Urteil des BGH vom 06.11.2002

BGH (freiheitsentziehung, stpo, spanien, anrechnung, freiheitsstrafe, stgb, strafkammer, haftbedingungen, verhältnis, berlin)

5 StR 67/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 6. November 2002 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch
wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache
in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu
eins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird
(§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung
und des Anrechnungsmaßstabes der in Spanien erlittenen Freiheitsentzie-
hung. Die Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel
ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/Fischer, StGB
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51. Aufl. § 51 Rdn. 18). Nach den Ausführungen der Strafkammer in den Ur-
teilsgründen, die sich auf die Angaben des Angeklagten stützen, waren die
Haftbedingungen dort „besser als hier“.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal