Urteil des BGH vom 17.05.2000
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 113/99
Verkündet am:
17. Mai 2000
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
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AUB 61 § 3 Abs. 4
a) Bei der Ermittlung des Zwecks einer Risikoausschlußklausel kommt es auf
deren - dem Versicherungsnehmer aus der Klausel selbst nicht erschließba-
re - Entstehungsgeschichte auch dann nicht an, wenn deren Berücksichtigung
zu einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könnte.
b) Zur Auslegung des Begriffs "Bewußtseinsstörung" im Sinne des § 3 Abs. 4
AUB 61.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert
und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai
2000
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teil- und
Grundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 15. April 1999 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-
kannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht eine Invaliditätsentschädigung aus einer
Unfallversicherung, die er 1987 bei der Beklagten genommen hat. Dem
Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB
61 i.d.F. von 1984, VerBAV 1984 S. 10), die Besonderen Bedingungen
für die Unfallversicherung mit planmäßiger Erhöhung von Leistung und
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Beitrag und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit
progressiver Invaliditätsstaffel zugrunde. Aufgrund der vereinbarten Dy-
namisierung belief sich die Versicherungssumme für Invalidität ab
1. Juni 1996 auf 240.000 DM.
Am 21. Juni 1996 befuhr der Kläger mit seinem PKW die Bundes-
straße B 292 von L. kommend in Richtung Ö.. Kurz vor Ö. geriet er mit
seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit zwei entge-
genkommenden Fahrzeugen. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine offene
Ellenbogenluxationsfraktur links mit Zertrümmerung des Olecranons, ei-
ne Kopfwunde und Prellungen; seit dem Unfall ist die Beweglichkeit sei-
nes linken Ellenbogens eingeschränkt. Er kann seinen Beruf als Schrei-
ner nicht mehr ausüben.
Der Kläger, der eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von
288.000 DM begehrt, hat behauptet, ihm sei nur für einen kurzen Mo-
ment "schwarz vor Augen" geworden. Dadurch habe er die Kontrolle über
sein Fahrzeug verloren und sei auf die Gegenfahrbahn geraten, wo es
schließlich zum Unfall gekommen sei. Bei seinem Zustand habe es sich
lediglich um eine vorübergehende Schwäche ohne krankhafte Ursache
gehandelt, die weniger als zwei Sekunden gedauert habe.
Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen. Unfälle infolge
von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen seien nach den vereinbarten
Bedingungen von der Versicherung ausgeschlossen. Eine Bewußtseins-
störung habe beim Kläger vorgelegen und zu dem Unfall geführt. Denn
der vom Kläger als "schwarz vor Augen werden" beschriebene Zustand
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sei krankhafter Natur gewesen und habe nicht nur einen kurzen Moment,
vielmehr über eine längere Fahrstrecke hinweg, jedenfalls für einige Se-
kunden angedauert.
Das Landgericht hat die Klage - mit der neben dem Zahlungsan-
spruch auch ein Feststellungsantrag verfolgt worden ist - abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat - unter Zurückweisung des Rechtsmittels des
Klägers im übrigen - ausgesprochen, daß die Leistungsklage dem Grun-
de nach gerechtfertigt ist, und hat den Rechtsstreit zur Höhe an das
Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die
vollständige W iederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und in
diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
1. a) Das Berufungsgericht erachtet den Anspruch des Klägers
gegen die Beklagte auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung für dem
Grunde nach gerechtfertigt. Nach seiner Auffassung ist die Beklagte
nicht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AUB 61 von der Leistung frei, weil sich
der Unfall nicht infolge einer Bewußtseinsstörung im Sinne dieser Klau-
sel ereignet habe.
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§ 3 Abs. 4 AUB 61 lautet:
"§ 3 - Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
...
(4) Unfälle infolge von Schlaganfällen, epileptischen An-
fällen und solchen Krampfanfällen, die den ganzen Körper
des Versicherten ergreifen, von Geistes- oder Bewußt-
seinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit ver-
ursacht sind. Die Ausschlüsse gelten nicht, wenn diese
Anfälle oder Störungen durch ein unter die Versicherung
fallendes Unfallereignis hervorgerufen waren."
b) Zur Begründung seiner Auffassung führt das Berufungsgericht
im wesentlichen aus: Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß es zu
dem Unfall gekommen sei, weil dem Kläger "schwarz vor Augen" gewor-
den sei und er deshalb die Gewalt über das Fahrzeug verloren habe.
Streitig sei lediglich, ob dieser Zustand beim Kläger nur einen kurzen
Moment oder - wie die Beklagte geltend mache - über eine längere Fahr-
strecke hinweg, jedenfalls einige Sekunden, gedauert habe. Selbst wenn
man aber von der Behauptung der Beklagten ausgehe, habe beim Kläger
eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 AUB 61nicht
vorgelegen. "Schwarz vor Augen werden" sei eine typische Schwinde-
lempfindung. Die Frage, ob auch ein so gekennzeichneter Schwindelan-
fall eine Bewußtseinsstörung im Sinne dieser Klausel darstelle, sei in
Rechtsprechung und Literatur umstritten. Sie sei aber jedenfalls für
kurzzeitige Schwindelanfälle, die nicht länger als einige Sekunden an-
dauerten, verneinend zu beantworten.
Es sei anerkannt, daß Klauseln, welche die vom Versicherer über-
nommene Gefahr beschränkten, nicht weiter ausgelegt werden dürften,
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als es ihr Zweck erfordere. Dabei sei - ohne daß es auf das Verständnis
des Versicherungsnehmers ankomme - bei der Ermittlung des Zwecks
einer Risikobegrenzung auch die Entstehungsgeschichte der Klausel zu
berücksichtigen, wenn das zu einem für den Versicherungsnehmer gün-
stigeren Ergebnis führe. Hier zeige die Entstehungsgeschichte des § 3
Abs. 4 AUB 61, daß jedenfalls kurzzeitige Schwindelanfälle nicht zu den
dort genannten Bewußtseinsstörungen gehören sollten. Denn in den vor
den AUB 61 geltenden Unfallversicherungs-Bedingungen seien Schwin-
delanfälle noch ausdrücklich neben den Geistes- und Bewußtseinsstö-
rungen angeführt worden. Daraus folge, daß der Bedingungsgeber da-
mals in Schwindelanfällen etwas anderes als eine Geistes- oder Be-
wußtseinsstörung gesehen habe. Schwindelanfälle seien in § 3 Abs. 4
AUB 61 auch keineswegs nur aus redaktionellen Gründen nicht mehr
genannt worden. Es sei vielmehr beabsichtigt gewesen, diese Fallgruppe
nicht mehr in den Ausschlußtatbestand aufzunehmen und den Versiche-
rungsschutz insoweit zu verbessern. Es verbiete sich deshalb, kurzzeiti-
ge Schwindelanfälle unter den Begriff der Bewußtseinsstörung in § 3
Abs. 4 Satz 1 AUB 61 zu subsumieren und darauf beruhende Unfälle
vom Versicherungsschutz auszunehmen.
Der Senat folgt dieser Auslegung schon in ihrem Ansatz nicht.
2. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen des Versicherers im Sinne des § 1 AGBG. Dieser
Charakter der Versicherungsbedingungen bestimmt die bei ihrer Ausle-
gung anzuwendenden Maßstäbe; er hindert es, sie "gesetzesähnlich"
auszulegen. Vielmehr sind - nach der gefestigten Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs - Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszu-
legen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verstän-
diger W ürdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des
erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85
m.w.N.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versi-
cherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und
damit - auch - auf seine Interessen an. Für eine an diesen Grundsätzen
orientierte Auslegung ist nicht maßgeblich, was sich der Verfasser der
Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte (Senatsurteil vom 2. Oktober
1985 - IVa ZR 184/83 - VersR 1986, 177, 178). Die Entstehungsge-
schichte der Bedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweise
nicht kennt, hat bei der Auslegung - wie auch sonst bei Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-
Gesetz, 8. Aufl. § 5 Rdn. 22) - außer Betracht zu bleiben; versiche-
rungswirtschaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit Berück-
sichtigung finden, wie sie sich aus dem W ortlaut der Bedingungen für
den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (st.
Rspr., vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 151/86 - VersR
1988, 282 unter II; vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 204/90 - VersR
1992, 349 unter 3; vom 6. März 1996 - IV ZR 275/95 - VersR 1996, 622
unter 3 b).
b) Für die Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 AUB 61 - einer Risiko-
ausschlußklausel - gilt nichts anderes. Das Berufungsgericht entnimmt
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit zwar zutreffend,
daß solche Klauseln grundsätzlich eng auszulegen sind und nicht weiter
ausgelegt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirt-
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schaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Se-
natsurteile vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94 - VersR 1995, 162
unter 3 b; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - NVersZ 1999, 394 unter 2
a). Entgegen seiner Auffassung kommt es aber auch in diesem Rahmen
bei der Ermittlung des Zwecks der Ausschlußklausel auf deren - dem
Versicherungsnehmer aus der Klausel selbst nicht erschließbare - Ent-
stehungsgeschichte auch dann nicht an, wenn deren Berücksichtigung
zu einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könn-
te. Denn auch die für Risikoausschlußklauseln geltende Auslegungsre-
gel beruht weder auf einer die Berücksichtigung der Entstehungsge-
schichte ermöglichenden "gesetzesähnlichen" Auslegung gerade solcher
Klauseln, noch setzt sie eine solche voraus. Vielmehr erfährt diese Re-
gel gerade durch eine Auslegung, die auf die Verständnismöglichkeiten
eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellt, Rechtfertigung
und Sinn (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999, aaO). Die dem Versiche-
rungsnehmer unbekannte Entstehungsgeschichte der Ausschlußklausel
kann in diesem Rahmen keine Berücksichtigung finden, gleichviel ob sie
für eine Auslegung zugunsten des Versicherungsnehmers oder zugun-
sten des Versicherers von Bedeutung sein könnte. Für die Auslegung
von Risikoausschlußklauseln insoweit zur gesetzesmäßigen Auslegung
zurückzukehren, besteht kein Anlaß (Senatsurteil vom 17. März 1999,
aaO).
c) Demgemäß erweist sich bereits der Auslegungsansatz des Be-
rufungsgerichts als nicht rechtsfehlerfrei. Denn für die Frage, ob der Be-
griff Bewußtseinsstörung in § 3 Abs. 4 Satz 1 AUB 61 auch kurzzeitige
Schwindelanfälle erfaßt, kommt es nicht darauf an, daß Schwindelanfälle
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in früheren Unfallversicherungsbedingungen noch neben Bewußtseins-
störungen angeführt waren und daß - aus welchen Gründen auch im-
mer - bei Abfassung der AUB 61 davon Abstand genommen worden ist.
Das vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Umstände ge-
wonnene Auslegungsergebnis trägt daher die angefochtene Entschei-
dung nicht.
3. a) Bei einer Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 AUB 61, die sich
an den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versiche-
rungsnehmers orientiert, nimmt der Begriff "Bewußtseinsstörung" einen
Zustand, bei dem dem Versicherten "schwarz vor Augen" wird und in
dessen Folge es zu einem Unfall kommt, nicht von vornherein vom An-
wendungsbereich der Klausel aus.
Der - auch dem verständigen Versicherungsnehmer erkennbare -
Sinn der Ausschlußklausel liegt darin, vom Versicherungsschutz solche
Unfälle auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall
vorhandenen - gefahrerhöhenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung
beim Versicherten darstellen. Dabei muß diese Beeinträchtigung so be-
schaffen sein, daß sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versi-
cherten nicht zuläßt ("Unfälle infolge von ..."). Das gilt gleichermaßen für
die angeführten Anfalleiden wie für die mit einem Sammelbegriff um-
schriebenen Bewußtseins- oder Geistesstörungen. Auch diese Störun-
gen können zwar - wie der Zusammenhang verdeutlicht - von nur kurz-
zeitiger Dauer sein, müssen aber dennoch so beschaffen sein, daß es in
ihrer Folge zu einem Unfall kommt. Eine Bewußtseinsstörung im Sinne
der Klausel setzt danach nicht den Eintritt völliger Bewußtlosigkeit vor-
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aus, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen
der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebote-
ne und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht
mehr zulassen, die also den Versicherten außerstande setzen, den Si-
cherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen (Senatsurteile vom
27. Februar 1985 - IVa ZR 96/83 - VersR 1985, 583 unter II 1; vom
7. Juni 1989 - IVa ZR 137/88 - VersR 1989, 902, 903 li. Sp. unten; vom
10. Oktober 1990 - IV ZR 231/89 - r+s 1991, 35 = VVGE § 3 AUB Nr. 8).
Eine solche Störung liegt mithin dann vor, wenn die dem Versicherten
bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke
schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie
angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist (Senatsurteil vom
7. Juni 1989, aaO); sie muß einen Grad erreicht haben, bei dem die
Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann (Senatsurteil vom
10. Oktober 1990, aaO).
Ob eine Bewußtseinsstörung in diesem Sinne vorliegt, hängt damit
sowohl vom Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Aufnah-
me- und Reaktionsfähigkeit als auch von der konkreten Gefahrenlage
ab, in der sich der Versicherte befindet. Das macht - wie der Senat wie-
derholt klargestellt hat (zuletzt Senatsurteil vom 10. Oktober 1990,
aaO) - eine fallbezogene Betrachtung erforderlich. An einer solchen hat
es das Berufungsgericht fehlen lassen.
b) Für diese Betrachtung ist nicht entscheidend, ob sich der vom
Kläger beschriebene Zustand, ihm sei vor dem Unfall "schwarz vor Au-
gen" geworden, als ein Schwindelanfall einordnen läßt. Denn eine sol-
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che Einordnung allein gibt keinen ausreichenden Anhalt für die Beant-
wortung der Frage, ob mit diesem Zustand eine gesundheitliche Beein-
trächtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit in einem Ausmaß
vorgelegen hat, daß die konkrete Gefahrenlage, in der sich der Kläger
befand, nicht mehr beherrscht werden konnte.
Eine solche Beeinträchtigung - und damit eine Bewußtseinsstö-
rung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 AUB 61 - wird auch nicht von vorn-
herein dadurch ausgeschlossen, daß der vom Kläger beschriebene Zu-
stand - wie vom Berufungsgericht unterstellt - einige Sekunden gedauert
hat. Denn auch eine solche nur kurzzeitige gesundheitsbedingte Störung
der Aufnahme- und Gegenwirkungsmöglichkeit kann geeignet sein, dem
Versicherten die Fähigkeit zu nehmen, die konkrete Gefahrenlage, in der
er sich befindet, zu beherrschen.
Das Berufungsgericht hat Feststellungen zur konkreten Gefahren-
lage und zum Ausmaß der Beeinträchtigung des Klägers - seiner Ausle-
gung der Ausschlußklausel folgend - bislang nicht getroffen. Die danach
notwendige Aufhebung seiner Entscheidung gibt den Parteien Gelegen-
heit, zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Risikoausschlusses
unter Beachtung seiner Auslegung durch den Senat gegebenenfalls er-
gänzend vorzutragen. Auf der Grundlage der danach zu treffenden Fest-
stellungen wird vom Berufungsgericht zu beurteilen sein, ob beim Kläger
eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 AUB 61 vorlag.
Dr. Schmitz Dr. Schlichting Terno
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Seiffert Ambrosius