Urteil des BGH vom 14.05.2007

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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 165/06
vom
14. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Juni 2006
wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-
henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der
Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 2.952.211,60 €
(Wert der zugesprochenen Widerklage in Höhe von
2.896.211,60 € zzgl. 56.000,00 € [berechtigte Klageforderung,
die durch Aufrechnung mit einem Teil der Widerklage im Ergebnis
abgewiesen worden ist])
Goette Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 11.12.2002 - 10 O 1214/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 1 U 34/03 -