Urteil des BGH vom 22.02.1965

Schreibfehlerberichtigung

BUNDESGERICHTSHOF
76125 Karlsruhe, den 20.12.2005
IV. Zivilsenat
45a
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1661
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IV ZR 82/04
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Schreibfehlerberichtigung
in dem Rechtsstreit
….. gegen …..
(Prozessbevollmächtigte: (Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Nirk Rechtsanwälte Dr. Messer
und Prof. Dr. Dr. Gross) und Dr. v. Mettenheim)
Das Urteil des IV. Senats vom 28. September 2005 wird wegen eines offensichtlichen
Übertragungsfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf der Seite 7 Rn. 16 unter cc)
wie folgt lauten muss:
Die Annahme einer Verwaltungsmaßnahme scheitert schließlich nicht dar-
an, dass es sich bei der vorgesehenen Veräußerung des Ferienhauses im
Juni 2002 um eine damit unvereinbare Teilauseinandersetzung gehandelt
hätte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 aaO).
Heinekamp, Justizhauptsekretär