Urteil des BGH vom 27.04.2010
Berichtigungsbeschluss
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 78/10
vom
19. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2010 beschlossen:
Die Entscheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 27. April 2010
werden dahin berichtigt, dass das Landgericht den Angeklagten wegen
39 Fällen
Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt hat.
Gründe:
Die Entscheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 27. April 2010 sind
entsprechend des Tenors zu berichtigen, da insoweit ein offensichtliches Fas-
sungsversehen vorliegt.
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Nack Wahl Elf
Graf Jäger