Urteil des BGH vom 05.02.2007

Berichtigungsbeschluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 22/07
vom
11. September 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde
des Gläubigers gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des
Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2007 an das Kammergericht
abgegeben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 35.627,66 €
festgesetzt.
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Gründe:
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I. Das Landgericht Berlin hatte die Schuldner verurteilt, eine in einer
Kleingartenanlage gelegene Parzelle zu räumen und herauszugeben. Der
Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung. Dieser stell-
te dem Gläubiger nach der Räumung Vollstreckungskosten von 44.014,54 € in
Rechnung und teilte mit, gemäß on 38.818,11 €
zu überweisen. Der Gläubiger zahlte den angeforderten Betrag.
Auf Antrag des Gläubigers setzte das Amtsgericht die von den Schuld-
nern beizutreibenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 44.028,18
(44.014,54 € gemäß der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zuzüglich
13,64 € Rechtsanwaltskosten für den Zwangsvollstreckungsauftrag) fest. Auf
die sofortige Beschwerde der Schuldner setzte das Landgericht die von den
Schuldnern zu erstattenden Zwangsvollstreckungskosten auf 3.204,09 € herab.
Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers blieb oh-
ne Erfolg (BGH, Beschl. v. 19.3.2004 - IXa ZB 328/03, NJW-RR 2005, 212).
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Der Gläubiger forderte den Gerichtsvollzieher ohne Erfolg auf, ihm die
nicht notwendigen Vollstreckungskosten in Höhe von 35.627,66 € wegen un-
richtiger Sachbehandlung gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG zu erstatten. Auf die Er-
innerung des Gläubigers stellte das Amtsgericht durch Beschluss fest, dass die
vom Gerichtsvollzieher in seiner Kostenrechnung geltend gemachten Gebühren
und Kosten zu Unrecht erhoben und dem Gläubiger zu erstatten sind, soweit
sie einen Betrag von 3.190,45 € übersteigen.
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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors ist
ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbe-
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schwerde erstrebt der Bezirksrevisor weiterhin die Zurückweisung der Erinne-
rung. Der Gläubiger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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II. Hinsichtlich der Entscheidung des Gerichtsvollziehers über die Nicht-
erhebung von Gerichtsvollzieherkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist
nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GvKostG die für die Erinnerung und die Beschwerde
des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz des Ge-
richtsvollziehers geltende Bestimmung des § 5 Abs. 2 GvKostG entsprechend
anwendbar. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den
Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bun-
desgerichtshof (dazu unter 1), sondern allein die weitere Beschwerde zum
Oberlandesgericht (hierzu unter 2) statthaft. Dementsprechend ist auch gegen
die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über die Nichterhebung von
Gerichtsvollzieherkosten nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof,
sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet. Die
Rechtsbeschwerde ist daher in eine weitere Beschwerde umzudeuten und die
Sache ist zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an das Oberlandes-
gericht (hier: Kammergericht) abzugeben (dazu unter 3).
1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kos-
tenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-
richtshof nicht statthaft.
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a) Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des
Gerichtsvollziehers gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG die Regelung in § 66
Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach findet eine Be-
schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch
eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH,
Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; vgl. Begründung des Re-
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gierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks.
14/4722, S. 139 zu Art. 32 Nr. 1a).
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b) Dieser Ausschluss gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, die - wie hier -
Vollstreckungskosten sind. Aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG geregelten
Vorrang des § 766 Abs. 2 ZPO folgt nicht, dass sich die Entscheidung über die
Erinnerung gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Ge-
richtsvollzieher allein nach dieser Vorschrift richtet und damit der gegen die Ent-
scheidung über die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechts-
mittelweg eröffnet ist. Soweit § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO
verweist, ist damit allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinne-
rung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung
richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG entsprechend
anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG.
aa) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG entscheidet über die Erinnerung
des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, so-
weit nicht nach § 766 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Ge-
mäß § 766 Abs. 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht unter anderem für die Ent-
scheidung über Erinnerungen wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz
gebrachten Kosten zuständig. Damit sind, wie sich aus der Stellung dieser Re-
gelung in § 766 ZPO („Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstre-
ckung“) und im 8. Buch der Zivilprozessordnung („Zwangsvollstreckung“) ergibt,
die Kosten der Zwangsvollstreckung gemeint. Zur Entscheidung über Erinne-
rungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist demnach das Voll-
streckungsgericht - also regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 2
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ZPO) - zuständig, wenn es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt.
Geht es nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung, sondern beispielsweise um
Gerichtsvollzieherkosten für Zustellungen oder Versteigerungen außerhalb der
Zwangsvollstreckung, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ge-
richtsvollzieher seinen Amtssitz hat.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG regelt demnach allein,
welches Gericht für die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenan-
satz des Gerichtsvollziehers zuständig ist. Sie weist die Entscheidung über Er-
innerungen gegen den Ansatz von Kosten der Zwangsvollstreckung in Überein-
stimmung mit § 766 Abs. 2 ZPO - aus Gründen des Sachzusammenhangs -
dem nach § 764 Abs. 1 ZPO für die Anordnung von und für die Mitwirkung bei
Vollstreckungshandlungen zuständigen Vollstreckungsgericht zu und belässt es
ansonsten - mit Rücksicht auf die Ortsnähe - bei der Zuständigkeit des Amtsge-
richts, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.
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bb) Im Übrigen sind auf die Erinnerung und die Beschwerde nach § 5
Abs. 2 Satz 2 GvKostG unter anderem die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8
GKG entsprechend anzuwenden. Danach findet gegen die Entscheidung über
die Erinnerung nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Be-
schwerde statt. Ferner ist gegen die Entscheidung über die Beschwerde unter
den Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zulässig,
ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Beschwerde
gegen den Ansatz von Vollstreckungskosten oder gegen den Ansatz von ande-
ren Kosten richtet.
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Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über eine Erinnerung gegen
den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Gerichtsvollzieher ist
daher weder nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde
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zum Landgericht (§ 72 GVG) statthaft, noch kann das Landgericht gegen seine
Beschwerdeentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) zulassen (a.A. Schrö-
der-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, § 5 GvKostG
Rdn. 18 ff.; Meyer, GvKostG, § 5 Rdn. 12 und Vor § 5 Rdn. 15; Gerlach, DGVZ
2003, 74 f.; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 5 GvKostG Rdn. 5:
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO, aber Unzulässigkeit
der Rechtsbeschwerde nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. weiter LG Gießen
DGVZ 1989, 184). Soweit dem Beschluss des Senats vom 17. November 2005
(I ZB 45/05, DGVZ 2005, 23) etwas anderes entnommen werden kann (vgl.
Schröder-Kay/Gerlach aaO § 5 GvKostG Rdn. 20), wird daran nicht festgehal-
ten.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigt
hat, den Rechtsweg bei Erinnerungen und Beschwerden gegen den Kostenan-
satz des Gerichtsvollziehers unterschiedlich zu gestalten, je nachdem, ob es
um den Ansatz von Vollstreckungskosten oder um den Ansatz von anderen
Kosten geht. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber zur Vereinheitlichung der
Beschwerdeverfahren in den Kostengesetzen und der Kostenrechtsrechtspre-
chung mit den § 66 GKG, § 33 RVG, § 4 JVEG und § 14 KostO Regelungen
getroffen hat, die - unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde - übereinstimmend
die unbefristete Beschwerde und die weitere Beschwerde als Rechtsmittel vor-
sehen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsge-
setzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 156 f. zu § 66 GKG), und dass die Regelung
des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens im Gerichtskostengesetz nach
den Erwägungen des Gesetzgebers - ohne Modifikationen - in das Gerichtsvoll-
zieherkostenrecht übernommen werden sollte (vgl. Begründung zum Entwurf
eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 237 zu
Absatz 30 Nummer 1).
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Soweit der Gesetzgeber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof,
wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, gerade auch zur Entscheidung von
rechtlichen Grundsatzfragen im Kostenrecht geschaffen hat (vgl. Begründung
des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-
Drucks. 14/4722, S. 116 zu § 574), soll die Vereinheitlichung der Rechtspre-
chung ersichtlich auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Kostenfest-
setzungsverfahren erfolgen (BGH NJW 2003, 70). Zur Klärung von Grundsatz-
fragen im Kostenansatzverfahren hat der Gesetzgeber dagegen die weitere
Beschwerde eingeführt und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlos-
sen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgeset-
zes, BT-Drucks. 15/1971, S. 156 f. zu § 66 GKG).
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c) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht
bindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des
tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach
§ 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes
Rechtsmittel (BGHZ 154, 102 m.w.N.).
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2. Gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsge-
richt über die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten der
Zwangsvollstreckung getroffen hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG i.V. mit § 766
Abs. 2 ZPO), war demnach gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66
Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde zum Landgericht (§ 72 GVG) statt-
haft. Das Vollstreckungsgericht hat die Beschwerde in seinem Beschluss zwar
nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden
Frage zugelassen; der Wert des Beschwerdegegenstands überstieg jedoch
200 €. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nach § 5
Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum
Oberlandesgericht (hier: zum Kammergericht) zulässig, da das Landgericht sie
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in seinem Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei-
dung stehenden Frage zugelassen hat.
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3. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Be-
schwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Kammergericht
statthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in eine weitere Be-
schwerde umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter
der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärun-
gen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen
(BGH, Beschl. v. 6.3.1986 - I ZB 12/85, VersR 1986, 785, 786). So verhält es
sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf
die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein über-
geordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbe-
schwerde voraus, dass das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätz-
lichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss
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zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weitere Be-
schwerde an das Kammergericht abzugeben. Wegen der im Rechtsbeschwer-
deverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit
des
Bornkamm
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 07.06.2006 - 33 M 8007/02 -
LG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2007 - 82 T 564/06 -