Urteil des BGH vom 07.02.2008
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 198/06
Verkündet
am:
7. Februar 2008
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
StBerG § 68 a.F.; AO § 122 Abs. 2
a) Die Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen einen Steuerberater, der
steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt mit der Bekannt-
gabe des belastenden Steuerbescheides; das gilt auch dann, wenn der Steuerbe-
scheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Bemessungsgrundlagen
selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend sind.
b) Für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Steuer-
bescheid dem Steuerpflichtigen oder seinem Steuerberater tatsächlich zugegan-
gen ist; die gesetzliche Bekanntgabefiktion in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht maß-
gebend.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06 - OLG München
LG München I
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die
Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev
Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München vom 27. September 2006 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Die durch die Streithilfe verursachten Kosten hat der Streithelfer
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten, seine Steuerberater, wegen fehlerhafter
steuerrechtlicher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch.
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Der klagende Apotheker sammelte seit 1980 systematisch Informationen
über die Wechselwirkung von Arzneimitteln, die er in Buchform ("Sch. -Liste")
und über eine elektronische Datenbank ("Sch. -Arneimitteldatenbank") veröf-
fentlichte.
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Mit Vereinbarung vom 1. April 1985 räumte er der Sch. -Verlag für me-
dizinisch-pharmazeutische Informationen GmbH (im Folgenden: GmbH), deren
Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war, das Recht ein, die Sch. -Liste
zu vervielfältigen und zu verbreiten. Außerdem räumte er ihr das Nutzungs- und
Vertriebsrecht für die Sch. -Arzneimitteldatenbank ein. Nach dem "Lizenzver-
trag" vom 14. Januar 1992 zwischen dem Kläger und der GmbH hatte die
GmbH als "Lizenz" pauschal 54 % des Umsatzes mit der Sch. -
Arzneimitteldatenbank an den Kläger abzuführen. Aufgrund von Außenprüfun-
gen beim Kläger und bei der GmbH kam das Finanzamt 1997 zu dem Ergebnis,
dass zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der GmbH eine Be-
triebsaufspaltung vorliege, und erließ für das Einzelunternehmen des Klägers
unter dem Datum 6. Juli 1999 (erstmals) Gewerbesteuermessbescheide für die
Jahre 1993, 1994 und 1995 sowie am 5. August 2002 Gewerbesteuermessbe-
scheide für die Jahre 1996 und 1997. Die Stadt M. setzte in der Folge
die Gewerbesteuer mit Bescheid vom 20. August 1999 für die Jahre 1993 bis
1995 und mit Bescheid vom 20. August 2002 für die Jahre 1996 und 1997 auf
insgesamt 675.593 DM (344.402,64 €) fest.
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Gegen die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1993, 1994 und
1995 erhob der Kläger, vertreten durch die Beklagten, erfolglos Einspruch und
Klage vor dem Finanzgericht, die mit Urteil vom 10. September 2003 abgewie-
sen wurde.
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Mit seiner am 9. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte der
Kläger die Zahlung von 336.131,23 € nebst Zinsen als Schadensersatz. Der
Betrag setzt sich zusammen aus den festgesetzten Gewerbesteuern für 1993
bis 1997, Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, Zinsen für die Aussetzung
der Vollziehung sowie den für das Verfahren vor dem Finanzgericht angefalle-
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nen Verfahrenskosten, abzüglich der infolge der Gewerbesteuernachzahlung
erfolgten Einkommensteuererstattung 1998 von 105.325,60 €. Mit Schriftsatz
vom 26. Oktober 2005 erweiterte der Kläger seine Klage um die erstatteten
105.325,60 €, weil diese auf den Schaden nicht anzurechnen seien.
Der Kläger meint, dass seine infolge der festgestellten Betriebsaufspal-
tung zwischen ihm und der GmbH entstandene Steuermehrbelastung von den
Beklagten aufgrund Verletzung des Steuerberatungsvertrages zu ersetzen sei.
Die Beklagten sind der Ansicht, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben, und be-
rufen sich auf Verjährung.
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Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
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I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem veröffentlicht ist in
OLG-Report München 2007, 459, hat dahingestellt sein lassen, ob die behaup-
tete Pflichtverletzung der Beklagten zu dem behaupteten Schaden geführt ha-
be. Ein solcher Anspruch sei jedenfalls verjährt.
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Hinsichtlich der auf die Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995
gestützten Schadensersatzansprüche (Gewerbesteuern, Nachzahlungszinsen,
Aussetzungszinsen, Verfahrenskosten) sei Verjährung am 7. Juli 2005 eingetre-
ten, zwei Tage vor Einreichung der Klage. Die am 6. Juli 1999 erlassenen Ge-
werbesteuermessbescheide für 1993, 1994 und 1995 seien den Beklagten als
den Bevollmächtigten des Klägers unstreitig am 7. Juli 1999 zugegangen. Mit
dem Zugang sei der Schaden eingetreten, weil die Gewerbesteuermessbe-
scheide für die Folgebescheide der Stadt M. vom 20. August 1999 bindend
gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt sei die 3-jährige Verjährungsfrist des § 68
StBerG a.F. gelaufen. Maßgebend sei der tatsächliche Zugang der Bescheide,
nicht der Umstand, dass die Gewerbesteuermessbescheide am 6. Juli 1999 zur
Post gegeben und damit gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO steuerrechtlich erst am
9. Juli 1999 als bekannt gegeben gelten. Diese Vorschrift sei für den Beginn der
Verjährungsfrist im Haftungsrecht nicht maßgebend. Vielmehr komme es hier
auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts an. Dieser sei mit dem tatsächlichen
Zugang der Gewerbesteuermessbescheide eingetreten. Der am 7. Juli 1999
entstandene Primäranspruch gegen die Beklagten sei demnach am 7. Juli 2002
verjährt, ein möglicher Sekundäranspruch spätestens am 7. Juli 2005.
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Wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit seien auch die auf die
Gewerbesteuermessbescheide 1996 und 1997 gestützten Schadensersatzan-
sprüche verjährt. Auf dem vom Kläger geltend gemachten Beratungsfehler der
Beklagten, dem unterbliebenen Hinweis auf die Folgen der Betriebsaufspaltung,
beruhten auch die am 5. Juli 1999 erlassenen Gewerbesteuermessbescheide
für 1996 und 1997. Der aus dem (unterstellten) Beratungsfehler entstandene
Schaden sei verjährungsrechtlich einheitlich zu behandeln und umfasse auch
alle weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile.
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II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung
stand.
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1. Hinsichtlich der auf die Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995
gestützten Schadensersatzansprüche ist die Verjährung spätestens am 7. Juli
2005 eingetreten, also zwei Tage vor Eingang der Klageschrift.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die
Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche
Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, nach der hier gemäß Art. 229
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, § 6 Abs. 1 EGBGB noch anwendbaren Vorschrift des
§ 68 StBerG in der Regel mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbe-
scheides gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 AO (BGHZ 119, 69, 73; 129,
386, 388; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848 f; v.
3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 10. Januar 2008
- IX ZR 53/06, z.V.b.). Dies gilt auch, wenn der Steuerbescheid noch keine
Steuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungsgrundlagen selbständig fest-
stellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung gemäß § 182 Abs. 1 AO
bindend sind (BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM
1993, 1677, 1680 unter III 2 a; v. 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, aaO).
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Um eine solche verbindliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
handelt es sich bei dem vom Betriebsfinanzamt (§ 155 Abs. 1 Satz 1, § 18
Abs. 1 Nr. 2 AO) gemäß § 14 GewStG zu erlassenden Gewerbesteuermessbe-
scheid, in dem der Steuermessbetrag festgesetzt wird. Die Steuer wird sodann
gemäß § 16 GewStG auf Grund des Steuermessbetrages mit einem Hebesatz
festgesetzt und erhoben, der von den hebeberechtigten Gemeinden zu bestim-
men ist. Der Steuermessbescheid hat bindende Wirkung für den Gewerbesteu-
erbescheid. Einwendungen gegen die Festsetzungen im Messbescheid können
daher nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Messbescheid und nicht ge-
gen den Gewerbesteuerbescheid geltend gemacht werden (BFHE 150, 441,
444; Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl. § 14 Rn. 2).
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b) Entgegen der Auffassung des Streithelfers des Klägers ist ein
Feststellungs- oder Grundlagenbescheid nicht nur dann maßgeblich, wenn
durch diesen in einem negativen Sinn ein Steuervorteil endgültig versagt wird.
Nicht nur in diesem Fall hat sich der Schaden des Mandanten konkretisiert.
Auch wenn das Finanzamt - wie hier - mit dem Gewerbesteuermessbescheid
einen positiven Grundlagenbescheid erlässt, ist damit die Steuerlast festgestellt
und konkretisiert, weil bei der Festsetzung der Gewerbesteuer nur noch der
Hebesatz zusätzlich berücksichtigt werden kann, der dem Mandanten entstan-
dene Schaden also zumindest dem Grunde nach festgelegt ist. Zwar betrafen
verschiedene Entscheidungen des Senats bislang negative Feststellungs-
(Grundlagen-)Bescheide. Der Senat hat deshalb häufig formuliert, dass es
gleichgültig ist, ob die Schadensursache dazu führt, dass gegen den Mandan-
ten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil
durch einen Feststellungs-(Grundlagen-)Bescheid des Finanzamtes versagt
wird (BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 aaO; v. 16. Oktober 2003
- IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474; v. 3. November 2005 aaO). Diese Formu-
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lierung betrifft zwar hinsichtlich der Feststellungs-(Grundlagen-)Bescheide Fälle
der Versagung eines Steuervorteils. Damit ist aber die Feststellung der Entste-
hung des Schadens nicht auf diese Fälle beschränkt. Bei Feststellung-
(Grundlagen-)Bescheiden, die positiv die Grundlage einer Besteuerung festset-
zen, die wie beim Gewerbesteuerbescheid nur noch in der Höhe konkret festge-
legt werden müssen, gilt nichts anderes. Auch hier steht mit Erlass des
Feststellungs-(Grundlagen-)Bescheides der Eintritt des Schadens fest (vgl.
BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 aaO).
c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Verjährung des Schadensersatzanspruches gemäß § 68 StBerG mit dem Zu-
gang der Gewerbesteuermessbescheide an die Beklagten zu laufen begonnen
hat. Dies war unstreitig am 7. Juli 1999.
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aa) Bei der gebotenen wertenden Betrachtung tritt der Schaden, der den
Ersatzanspruch des Auftraggebers auslöst, dadurch ein, dass die Finanzbehör-
de mit dem Erlass des Steuerbescheides ihren hauptsächlichen Entschei-
dungsprozess zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschließt und den öffent-
lich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert, indem sie gemäß § 218 Abs. 1
AO die Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs schafft (BGHZ 129,
386, 389; BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 aaO).
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bb) Der Senat hat deshalb für die schadensbegründende Steuerfestset-
zung auf die Bekanntgabe der Bescheide gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1
Satz 2 AO abgestellt (BGHZ 129, 386, 388; v. 10. Januar 2008 aaO).
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Für die Bekanntgabe in diesem Sinne müssen, auch bei Übermittlung
des Bescheids durch die Post, nicht die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 AO
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erfüllt sein. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die
Post übermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als be-
kanntgegeben. Bei dieser Bekanntgabevermutung handelt es sich um eine ge-
setzliche Fiktion (BFH BStBl. 2001 II S. 274; BFH/NV 2002, 1409). Sie gilt nicht,
wenn das Schriftstück später oder überhaupt nicht zugegangen ist. Nicht wider-
legbar ist sie allerdings, wenn der Verwaltungsakt vor Ablauf der drei Tage an-
gekommen ist (BFH, BStBl. 2001 II S. 274; Tipke in Tipke/Kruse, AO, § 122
Rn. 53). Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens gilt die Zugangsfiktion auch
gegenüber dem Steuerpflichtigen, der den Bescheid bereits früher erhalten hat.
Diese Bestimmung hat verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Auswirkun-
gen im Bereich des Steuerrechts (vgl. Klein-Brockmeyer, AO 9. Aufl. § 122
Rn. 49 m.w.N.).
Für die Haftung des Steuerberaters und den Beginn der Verjährung von
Regressansprüchen ist die Bestimmung des § 122 Abs. 2 AO aber ohne Be-
deutung. Hierfür ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Schaden eingetre-
ten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die auf die Bekannt-
gabe des belastenden Steuerbescheides abstellt, ist danach maßgebend, dass
gerade die Bekanntgabe des nachteiligen Steuerbescheides dem Mandanten
Anlass zu der Prüfung gibt, ob Steuernachteile auf einem Fehler des Steuerbe-
raters beruhen (vgl. BGHZ 129, 386, 390). Dieser Anlass besteht ab dem Zeit-
punkt, in dem der Bescheid tatsächlich zugegangen ist, mag auch die Rechts-
behelfsfrist für den Steuerpflichtigen noch nicht zu laufen begonnen haben (vgl.
BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 aaO). Es kann nicht angenommen werden, der
Steuerpflichtige sehe insoweit keinen Anlass zur Prüfung, solange die Frist für
den Einspruch gegen den Steuerbescheid noch nicht zu laufen begonnen hat.
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Das Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Mandanten in einem Be-
steuerungsverfahren konkretisiert sich, sobald der Steuerbescheid dem Steuer-
pflichtigen zugegangen ist, auch wenn für ihn die steuerrechtliche Einspruchs-
frist noch nicht läuft. Das Finanzamt hat die Aufklärung des Sachverhalts er-
kennbar beendet und sich in der rechtlichen Beurteilung des Tatbestandes ge-
genüber dem Steuerpflichtigen festgelegt, für den der Bescheid bestimmt ist.
Dass gemäß § 122 Abs. 2 AO für das Steuerrecht aus Vereinfachungsgründen
eine gesetzliche Fiktion eingeführt ist, die die steuerrechtliche Abwicklung der
Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten erleichtert, ändert hieran nichts (vgl.
BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 aaO).
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Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis, die Verjährungsfrist für den
Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater zur gleichen Zeit wie die
Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid beginnen zu lassen. Die jeweils er-
forderlichen Maßnahmen sind schon ihrer Natur nach unterschiedlich, richten
sich gegen verschiedene Adressaten und stellen dem Mandanten ganz unter-
schiedliche Zeiträume für ein Tätigwerden zur Verfügung.
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Dass der Steuerverwaltungsakt gemäß § 124 AO erst mit der Bekannt-
gabe gemäß § 122 Abs. 2 AO wirksam wird (BFH BStBl. 2001 II S. 274), ist un-
erheblich. Bei einem Bescheid, der den Herrschaftsbereich der Behörde verlas-
sen hat und dem Steuerpflichtigen tatsächlich bereits zugegangen ist, kann der
Bekanntgabewille des zuständigen Bediensteten nicht mehr aufgegeben wer-
den (BFH BStBl. II 1996, 627; Klein/Brockmeyer, aaO § 122 Rn. 3). Ein Mei-
nungswechsel des Finanzamts vor der Bekanntgabe im Sinne von § 122 Abs. 2
AO ist also nicht mehr möglich (vgl. BFH, BStBl. II 1996, 627, 628).
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Das Abstellen auf § 122 Abs. 2 AO könnte im Verhältnis des Mandanten
zum Steuerberater auch zu einer Ungewissheit über den Beginn der Verjäh-
rungsfrist führen. Denn es müsste zunächst durch Anfrage beim Finanzamt
festgestellt werden, wann der Bescheid zur Post aufgegeben worden ist. Dage-
gen ist der Tag des tatsächlichen Zugangs des Bescheides ohne weiteres er-
kennbar.
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Soweit der Senat in der Entscheidung vom 21. März 2000 (IX ZR 183/98,
WM 2000, 1348, 1349) zugunsten des Klägers auf die Regelung des § 122
Abs. 2 AO abgestellt hat, beruhte dies lediglich darauf, dass in diesem Fall der
Tag des Zugangs des Steuerbescheides nicht bekannt war, aber die Parteien
von einer zeitnahen Zustellung ausgegangen waren.
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cc) An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Auffassung der Revisi-
on nichts dadurch, dass die Bekanntgabe der Steuerbescheide nicht an den
Kläger, sondern an die Beklagten als dessen Steuerberater erfolgte. Nach
§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann die Bekanntgabe auch an einen Bevollmächtigten
erfolgen. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass § 122
AO insgesamt, also auch hinsichtlich Absatz 2 angewandt werden müsste.
§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO entspricht der allgemein bestehenden Möglichkeit der
Vertretung, die auch im Zivilrecht Anwendung findet (vgl. § 164 BGB). Folge-
rungen für die Berechnung von Bekanntgabezeitpunkten ergeben sich daraus
nicht.
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c) Die Revision meint, bei Nichtanwendbarkeit des § 122 Abs. 2 AO
müsse der Zugang des Steuerbescheids beim Steuerpflichtigen persönlich
maßgebend sein.
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Dies ist unzutreffend. Zwar hat der Senat in seiner Rechtsprechung dar-
auf hingewiesen, die Bekanntgabe des nachteiligen Steuerbescheides gebe
dem Mandanten Anlass zur Prüfung, ob ein Steuernachteil auf einem Fehler
des Steuerberaters beruht (BGHZ 129, 386, 390). Der geschädigte Auftragge-
ber muss eine realistische Möglichkeit haben, seinen Ersatzanspruch durchzu-
setzen (BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848, 1850). Hier-
aus ist aber nicht zu folgern, dass die Verjährung stets erst bei persönlicher
Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen Bescheid beginnt (BGHZ 119, 69, 71
m.w.N.; BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080).
Auf diese Kenntnis kann es erst nach der Aufhebung von § 68 StBerG a.F. zum
15. Dezember 2004 durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung von Ver-
jährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom
9. Dezember 2004 im Rahmen des nunmehr einschlägigen § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB ankommen. Für die nach § 68 StBerG a.F. nur erforderliche Entstehung
des Schadensersatzanspruchs genügt, dass wegen der ab Zugang bestehen-
den Prüfungsmöglichkeit der an diesen Zeitpunkt anknüpfende Verjährungsbe-
ginn für den Mandanten nicht unzumutbar ist (BGHZ 129, 386, 390; BGH, Urt.
v. 21. Februar 2002 aaO).
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2. Hinsichtlich des auf den Gewerbesteuermessbescheiden für die Jahre
1996 und 1997 beruhenden Schadens hat das Berufungsgericht zutreffend
ebenfalls Verjährung angenommen.
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Der aus dem behaupteten Beratungsfehler der Beklagten erwachsene
Schaden ist als einheitliches Ganzes aufzufassen. Daher läuft für den Anspruch
auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter,
zurechenbarer und voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist,
sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997
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- IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 m.w.N.; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00
aaO).
Soweit die Revision meint, der Kläger hätte keinen Anlass gehabt anzu-
nehmen, das Finanzamt werde auch für die Jahre 1996 und 1997 entsprechen-
de Bescheide erlassen, die hierdurch eingetretenen Schäden seien also nicht
voraussehbar gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar. Da die Sach- und
Rechtslage unverändert war, waren entsprechende Bescheide vielmehr mit Si-
cherheit zu erwarten, nachdem aufgrund einer Betriebsprüfung erstmals für die
Jahre 1993 bis 1995 Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt worden waren.
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Durch die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1996 und 1997 ist
der aufgrund des behaupteten Beratungsfehlers der Beklagten eingetretene
Schaden lediglich vergrößert worden. Auch dieser Zeitraum war bei Eintritt des
ersten Teilschadens am 7. Juli 1999 längst abgelaufen. An den tatsächlichen
Umständen in diesem Zeitraum konnte sich nichts mehr ändern.
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3. Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe verkannt,
dass die Durchführung des Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens sich aufgrund
der Aussichtslosigkeit dieser Rechtsbehelfe als eigenständige Pflichtverletzung
darstelle, da den Steuerberater die Pflicht treffe, von der Durchführung eines
solchen Verfahrens abzuraten. Der darauf beruhende Schadensersatzanspruch
sei auch nicht verjährt, weil der Einspruch nicht vor dem 9. Juli 1999 eingelegt
worden sein könne.
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Auch damit hat die Revision keinen Erfolg. Ein Ersatzanspruch wegen
einer eigenständigen schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten wegen der
Durchführung des Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens war nicht Gegenstand
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des Prozesses in den Vorinstanzen. Die Revision zeigt entsprechenden Vortrag
nicht auf. Die Einführung eines neuen Klagegrundes in der Revisionsinstanz ist
unzulässig, § 559 ZPO. Für die Tatsachengerichte bestand entgegen der Auf-
fassung der Revision auch kein Anlass, den Kläger darauf hinzuweisen, dass
ihm andere als die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zustehen
könnten. Es ist Sache des Klägers, den Streitgegenstand zu bestimmen.
Dr.
Gero
Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.01.2006 - 6 O 13289/05 -
OLG München, Entscheidung vom 27.09.2006 - 15 U 2247/06 -