Urteil des BGH vom 10.01.2006

BGH (schmerzensgeld, grad des verschuldens, zpo, höhe, prozesskosten, entschädigung, 1995, einsatz, verletzung, genugtuung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 27/05
vom
10. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird der Be-
schluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2005
(9 W 47/05) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an
das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückge-
wiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 10. Mai 2005 hat das Beschwerdegericht auf die Be-
schwerde der Bezirksrevisorin vom 28. September 2004 den Beschluss des
Landgerichts Berlin vom 23. September 2004 abgeändert, den Antrag des An-
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tragstellers auf Prozesskostenhilfe vom 14. September 2004 zurückgewiesen
und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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Zur Begründung führt das Kammergericht aus, dass der Antragsteller
nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung aufbringen könne. Ihm sei zumutbar, sein Vermögen einzuset-
zen. Er habe Geldentschädigung für Persönlichkeitsverletzungen erhalten, de-
ren Einsatz keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG a.F. bzw. nunmehr
§ 90 Abs. 3 SGB XII darstelle. Eine Geldentschädigung für die Verletzung des
Persönlichkeitsrechts sei nicht mit einer Schmerzensgeldzahlung vergleichbar,
deren Einsatz zur Finanzierung von Prozesskosten teilweise abgelehnt werde.
Anders als beim Schmerzensgeld stehe bei der Entschädigung wegen der Ver-
letzung des Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung für das
Opfer und weniger der Ausgleichsgedanke im Vordergrund, zumal der Rechts-
behelf auch der Prävention dienen solle.
Gegen den ihm am 8. Juni 2005 zugestellten Beschluss hat der Be-
schwerdeführer am 9. Juni 2005 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am
15. Juni 2005 begründet.
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Zugleich hat er für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Auf die gericht-
liche Anfrage vom 8. August 2005 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, im Jahr
2004 insgesamt 45.000 € als Entschädigungszahlungen erhalten zu haben. Die
Mittel habe er bis auf einen Betrag von 2.301 € zur Zahlung einer Mietkaution,
für Mietvorauszahlungen von April bis Dezember 2005 und in Höhe von
13.000 € für nicht weiter belegbare Anschaffungen von Hausrat aufgewendet.
Auch habe sein Prozessbevollmächtigter auf der Grundlage einer Vereinbarung
vom 15. Dezember 2004 und vom 15. Februar 2005 ein Pauschalhonorar in
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Höhe von 22.736 € von den an ihn überwiesenen Entschädigungszahlungen
einbehalten. Dafür habe er ihm am 24. August 2005 die Rechnung gestellt.
Schließlich sei eine titulierte Forderung gegen die Firma D. in Höhe von
3.760,53 € beglichen worden. (Das diesbezügliche Forderungskonto 289/04 mit
Stand vom 13. August 2004 weist allerdings den Beschwerdeführer selbst als
Gläubiger aus).
II.
1. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung der Sache, weil der für die Prüfung durch
den Senat maßgebliche Sachverhalt darin nicht wiedergegeben ist. Die Ent-
scheidung muss deshalb von Amts wegen aufgehoben werden.
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Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-
geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben (BGH, Be-
schlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926 und vom 7. April
2005 - IX ZB 63/03 - WM 2005, 1246 f. m.w.N.; Reichold in: Thomas/Putzo,
ZPO, 27. Aufl., § 577 Rdn. 2). Denn nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559
Abs. 2 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von demjenigen
Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (vgl. Mu-
sielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 577 Rdn. 3). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist
es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Be-
schwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine
Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochte-
nen Entscheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrens-
mangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 5. August
2002 - IX ZB 51/02 - ZIP 2002, 1695 f.; vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03 - ZIP
2004, 1466; BayObLG NZI 2000, 434; OLG Celle NZI 2001, 596; vgl. für die
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Revision auch Senat, BGHZ 156, 216, 218; BGHZ 154, 99, 101; 156, 97, 99;
Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - WM 2004, 2223, 2224).
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Im vorliegenden Fall vermag der Senat mangels der erforderlichen Sach-
verhaltsfeststellungen nicht zu beurteilen, ob es dem Beschwerdeführer nach
den tatsächlichen Umständen zumutbar wäre, das ihm in Form von Entschädi-
gungszahlungen zugeflossene Vermögen für die bereits in den bisherigen In-
stanzen entstandenen Prozesskosten einzusetzen oder ob er dafür die Pro-
zesskostenhilfe beanspruchen könnte, deren Ablehnung Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens ist.
2. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls für das Rechtsbeschwerdever-
fahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, diese Kosten selbst zu tra-
gen. Ihm ist zumutbar, erforderlichenfalls neben seinen Einkünften sein Vermö-
gen für die Prozessführung einzusetzen, auch wenn ihm dann nicht mehr der so
genannte Schonbetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Durchführungsverordnung
zu § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII verbleibt.
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a) Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stünde nicht schon der
Grundsatz entgegen, dass grundsätzlich für das Prozesskostenhilfeverfahren
Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann (vgl. BGHZ 91, 311). Denn die
nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde gegen Entscheidun-
gen des Beschwerdegerichts kann wirksam nur durch einen bei dem Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss
vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181).
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b) Eine Partei erhält nur dann auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
- was vorliegend zu bejahen ist - und sie nach ihren persönlichen und wirt-
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schaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann. Dies ist nach den Einkommens- und Ver-
mögensverhältnissen des Antragstellers jedoch nicht der Fall.
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aa) Nach seinen Einkommensverhältnissen wäre dem Beschwerdeführer
zwar grundsätzlich Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen von 60 € monatlich
zu bewilligen, da bei Zugrundelegung eines Arbeitslosengeldes von 910 € nach
Abzug des Freibetrages für den Beschwerdeführer nach § 115 Abs. 1 ZPO in
Höhe von 380 € und der Kosten für Unterkunft und Heizung ein einzusetzendes
Einkommen von 199 € verbleibt. Unabhängig von seinen laufenden Einkünften
kann der Beschwerdeführer die geringen Prozesskosten für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren jedoch aus dem Vermögen begleichen, das er jedenfalls
durch die der Entschädigungszahlungen in Höhe von 45.000 € erhalten hat.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hält der Senat den Ein-
satz von Entschädigungszahlungen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur
Begleichung von Prozesskosten nicht in jedem Fall für unzumutbar.
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(1) Das steht nicht im Widerspruch zur Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts, die dem Urteil vom 18. Mai 1995 (- 5 C 22/93 - NJW 1995, 3001,
3002) zugrunde liegt, wonach der Einsatz von Vermögen, das auf einer
Schmerzensgeldzahlung an den Hilfesuchenden beruht, grundsätzlich eine Här-
te im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG a.F. (an dessen Stelle seit dem 1. Januar
2005 § 90 Abs. 3 SGB XII getreten ist) darstellt. Auch das Bundesverwaltungs-
gericht hält Schmerzensgeld grundsätzlich für verwertbares Vermögen im Sinne
des Bundessozialhilfegesetzes, denn nach § 88 Abs. 2 BSHG a.F. in Verbin-
dung mit § 77 Abs. 2 BSHG a.F., bei denen es sich um die Vorgängerregelun-
gen zu § 90 SGB XII handelt, ist Schmerzensgeld weder als Einkommen noch
als Vermögen ausdrücklich vom Einsatz zur Deckung der anstehenden Bedürf-
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nisse des Hilfebedürftigen ausgenommen. In dem entschiedenen Fall hat das
Bundesverwaltungsgericht es aber als Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG
a.F. angesehen, dass der Kläger sein Schmerzensgeld für die Kosten der
Werkstatt für Behinderte hätte einsetzen müssen, da es ihm dann nicht mehr
zum angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und zur
Genugtuung für das erlittene Unrecht zur Verfügung gestanden hätte. Die Fra-
ge, ob beim Schmerzensgeld für die Härteprüfung nach § 88 Abs. 3 BSHG a.F.
noch weitere Gesichtspunkte maßgeblich sein können, etwa bei einem um der
Prävention willen erhöhten Schmerzensgeld oder im Falle des Zugriffs auf das
Schmerzensgeld durch einen Dritten, z.B. bei absehbarer Pfändung, hat das
Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Anhaltspunkte ausdrück-
lich offen gelassen (vgl. BVerwG NJW 1995, 3001, 3002).
(2) Eine Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Per-
sönlichkeitsrechts ist außerdem nicht mit dem Schmerzensgeld vergleichbar
(vgl. BVerfG, VersR 2000, 897 f.). Darauf weist auch das Beschwerdegericht
zutreffend hin.
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Beim Schmerzensgeld stehen vor allem die schadensausgleichende
Funktion und opferbezogene Merkmale wie Umfang und Dauer der Schmerzen,
Entstellungen, Leiden und Eingriffe in das Leben des Opfers im Vordergrund.
Zu berücksichtigen sind aber auch die Verhältnisse sowohl des Geschädigten
als auch des Schädigers und dessen etwaige Absicherung durch eine Haft-
pflichtversicherung, der Grad des Verschuldens und die Umstände, die zum
Schaden geführt haben (vgl. Großer Senat, BGHZ 18, 149, 157 ff.). Der Aus-
gleichsfunktion des Schmerzensgeldes entspricht es, dass das Leben des Ge-
schädigten dadurch in gewissem Umfang erleichtert werden soll. Bei einer mehr
oder weniger weitgehenden Zerstörung der Persönlichkeit soll das Schmer-
zensgeld über die Möglichkeit des Zuteilwerdens von Annehmlichkeiten hinaus
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auch deren Verlust ausgleichen (vgl. Senat BGHZ 120, 1, 7 f.). Das alles ist nur
gewährleistet, wenn das Opfer das Schmerzensgeld zur eigenen freien Verfü-
gung behält und nicht für Prozesskosten oder seinen notwendigen Lebensun-
terhalt aufwenden muss.
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Diese Bedeutung des Schmerzensgeldes (für das Opfer) kann nicht ohne
weiteres auf Entschädigungszahlungen für Verletzungen des Persönlichkeits-
rechts übertragen werden. So besteht ein Unterschied darin, dass die Beein-
trächtigung, für die Entschädigung beansprucht wird, nicht in anderer Weise
- etwa durch Widerruf - befriedigend ausgeglichen werden kann (Senat, BGHZ
128, 1, 12 f.; Steffen, NJW 1997, 10, 12; Müller, VersR 2003, 1, 5). Auch sind
die zugebilligten Beträge zur Entschädigung einer Persönlichkeitsrechtsverlet-
zung im Vergleich etwa zu Schmerzensgeldansprüchen bei schwersten Kör-
perschäden (vgl. hierzu Senat, BGHZ 120, 1 ff.) oder anderen Eingriffen mit
tragischen Folgen deutlich höher. Die Zubilligung einer hohen Geldentschädi-
gung beruht in materieller Hinsicht auf dem Gedanken, dass ohne einen sol-
chen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne
Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit ver-
kümmern würde (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 -
VersR 1995, 305, 309). Von der Höhe der Geldentschädigung soll aber auch
ein echter Hemmeffekt gegen eine rücksichtslose Vermarktung der Persönlich-
keit ausgehen, wenn ein Presseunternehmen unter vorsätzlichem Rechtsbruch
die Verletzung des Persönlichkeitsrechts als Mittel zur Auflagensteigerung und
damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat (vgl. Se-
natsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - aaO und vom 5. Dezember
1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340). Maßgebend für die Bemessung
der Höhe der Entschädigung sind deshalb auch Präventionsgesichtspunkte.
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Aus den dargelegten Gründen steht bei der Entschädigung wegen Persönlich-
keitsverletzungen anders als beim Schmerzensgeld weniger im Vordergrund,
dass dem Geschädigten finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die mit der
Rechtsverletzung verbundenen Einbußen in seiner Lebensführung ausgleichen
zu können. Vielmehr ist vorrangiger Zweck der Geldentschädigung, dem Ge-
schädigten Genugtuung für die Eingriffe in seine Persönlichkeitssphäre zu ver-
schaffen und weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen.
(3) Die zwischen beiden Ansprüchen bestehenden sachlichen Unter-
schiede rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung bei der Prüfung, ob das
aus den Zahlungen stammende Vermögen zur Deckung der Prozesskosten
einzusetzen ist. Die Frage ist allerdings nicht allgemeingültig ohne Berücksich-
tigung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Vielmehr ist zu prüfen,
ob mit der Entschädigung beispielsweise ein Ausgleich für fortdauernde Einbu-
ßen in der Lebensführung gewährt, ob damit eine besondere Genugtuung ge-
leistet oder ob vor allem eine rücksichtslose Vermarktung im oben dargelegten
Sinn unterbunden werden sollte. Auch kann nicht außer Betracht bleiben, in
welchem Verhältnis die Höhe der Entschädigungszahlung zu dem Betrag steht,
der zur Vermeidung der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe eingesetzt werden
soll. Nach dem zuletzt genannten Gesichtspunkt ist dem Beschwerdeführer je-
denfalls zuzumuten, aus einem Kapital von 45.000 € die Prozesskosten für das
vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren zu begleichen.
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bb) Erfolglos beruft er sich darauf, dass ihm das Kapital nur noch zu ei-
nem geringen Teil zur Verfügung stehe.
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Zwar kommt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die wirt-
schaftlichen und persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung
bzw. der Entscheidungsreife an (vgl. Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 114
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Rdn. 37 und 39; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rdn. 44; OLG Bamberg,
FamRZ 1995, 374, 375). Dies ergibt sich zum einen aus der Abänderungsmög-
lichkeit in § 120 Abs. 4 ZPO, zum anderen aus der Regelung in § 124 Nr. 3
ZPO, wonach die zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bestehenden persön-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend sind (vgl. auch Burgard,
NJW 1990, 3240, 3244). Auch gilt für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
der Grundsatz, dass es unerheblich ist, ob eine Partei ihre Mittellosigkeit im all-
gemeinen oder ihr Unvermögen, die Prozesskosten aufzubringen, durch frühe-
res Verhalten verschuldet hat.
cc) Im vorliegenden Fall ist naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer
durch eigenes Verhalten (trotz der gerichtlichen Auseinandersetzung) weitge-
hend mittellos gemacht hat. Die Beanspruchung von Prozesskostenhilfe stellt
sich dann aber als rechtsmissbräuchlich dar.
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So hat der Beschwerdeführer im Prozesskostenhilfeantrag seine monat-
liche Mietbelastung einkommensmindernd geltend gemacht, obwohl er behaup-
tet, eine erhebliche Mietvorauszahlung ohne deren Fälligkeit geleistet zu haben.
Auch die übrigen, sein Vermögen aufzehrenden Ausgaben - wie die behauptete
Anschaffung von Hausrat für 13.000 €, die Begleichung einer Forderung für die
Firma D. an sich selbst und die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für sei-
nen anwaltschaftlichen Vertreter, dessen Höhe einen Großteil der Entschädi-
gungszahlungen ausmacht, und für das erst nach Eingang der gerichtlichen
Anfrage nach dem Verbleib des Vermögens die Rechnung erstellt wurde - drän-
gen den Schluss auf, dass sie dazu dienten, das Prozesskostenrisiko durch
Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe auf die Allgemeinheit zu übertragen.
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dd) Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzu-
muten, die geringfügigen Beträge, die im Rechtsbeschwerdeverfahren an Kos-
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ten anfallen, aus seinem verbliebenen Vermögen zu begleichen, soweit sein
Einkommen zu deren Deckung nicht ausreicht (vgl. auch Bamberg, JurBüro
1992, 622 f.; OLG Hamm, MDR 2000, 297; OLG Karlsruhe, FamRZ 1987,
845 f.).
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3. Gerichtskosten sind nach § 21 Abs. 1 GKG für das Rechtsbeschwer-
deverfahren nicht zu erheben.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2004 - 27 O 779/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2005 - 9 W 47/05 -