Urteil des BGH vom 18.04.2007

BGH (stpo, rüge, verletzung, umstand, täterschaft, beweisantrag, nachteil, antrag, erpressung, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 332/07
vom
11. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2007 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 18. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO ist jedenfalls unbegründet,
weil das Landgericht den Beweisantrag ohne Rechtsfehler als für die Entscheidung
ohne Bedeutung zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat das Landgericht den unter Be-
weis gestellten Umstand, dass das Sakko des Angeklagten ein Massenprodukt war,
bei seiner Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten ausdrücklich berück-
sichtigt, so dass das Urteil auf einer fehlerhaften Zurückweisung keinesfalls beruhen
könnte.
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer