Urteil des BGH vom 14.08.2002

BGH (verlängerung der frist, zpo, aufnahme, frist, partei, gesetz, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 179/02
vom
19. September 2002
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2002 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Das nach § 239 ZPO unterbrochene Verfahren ist durch den Be-
klagtenvertreter mit dem Schreiben vom 14. August 2002 nicht
wirksam aufgenommen worden. Die Aufnahme des Verfahrens
unterliegt als Prozeßhandlung dem Anwaltszwang nach § 78
ZPO. Sie muß daher durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt oder durch den zweitinstanzlichen Pro-
zeßbevollmächtigten erklärt werden (BGH, Beschl. v. 8. Februar
2001, VII ZR 477/00, NJW 2001, 1581). Sie kann nicht vor dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden, weil
das Gesetz dies nicht vorsieht, so daß das Schreiben der Partei
vom 14. August 2002 für eine wirksame Aufnahme nicht ausreicht.
Ist das Verfahren aber noch unterbrochen, so hat die Revisions-
begründungsfrist noch nicht von neuem zu laufen begonnen. Der
vorsorglich gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist ist daher
gegenstandslos.
Wenzel
Krüger
Klein
Gaier
Schmidt-Räntsch