicht notwendig erneut eine PGH - gründen, auf welche
der zurückzugebende Betrieb auf der Grundlage einer vertraglichen Übertra-
gungsvereinbarung hinsichtlich der zu übernehmenden Aktiva und Passiva
”umgewandelt” wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 UntG). Das Unternehmensge-
setz und seine Durchführungsverordnungen enthalten keine eigenen Grün-
dungsvorschriften für die von den Rückgabeberechtigten zu gründenden Ge-
sellschaften, die als spezielleres Recht die Regelungen des GmbH-Gesetzes
verdrängen könnten. Das Unternehmensgesetz setzt vielmehr die wirksame
Gründung einer neuen Gesellschaft durch die Mitglieder des ehemals enteig-
neten Unternehmens voraus und erklärt in § 3 Satz 2 das GmbH-Gesetz aus-
- 8 -
drücklich als generell anwendbar für die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung.
b) Mangels wirksamer Sacheinlagevereinbarung im Gesellschaftsvertrag
sind die Einlageforderungen der Gemeinschuldnerin in Höhe von insgesamt
400.000,00 DM nicht gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG durch Einbringung der ent-
eigneten Unternehmen als Sacheinlage in das Gesellschaftsvermögen erfüllt
worden. Die Gesellschafter sind vielmehr von Gesetzes wegen zur Leistung
der Stammeinlagen in bar verpflichtet (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Februar 1997
- II ZR 259/96, GmbHR 1997, 545 f. = DStR 1997, 588 f. m. Anm. Goette).
aa) Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG
folgt hier allerdings nicht - wie das Berufungsgericht offenbar meint - aus dem
Fehlen eines ordnungsgemäßen Sachgründungsberichts. Nach § 19 Abs. 5
GmbHG kommt einer nicht in Geld erbrachten Leistung befreiende Wirkung zu,
wenn sie in Ausführung einer nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG getroffenen Be-
stimmung erfolgt. Voraussetzung für die befreiende Wirkung einer Sacheinlage
ist demnach die wirksame Festsetzung der Sacheinlage im Gesellschaftsver-
trag. Die Erstattung eines Sachgründungsberichts ist hingegen in § 5 Abs. 4
Satz 2 GmbHG geregelt und wird von § 19 Abs. 5 GmbHG nicht in Bezug ge-
nommen.
bb) Die Festsetzung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag der Ge-
meinschuldnerin ist mangels ausreichender Bestimmtheit der einzubringenden
Gegenstände unwirksam. Voraussetzung einer wirksamen Sacheinlagefestset-
zung ist, daß der Gegenstand der einzubringenden Sacheinlage im Gesell-
schaftsvertrag so genau bestimmt ist, daß über seine Identität kein Zweifel be-
steht (Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 5 Rdn. 116; Baumbach/Hueck
- 9 -
GmbHG 16. Aufl. § 5 Rdn. 45). Dies ist bei der im Gesellschaftsvertrag der
Gemeinschuldnerin enthaltenen Beschreibung der Sacheinlage nicht der Fall.
Es kann § 4 Nr. 2 in Verbindung mit der Präambel des Gesellschaftsver-
trages zwar entnommen werden, daß die Sacheinlage aus dem ”unteilbaren
Fonds” - das heißt dem Betriebsvermögen - der beiden ehemaligen PGH be-
stehen sollte, der im Jahre 1974 auf den VEB Kreisbaubetrieb M.
überging. Um welche konkreten Vermögensgegenstände des VEB es sich da-
bei handeln soll, geht aus dem Gesellschaftsvertrag aber nicht hervor. Es wird
dort auch nicht auf eine Vermögensaufstellung außerhalb des Gesellschafts-
vertrages – etwa ein Entflechtungsprotokoll – Bezug genommen. Auch die
”Grundmittelanalyse” des kaufmännischen Leiters der Gemeinschuldnerin mit
einer Aufstellung der zu übertragenden Grundmittel wird im Gesellschaftsver-
trag nicht erwähnt und wurde von den Gründern nicht autorisiert. Eine Spezifi-
zierung der zu übernehmenden Vermögensgegenstände wäre zwar unter Um-
ständen entbehrlich gewesen, wenn der VEB Kreisbaubetrieb M.
ausschließlich das Vermögen der PGH Vorwärts M. und der PGH
Pionier A. übernommen hätte, so daß davon auszugehen wäre, daß
die Sacheinlage aus sämtlichen Aktiva und Passiva des früheren VEB beste-
hen sollte. Zum Vermögen des VEB gehörten aber außer den Betrieben der
beiden früheren PGH noch vier andere Betriebe, weshalb eine Entflechtung
des VEB erfolgen sollte. In einem solchen Fall der beabsichtigten Einbringung
nur eines Teils des Betriebsvermögens eines Unternehmens ist eine genaue
Bezeichnung der einzubringenden Aktiva und Passiva zur Bestimmung des
Gegenstandes der Sacheinlage unerläßlich, weil sonst jeglicher konkrete An-
haltspunkt für die Identität der die Sacheinlage bildenden Vermögensgegen-
stände fehlt.
- 10 -
c) Die Einlagepflicht der Gründer ist auch nicht durch die Abtretung der
Restitutionsansprüche an die Gemeinschuldnerin gegen Verrechnung mit den
Einlageforderungen entsprechend der Vereinbarung vom 3. Juni 1992 erfüllt
worden. Gemäß § 19 Abs. 5 (2. Alt.) GmbHG wird der Gesellschafter im Falle
der Aufrechnung mit einer von der Gesellschaft geschuldeten Vergütung für die
Einbringung einer Sachleistung nur dann von der Einlagepflicht befreit, wenn
diesbezüglich die Voraussetzung des § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG – also eine
entsprechende wirksame Festlegung im Gesellschaftsvertrag – vorliegt. Daran
fehlt es hier, denn im Gesellschaftsvertrag vom 25. Juli 1990 ist eine Abtretung
von Restitutionsansprüchen gegen Verrechnung mit den Stammeinlagen nicht
vorgesehen. Die Vereinbarung vom 3. Juni 1992 kann nicht als wirksame Än-
derung des Gesellschaftsvertrages aufgefaßt werden, weil sie nicht als Sat-
zungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und folglich
nicht eingetragen worden ist.
d) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, einer Inan-
spruchnahme der Beklagten auf Leistung der Stammeinlagen stehe der Grund-
satz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen.
aa) Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Gesetzeslage nach
Inkrafttreten des Unternehmensgesetzes im März 1990 unklar, zumal das zu
diesem Zeitpunkt in der DDR noch geltende GmbH-Gesetz alter Fassung zum
1. Juli 1990 durch das bundesdeutsche GmbH-Gesetz abgelöst worden sei,
welches erstmals die mit der Novelle 1980 modifizierten Sachgründungsvor-
schriften eingeführt habe. Die Gläubiger der Gemeinschuldnerin seien durch
die unterbliebene Beachtung der Sachgründungsvorschriften auch nicht be-
nachteiligt worden, weil die von den Gründern eingebrachten Vermögenswerte
weit mehr als den Betrag von 400.000,00 DM ausgemacht hätten. Diesen
Überlegungen kann nicht gefolgt werden.
- 11 -
bb) Auf den Wert eingebrachten Sachvermögens kommt es für Bestand
und Einklagbarkeit der Bareinlageforderung nicht an. Würde man das anders
sehen und es den Gründern ermöglichen, der Einlageforderung den Wert ein-
gebrachter Sacheinlagen entgegenzuhalten, würden die in § 19 Abs. 5 GmbHG
statuierten besonderen Voraussetzungen für die Erfüllungswirkung von
Sacheinlagen ins Leere gehen.
cc) Die Besonderheiten der Umbruchsituation des Jahres 1990 im Bei-
trittsgebiet erfordern für den vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung.
Die Gesetzeslage in Bezug auf die Gründung von Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsver-
trages Ende Juli 1990 in der DDR nicht unklar. Das Inkrafttreten unter anderem
des GmbH-Gesetzes in der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fas-
sung zum 1. Juli 1990 im Zuge der Herstellung der Wirtschafts-, Währungs-
und Sozialunion war nicht zweifelhaft und den Rechtsinteressierten in ganz
Deutschland bekannt. Das Argument des Berufungsgerichts, die Juristen im
Beitrittsgebiet seien mit dem neuen Recht noch nicht vertraut gewesen, paßt
hier im übrigen schon deshalb schlecht, weil der den Gesellschaftsvertrag vom
25. Juli 1990 mit der unzureichenden Sacheinlagevereinbarung beurkundende
Notar seinen Sitz im Jahre 1990 ausweislich der Vertragsurkunde in B.
S. hatte, es sich demnach offensichtlich um einen westdeut-
schen Notar gehandelt hat. Das Unternehmensgesetz erweckte auch nicht
- wie das Berufungsgericht meint - den Eindruck einer die Sachgründungsvor-
schriften des GmbH-Gesetztes verdrängenden Sonderregelung; denn es ent-
hält keine eigenen Gründungsregeln für die im Zuge der Umwandlung gemäß
§§ 17-19 neu zu gründenden Gesellschaften und weist in § 3 Satz 2 sogar
ausdrücklich auf die Geltung des GmbH-Gesetzes hin.
- 12 -
Die aus der Anwendbarkeit der Sachgründungsvorschriften resultieren-
den Folgen für die Beklagten sind keine spezifischen Auswirkungen von Be-
sonderheiten des Übergangsrechts der Wendezeit. Sie resultieren vielmehr
aus dem vom Gesetz nicht ohne Grund konsequent ausgestalteten Prinzip der
realen Kapitalaufbringung und treten in gleicher Weise und mit gleicher Härte
auch in den seit jeher bekannten Fällen der verdeckten Sacheinlage auf. Der
Senat hat in BGHZ 132, 141, 150 ff. zur Abmilderung dieser Härten die Mög-
lichkeit einer Heilung von verdeckten Sacheinlagen durch Umwidmung der Bar-
zur Sacheinlage im Wege der nachträglichen Satzungsänderung zugelassen.
Diese Möglichkeit hätte auch den Gründern der Gemeinschuldnerin offenge-
standen. Sie hätten noch nach der Eintragung der Gemeinschuldnerin unter
Beachtung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 GmbHG wirksam eine
Sacheinlage festsetzen und dadurch gegebenenfalls von ihrer Bareinlagepflicht
frei werden können. Dies hätte sich insbesondere anläßlich der notariell beur-
kundeten Vereinbarungen vom 3. Juni 1992 angeboten, als den Gründern das
Fehlschlagen der Übertragung der Sachwerte auf die Gemeinschuldnerin of-
fenbar bewußt war.
dd) Das Berufungsgericht geht auch fehl, wenn es die Gründer im Ver-
hältnis zum Kläger als schutzwürdig ansieht, weil das Registergericht die Ge-
meinschuldnerin unbeanstandet im Handelsregister eingetragen habe. Zwar
trifft es zu, daß das Registergericht die Gemeinschuldnerin auf der Grundlage
des Gesellschaftsvertrages vom 25. Juli 1990 nicht hätte eintragen dürfen. Es
hat weder die zum Zeitpunkt der Eintragung noch fehlende Bestimmung der
Stammeinlagen noch die unzureichende Festlegung der Sacheinlage und auch
nicht das Fehlen des Sachgründungsberichts beachtet. Die Pflicht des Regi-
stergerichts zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen dient aber zumindest
nicht primär dem Schutz der Gründer vor den Folgen von Gründungsfehlern,
sondern soll in erster Linie den Rechtsverkehr davor schützen, mit Gesell-
- 13 -
schaften in Beziehung zu treten, die von einer gesetzlich vorgesehenen Mög-
lichkeit der Haftungsbeschränkung Gebrauch machen, aber nicht die erforderli-
chen Mindestvoraussetzungen im Hinblick auf die Kapitalausstattung erfüllen.
Diese Interessen der Gesellschaftsgläubiger nimmt hier der Kläger als Ge-
samtvollstreckungsverwalter der Gemeinschuldnerin wahr, indem er die nicht
ordnungsgemäß erbrachten Einlagen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung
einfordert.
ee) Schließlich hilft auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die
fünfjährige Verjährungsfrist bei der Differenzhaftung gemäß § 9 Abs. 2 GmbHG
- die vorliegend abgelaufen wäre - nicht weiter. Nach der Rechtsprechung des
Senats (BGHZ 118, 83, 101 für die AG) kann in den Fällen der verdeckten
Sacheinlage die kurze Verjährung der Differenzhaftung nicht entsprechend auf
die Einlageforderung angewendet werden. Nichts anderes gilt bei unwirksamer
Sacheinlagevereinbarung. Die kurze Verjährung beruht auf dem Gedanken,
daß mit zunehmender Dauer die Bewertung einer Sacheinlage immer schwieri-
ger wird und sich im übrigen nach fünf Jahren gezeigt haben wird, ob sich die
Überbewertung der Sacheinlage zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt hat
- 14 -
(Senat aaO). Beide Erwägungen sind im Hinblick auf eine Bareinlageforderung
nicht einschlägig, so daß es hier bei der 30jährigen Verjährung gemäß § 195
BGB verbleibt.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke