Urteil des BGH vom 01.08.2007

BGH (erste instanz, zpo, beschwerde, bewilligung, rechtsmittel, gesetz, endurteil, voraussetzung, antrag, aussicht)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 15/07
vom
1. August 2007
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene so-
fortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 11. Juli 2007 – 5 W 1146/07 - wird
abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
(§ 114 Satz 1 ZPO).
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Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der
Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542
Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen
Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem seine Beschwerde
gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zurückge-
wiesen wurde. Auch die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der Se-
nat im Kosteninteresse des Klägers als Prozesskostenhilfegesuch für dieses
Rechtsmittel auslegt, ist ebenfalls ohne Erfolgsaussicht, da die sofortige Be-
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schwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der
Amts- und Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Auch als Rechtsbe-
schwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entscheidungen der vor-
liegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Schlick Herrmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.1.2007 – 8 O 5960/99 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.7.2007 – 5 W 1146/07 -
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.01.2007 - 8 O 5960/99 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.07.2007 - 5 W 1146/07 -