Urteil des BGH vom 08.05.2003

BGH (zpo, frist, information, sicherung, fortbildung, zeitpunkt)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 53/02
vom
8. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 durch die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
16. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Dresden
vom
13. November 2002 wird kostenpflichtig verworfen.
Beschwerdewert: 9.912,25
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist un-
zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO).
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Der gerügte Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Ein sol-
cher Verstoß liegt insbesondere nicht darin, daß der Prozeßbevollmächtigte der
Beklagten unvollständig informiert worden wäre. Denn zum Zeitpunkt der Infor-
mation war die Frist bereits schuldhaft versäumt.
Thode
Wiebel
Kuffer
Kniffka
Bauner