Urteil des BGH vom 24.11.2009
BGH (stpo, beschlagnahme, anordnung, nachrichten, postfach, beschwerde, vereinigung, beweismittel, verfassungsschutz, daten)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
StB 48/09 (a)
vom
24. November 2009
Nachschlagewerk:
ja
BGHSt nein
Veröffentlichung
ja
___________________________________
StPO §§ 94 ff.
1. Die Anordnung der Beschlagnahme des gesamten auf dem Mailserver
des Providers gespeicherten E-Mail-Bestandes eines Beschuldigten ver-
stößt regelmäßig gegen das Übermaßverbot.
2. Zur Pflicht der Benachrichtigung des Beschuldigten über die Beschlag-
nahme der in seinem elektronischen Postfach gelagerten E-Mail-
Nachrichten.
BGH, Beschl. vom 24. November 2009 - StB 48/09 (a) - Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
- 2 -
wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u. a.
- 3 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 gemäß
§ 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
I. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird - unter
teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Ermittlungsrichters
des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2009 (2 BGs 281/09)
insoweit -
1. gemäß § 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d, Abs. 3,
§ 100 b Abs. 1 bis 3 StPO die Überwachung und Aufzeich-
nung der Telekommunikation, die über den E-Mail-Account ...
geführt wird,
mit sofortiger Wirkung bis einschließlich ... , 24.00 Uhr angeordnet.
- 4 -
2. Ferner wird gemäß § 100 g Abs. 1, Abs. 2 StPO dem Netz-
betreiber ... aufgegeben, dem vom Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof beauftragten Landeskriminalamt ... ,
Auskunft über sämtliche gemäß §§ 96 Abs. 1, 113 a TKG
gespeicherten Verkehrsdaten zu erteilen, die in den letzten
sechs Monaten vor Beginn der unter 1. angeordneten Über-
wachungsmaßnahme zu dem E-Mail-Account ... angefallen
sind und künftig - längstens bis zur Beendigung der unter 1.
angeordneten Telekommunikationsüberwachung - bei dem
genannten E-Mail-Account noch anfallen werden.
Die Voraussetzungen des § 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
Buchst. d StPO liegen vor.
II. Die hinsichtlich dieser Ermittlungsmaßnahme weitergehende
Beschwerde wird verworfen.
Gründe:
I.
Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigten "X" und "Y" ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländi-
schen terroristischen Vereinigung gemäß § 129 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 129 a
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB. Er legt den Beschuldigten zur Last, sich von
Deutschland aus an Geldtransaktionen an Mitglieder der ausländischen terroris-
tischen Vereinigung "Z" beteiligt zu haben.
1
- 5 -
Mit Beschlüssen vom 22. Oktober 2009 hat der Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs Anträge des Generalbundesanwalts, gegen die Beschuldig-
ten "X" und "Y" verschiedene (verdeckte) Ermittlungsmaßnahmen anzuordnen,
mit der Begründung abgelehnt, die vom Generalbundesanwalt vorgelegten Er-
mittlungsergebnisse - insbesondere ein Auswertevermerk des Landesamts für
Verfassungsschutz über ein vom Beschuldigten "X" geführtes Telefongespräch
- seien nicht geeignet, einen Anfangsverdacht für den Vorwurf der Unterstüt-
zung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu begründen. Die hier-
gegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts, der der Ermittlungs-
richter nicht abgeholfen hat, hat hinsichtlich der Überwachung des E-Mail-
Accounts des Beschuldigten nur teilweise Erfolg und führt zur Anordnung der
verdeckten Ermittlungsmaßnahme in dem aus der Beschlussformel ersichtli-
chen Umfang. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
2
II.
Der Generalbundesanwalt hat im Beschwerdeverfahren das Wortproto-
koll des Telefonats des Beschuldigten "X" vorgelegt und damit dessen Inhalt
erstmals einer richterlichen Beurteilung zugänglich gemacht. Der Inhalt dieses
Telefonats begründet vor dem Hintergrund weiterer Beweisanzeichen nunmehr
den für die Anordnung der beantragten Ermittlungsmaßnahme erforderlichen
Verdacht, dass die Beschuldigten "X" und "Y" eine Straftat nach § 129 b Abs. 1,
§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB begangen haben.
3
1. Danach liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für folgendes
Geschehen vor: (wird ausgeführt)
4
2. Die zureichenden Anhaltspunkte für diesen Tatvorwurf ergeben sich
aus Folgendem:
5
- 6 -
a) (wird ausgeführt)
6
b) Die den Beschuldigten "X" und "Y" angelasteten Unterstützungshand-
lungen werden nunmehr zureichend belegt durch das erstmals im Beschwerde-
verfahren vorgelegte Wortprotokoll eines Telefonats, das der Beschuldigte "X"
am ... mit einem Mitbeschuldigten führte. Der Wortlaut dieses Gesprächs, das
vom Landesamt für Verfassungsschutz nach den Bestimmungen des G10-
Gesetzes erhoben wurde und - auch nach Auffassung des Generalbundesan-
walts - zentrales Beweismittel zum Nachweis der den Beschuldigten angelaste-
ten Unterstützungshandlungen ist, lag dem Ermittlungsrichter weder bei seiner
Entscheidung über die Anträge des Generalbundesanwalts noch zum Zeitpunkt
seiner Abhilfeentscheidung vor. Ihm stand lediglich ein kurzer und in Teilen va-
ge gehaltener Auswertevermerk des Landesamts für Verfassungsschutz über
das Telefongespräch zur Verfügung. Auf dieser Grundlage hat der Ermittlungs-
richter des Bundesgerichtshofs die Anträge des Generalbundesanwalts zu
Recht abgelehnt.
7
Bei den beantragten Ermittlungsmaßnahmen handelt es sich um Eingriffe
in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen der von der Maßnahme
Betroffenen, deren Gestattung grundsätzlich dem Richter vorbehalten ist. Das
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der beantragten Eingriffe, zu de-
nen auch der für die jeweilige Anordnung erforderliche Tatverdacht gehört, hat
der zuständige Ermittlungsrichter eigenständig zu prüfen. An die Bewertung der
Verdachtslage oder einzelner Beweismittel durch die Ermittlungsbehörden ist er
dabei nicht gebunden (BGH NStZ-RR 2005, 73 f.). Dieser Pflicht zur umfassen-
den Prüfung des Tatverdachts kann der Ermittlungsrichter nur dann genügen,
wenn ihm von der antragstellenden Staatsanwaltschaft alle maßgeblichen Be-
weismittel, jedenfalls soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vorgelegt
werden. Auswertevermerke der Ermittlungsbehörden oder wie hier eines Nach-
8
- 7 -
richtendienstes vermögen dies regelmäßig nicht zu ersetzen. Sie sind, soweit
sie lediglich Beweisergebnisse zusammenfassend schildern und bewerten, ein
nur mittelbares Beweismittel, dem nur ein eingeschränkter Beweiswert zu-
kommt.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat deshalb zu Recht
dem Vermerk des Landesamts für Verfassungsschutz über den Inhalt und die
Beurteilung des aufgezeichneten Telefongesprächs keinen ausreichenden Be-
weiswert für die Bejahung eines Tatverdachts beigemessen. In dem Vermerk
wird das maßgebliche Telefonat nur bruchstückhaft wiedergegeben. Nachvoll-
ziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten "X" und "Y" die ihnen
angelasteten Unterstützungshandlungen begangen haben, ergeben sich daraus
nicht.
9
Hingegen wird aus dem Gesamtzusammenhang des dem Senat nun-
mehr vorliegenden Wortprotokolls über das Gespräch zureichend deutlich, dass
der Mitbeschuldigte den Beschuldigten "X" und "Y" nicht nur sehr bestimmte
und konkrete Anweisungen zu Geldtransfers gab, die ersichtlich für Mitglieder
der terroristischen Vereinigung "Z" vorgesehen waren, sondern der Beschuldig-
te "X" dieser Aufforderung keineswegs ablehnend gegenüber stand. (wird weiter
ausgeführt)
10
III.
Die Überwachung des E-Mail-Accounts in dem aus der Beschlussformel
ersichtlichen Umfang ist zur Aufklärung des Sachverhalt erforderlich; diese wä-
re zumindest wesentlich erschwert, würde sie allein mit anderen Ermittlungs-
maßnahmen versucht. (wird ausgeführt)
11
- 8 -
Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des Verdachtsgrades ist
die Anordnung der Maßnahme verhältnismäßig.
12
Von der vorherigen Anhörung des Beschuldigten und des Diensteanbie-
ters ist abzusehen, um den Zweck der Anordnung nicht zu gefährden.
13
IV.
Die Beschwerde des Generalbundesanwalts ist hingegen unbegründet,
soweit sie sich gegen die Ablehnung der Beschlagnahme aller im Postfach des
E-Mail-Accounts bereits vorhandenen Nachrichten richtet. Die Beschlagnahme
ist im Ergebnis zu Recht nicht angeordnet worden.
14
Zwar ermöglichen die Regelungen der §§ 94 ff. StPO grundsätzlich die
Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die nach Beendigung des
Übertragungsvorgangs auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind
(BVerfG NJW 2009, 2431, 2433). Allerdings muss der Eingriff aufgrund der
§§ 94 ff. StPO verhältnismäßig sein. Die vom Generalbundesanwalt beantragte
unbeschränkte Beschlagnahme aller bereits im Postfach des E-Mail-Accounts
vorhandenen Nachrichten wird indes den sich aus dem Verhältnismäßigkeits-
grundsatz ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Insoweit gilt:
15
Beim Vollzug von Beschlagnahmen, insbesondere beim Zugriff auf einen
umfangreichen elektronischen Datenbestand, ist darauf zu achten, dass die
Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser und dem Be-
schlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegender Daten vermieden wird. Die
Beschlagnahme sämtlicher gespeicherten Daten ist deshalb allenfalls dann mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn konkrete Anhaltspunk-
te dafür vorliegen, dass der gesamte Datenbestand, auf den zugegriffen werden
16
- 9 -
soll, für das Verfahren potentiell beweiserheblich ist. Bei einem E-Mail-Postfach
wird dies in aller Regel nicht der Fall sein (BVerfG aaO S. 2436).
Auch im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte für eine potentielle
Beweisbedeutung des gesamten E-Mail-Bestandes des Beschuldigten vor. Der
vom Generalbundesanwalt beantragte Zugriff auf alle auf dem Mailserver des
Providers gespeicherten Nachrichten verstößt daher gegen das Übermaßver-
bot. Der Ermittlungsrichter hat die Beschlagnahmeanordnung deshalb im Er-
gebnis zu Recht abgelehnt.
17
Der Senat weist auf Folgendes hin:
18
Als weniger eingriffsintensive Maßnahme zur Sicherung beweiserhebli-
cher E-Mails unter Vermeidung der Gewinnung überschießender und vertrauli-
cher, für das Verfahren bedeutungsloser Informationen kann etwa die Be-
schlagnahme eines Teils des Datenbestands unter Eingrenzung der ermitt-
lungsrelevanten E-Mails anhand bestimmter Sender- oder Empfängerangaben
oder anhand von Suchbegriffen in Betracht kommen. Dem Verhältnismäßig-
keitsgrundsatz kann in Fällen wie dem vorliegenden auch die vorläufige Sicher-
stellung des gesamten E-Mail-Bestandes im Rahmen einer Durchsuchung beim
Beschuldigten nach § 102 StPO oder beim Provider nach § 103 StPO genügen,
an die sich zunächst eine Durchsicht des sichergestellten Datenmaterials nach
§ 110 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO zur Feststellung der Beweiserheblichkeit und
-verwertbarkeit anzuschließen hat, um im Anschluss an dieses Verfahrenssta-
dium die endgültige Entscheidung über den erforderlichen und zulässigen Um-
fang der Beschlagnahme treffen zu können (BVerfG aaO S. 2436 f.). Allerdings
wird dabei zu beachten sein, dass es sich nicht nur bei der Durchsuchung, son-
dern auch bei der Beschlagnahme um offene Ermittlungsmaßnahmen handelt,
deren Anordnung den Betroffenen und Verfahrensbeteiligten bekannt zu ma-
19
- 10 -
chen ist (§ 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist deshalb auch
dann von der Beschlagnahme der in seinem elektronischen Postfach gelager-
ten E-Mail-Nachrichten zu unterrichten, wenn die Daten aufgrund eines Zugriffs
beim Provider auf dessen Mailserver sichergestellt wurden. Eine Zurückstellung
der Benachrichtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die
Strafprozessordnung für diese Untersuchungshandlung - anders als § 101
Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen
Ermittlungsmaßnahmen - nicht vor (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.
§ 98 Rdn. 21; für eine entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 5 StPO aller-
dings Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 98 Rdn. 10; Nack in KK 6. Aufl. § 98
Rdn. 21).
Becker Sost-Scheible Mayer