Urteil des BGH vom 20.04.2010

BGH (raum, rücknahme, vergleich, vorinstanz, erstattung, billigkeit, regierung, wert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 20/09
vom
20. April 2010
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bun-
desgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr.
Raum, Dr.
Strohn,
Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 20. April 2010
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit not-
wendigen Kosten der Regierung von Unterfranken zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festge-
setzt.
Gründe:
Die Antragstellerin trägt nach Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde gemäß
§ 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme hat
sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-
stattung der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde anzuordnen,
zumal auch in dem von den Parteien abgeschlossenen Vergleich die Antragstellerin
sich zu einer umfassenden Kostenübernahme verpflichtet hat.
1
Tolksdorf Raum Strohn
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.03.2009 - 1 W 988/08 -