Urteil des BGH vom 29.01.2002
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 230/01
Verkündet am:
29. Januar 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3
Ein Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflicht-
versicherers zum Ausdruck kommt, daß die Schadensregulierung endgültig abge-
schlossen ist, beendet die Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG
auch für die in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in der Zu-
kunft möglicher materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldung
umfaßt sind.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - OLG München
LG Ingolstadt
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 6. April 2001 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 17. März 1987 verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten
einen Verkehrsunfall. Dabei wurde der Kläger als Beifahrer verletzt. Die volle
Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien nicht
streitig. Die Parteien streiten jedoch darum, ob die Ansprüche des Klägers
verjährt sind.
Nach einem kurzzeitigen Bewußtseinsverlust des Klägers Anfang Juli
1988 stellte der Neurologe und Psychiater O. in einer gutachtlichen Äußerung
fest, nach dem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma sei noch nach Jahren mit einem
Anfallsleiden zu rechnen. Dieses Gutachten erhielt die damalige Prozeßbe-
vollmächtigte des Klägers am 28. April 1989. Mit Schreiben vom 3. Juni 1993
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regte sie gegenüber der Beklagten einen Abfindungsvergleich an. Nach weite-
ren Verhandlungen über mögliche künftige Gesundheitsprobleme aus einem
unfallbedingten Hüftschaden unterzeichnete der Kläger am 12. August 1993
einen Vordruck der Beklagten "Vergleich und Abfindungserklärung". Er erklärte
sich mit der Zahlung von weiteren 49.729,40 DM "wegen aller Ersatzansprüche
aus dem Unfall, auch hinsichtlich etwaiger unvorhersehbarer Schäden, die sich
künftig ergeben sollten", für abgefunden. Handschriftlich wurde auf seinen
Wunsch eingefügt: "Der materielle Zukunftsschaden bleibt von diesem Ver-
gleich ausgeschlossen, soweit hierfür keine Sozialversicherungsträger eintre-
ten". Ferner heißt es in dem Formular, die Zahlung des Abfindungsbetrags be-
deute kein Anerkenntnis der Haftung.
Mit Schreiben seiner Anwälte vom 5. März 1997 begehrte der Kläger
weiteren materiellen Schadensersatz. Die Beklagte lehnte Zahlungen unter
Hinweis auf die Abfindungserklärung und die Verjährungsfrist von 10 Jahren
gemäß § 3 Nr. 3 PflVG mit Schreiben vom 25. März 1997 und 9. März 1999 ab.
Am 8. November 1999 kollabierte der Kläger und war für einige Minuten
bewußtlos. Die behandelnden Ärzte gingen vom dringenden Verdacht einer
unfallbedingten Epilepsie aus. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Februar 2000 for-
derte der Kläger die Beklagte erneut zu der Erklärung auf, daß seine Ansprü-
che nicht verjährt seien. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom
14. Februar 2000 ab. Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 erhob der Kläger
Klage auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens
10.000 DM; er begehrte ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet
sei, den künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien.
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Das Landgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, dem Kläger
den künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Unfall vom
17. März 1987 entstehe, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger überge-
gangen sei. Im übrigen hat es die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes
und auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für den immateriellen
Zukunftsschaden abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-
landesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revi-
sion verfolgt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-
sentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Ersatz weiterer materieller
Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17. März 1987 sei verjährt (§§ 3 Nr. 3
Satz 1 PflVG, 14 StVG, 852 BGB). Zwar seien Schadensersatzansprüche aus
möglichen neurologischen Spätfolgen eines Schädel-Hirn-Traumas gemäß § 3
Nr. 3 Satz 3 PflVG mit angemahnt und damit Gegenstand der Abfindungsver-
einbarung gewesen. Der Vorbehalt im Abfindungsvergleich bedeute jedoch
keine konkludente Befreiung des Beklagten von der Verjährungseinrede. An-
haltspunkte für einen Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung
fehlten. Der Abfindungsvergleich enthalte auch kein konstitutives Schuldaner-
kenntnis nach § 781 BGB. Er beinhalte ferner keinen Vertrag eigener Art, der
wie ein Feststellungsurteil mit einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 218
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Abs. 1 Satz 1 BGB) wirke. Die Auslegung des Vorbehalts ergebe lediglich, daß
künftige materielle Ansprüche von der Abfindung nicht erfaßt sein sollten. Der
Kläger sei gehalten gewesen, auf ein eindeutiges Anerkenntnis der Beklagten
hinzuwirken oder Feststellungsklage zu erheben.
Der Abfindungsvergleich vom 12. August 1993 habe die Verjährungs-
hemmung beendet. Die Verjährungsfrist sei mit Zahlung des Vergleichsbetra-
ges spätestens Ende September 1993 erneut in Lauf gesetzt worden. Mit Ab-
lauf des Septembers 1996 sei daher die Verjährungsfrist abgelaufen. Der Klä-
ger habe jedoch erstmals mit Schreiben vom 5. März 1997 weitere Ansprüche
geltend gemacht.
II.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher
Prüfung stand. Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer verjährt
wie der Anspruch gegen den Schädiger in drei Jahren (§ 3 Nr. 3 Satz 1 PflVG;
§ 14 StVG; § 852 Abs. 1 BGB a.F.; vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in der
Fassung Art. 2 Nr. 2 lit. b Gesetz vom 26. November 2001 - BGBl I 3138) ab
dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Er-
satzpflichtigen Kenntnis erlangt (vgl. BGHZ 117, 287, 292). Eine dreißigjährige
Verjährungsfrist kommt hier nicht in Betracht. Die Beklagte hat weder ein
schuldumschaffendes (konstitutives) Anerkenntnis gemäß § 781 BGB (§ 195
BGB a.F.) noch ein titelersetzendes Anerkenntnis (§ 218 Abs. 1 BGB a.F. ent-
sprechend) abgegeben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR
253/91 - VersR 1992, 1091), die zu einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren
hätten führen können (s.u. 1 und 2). Die Beklagte kann sich, ohne gegen Treu
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und Glauben (§ 242 BGB) zu verstoßen, auf die Verjährung berufen (3). Der
Lauf der Verjährungsfrist war auch nicht in ausreichendem Maße gehemmt (§ 3
Nr. 3 Satz 3 PflVG; s.u. 4).
1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines schuldum-
schaffenden Anerkenntnisses (§ 781 BGB) ohne Rechtsfehler verneint.
a) Die Auslegung des Abfindungsvergleichs ist Sache des Tatrichters.
Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein
anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-
sätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht,
etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvor-
schriften außer acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September
2001 - V ZR 14/01 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 27. Juni 2001 - VIII ZR
235/00 - NJW 2001, 3775, 3776; vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99 - NJW
2000, 3130, 3132; vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663, 2664).
Die Auslegung hat vom Wortlaut auszugehen (vgl. BGH, Urteile vom 10. De-
zember 1992 - I ZR 186/90 - NJW 1993, 721, 722 f. und vom 18. Mai 1998
- II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966), wobei jedoch der wirkliche Wille der Vertrag-
schließenden zu erforschen ist. Die Auslegung hat den Interessen der Parteien
gerecht zu werden (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - X ZR 116/97 - NJW
1999, 418, 420).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Dem Vorbehalt
ist weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck ein schuldumschaf-
fendes Anerkenntnis zu entnehmen. Zweck des Vorbehalts war, den materiel-
len Zukunftsschaden von dem Verzicht des Klägers auf den Abfindungsbetrag
übersteigende Ansprüche auszunehmen. Diese Auslegung des Abfindungsver-
gleichs begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Der Grund-
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satz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138;
137, 69, 72; BGH, Urteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00 - zur Veröf-
fentlichung bestimmt; vom 21. September 2001 - V ZR 14/01 - aaO; vom
31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95 - NJW 1996, 248) ist entgegen der Ansicht der
Revision nicht verletzt. Die Regulierung der (vorhersehbaren) immateriellen
Schäden für Vergangenheit und Zukunft sowie der materiellen Schäden für die
Vergangenheit unter Vorbehalt der zukünftigen materiellen Schäden führte zur
Beendigung des Streits der Parteien. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die
Parteien für die materiellen Zukunftsschäden eine von dem zugrundeliegenden
Haftungsgrund losgelöste selbständige Rechtsgrundlage hätten schaffen wol-
len (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - aaO). Feststellungen
des Berufungsgerichts oder Vortrag der Revision dazu, die Schadensersatz-
pflicht der Beklagten sei streitig gewesen, fehlen. Dann aber bedurfte es nicht
der Schaffung einer selbständigen Anspruchsgrundlage (vgl. Senatsurteil vom
6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755). Die Erklärung des Haftpflicht-
versicherers, er erkenne die Ansprüche des Geschädigten an, ist nur als
schuldbestätigend (deklaratorisch) anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 28. Sep-
tember 1965 - VI ZR 88/64 - VersR 1965, 1153, 1154).
Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung auch berücksichtigt, daß
der Kläger möglicherweise von der Vorstellung geleitet worden ist, die Beklagte
habe mit der Annahme des Vorbehalts zugleich einen Verzicht auf die Einrede
der Verjährung erklärt; es hat indessen mit Recht zugrundegelegt, daß die In-
teressenlage des Geschädigten bei Abschluß der Abfindungsvereinbarung al-
lein nicht maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR
318/97 - VersR 1999, 382, 383 f. und vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - aaO).
Der Kläger war zwar bei Abschluß des Abfindungsvergleichs anwaltlich bera-
ten; auch hat er im Berufungsrechtszug unwidersprochen vorgetragen, die Be-
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klagte habe seinen Wunsch nach einer langfristigen Absicherung gekannt.
Hieraus folgt jedoch nicht, daß die Parteien einen schuldumschaffenden Aner-
kenntnisvertrag mit der Folge einer dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB
a.F.) abgeschlossen haben. Den Parteien war die Problematik bekannt, wie die
Erklärung des Klägers zeigt, die Zahlung des Abfindungsbetrages bedeute kein
Anerkenntnis der Haftung. Es hätte deshalb konkreter Anhaltspunkte bedurft,
um eine Verselbständigung der zwischen den Parteien nicht umstrittenen Ein-
standspflicht der Beklagten durch Schuldumschaffung nahezulegen. Der Kläger
war nicht schutzbedürftig. Er konnte auf eine deutliche Erklärung der Beklagten
zur Verjährung seiner Ansprüche auf Ersatz zukünftiger materieller Schäden
hinwirken oder Feststellungsklage erheben (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar
2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875).
2. Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht in dem Ab-
findungsvergleich vom 12. August 1993 kein titelersetzendes Anerkenntnis ge-
sehen hat.
Ein titelersetzendes Anerkenntnis ist nach der Rechtsprechung des er-
kennenden Senats anzunehmen, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtver-
sicherer den Geschädigten klaglos stellen (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember
1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR
253/91 - VersR 1992, 1091, 1092; vom 4. Februar 1986 - VI ZR 82/85 - VersR
1986, 684, 685; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63; vom
8. Mai 1979 - VI ZR 207/77 - VersR 1979, 646, 648; vom 2. Dezember 1966
- VI ZR 10/65 - VersR 1967, 181, 182). Das hat das Berufungsgericht hier ohne
Rechtsfehler verneint.
a) Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte habe ohne Abgabe ei-
ner die Verjährung langfristig hinausschiebenden Erklärung eine Feststellungs-
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klage des Klägers hinsichtlich des materiellen Zukunftsschadens konkret zu
erwarten gehabt, zeigt die Revision nicht auf. Daß der Kläger bei Abschluß des
Abfindungsvergleichs anwaltlich vertreten war und deshalb eine Feststellungs-
klage näher gelegen haben mag, genügt nicht (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai
1992 - VI ZR 253/91 - aaO). Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts
München (AnwBl 1998, 609) vermag die Revision nichts zu ihren Gunsten ab-
zuleiten. Im dort entschiedenen Fall hatte der Haftpflichtversicherer von sich
aus ein umfassendes Vergleichsangebot formuliert und den Vorbehalt für künf-
tige materielle Schäden selbst vorgesehen. Es kann dahinstehen, ob ein sol-
cher Umstand allein stets für die Annahme ausreichend wäre, der Geschädigte
sei von der Erhebung einer Feststellungsklage abgehalten worden. Hier ist je-
denfalls der Vorbehalt hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden erst auf Be-
treiben des Geschädigten aufgenommen worden.
b) Der Vorbehalt des Klägers in der Abfindungserklärung und seine Ent-
gegennahme durch die Beklagte war ohne deren gleichzeitigen Verzicht auf die
Einrede der Verjährung möglicherweise kein ausreichender Schutz des Klägers
vor Verjährung. Das allein genügt jedoch nicht, um den Willen der Parteien zur
Klaglosstellung aufzuzeigen. Der Kläger hätte deshalb, wenn er einen langfri-
stigen Ausschluß der Verjährungseinrede erreichen wollte, eine Feststellungs-
klage erheben oder die Beklagte zur Abgabe eines Verzichts auf die Einrede
der Verjährung veranlassen müssen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1992
- VI ZR 253/91 - aaO).
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdi-
gung einen Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung verneint. Ein
solcher Verzicht wäre unwirksam (vgl. § 225 BGB a.F.). Die Berufung auf die
Unwirksamkeit könnte allerdings einen Verstoß gegen Treu und Glauben
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(§ 242 BGB) darstellen, wenn die Beklagte beim Kläger den Eindruck erweckt
hätte, sie werde dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen
Einwendungen bekämpfen, und wenn sie den Kläger dadurch von der rechtzei-
tigen Klageerhebung abgehalten hätte. Die Beklagte hat aber weder auf die
Einrede der Verjährung verzichtet noch hat sie den Kläger von der Erhebung
einer Feststellungsklage abgehalten.
Der Wortlaut des Abfindungsvergleichs und die Interessenlage des Klä-
gers bilden hier keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung im Sinne eines
stillschweigend erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Die Abfin-
dungsvereinbarung der Parteien enthält - anders als im Fall des Senatsurteils
vom 23. Juni 1998 (VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387) - keinen ausdrücklichen
Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede. Die Beklagte hat
auch nicht zu erkennen gegeben, sie werde die Ansprüche des Klägers ohne
Rücksicht auf die Einrede der Verjährung befriedigen. Diese tatrichterliche
Würdigung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlern.
Die Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht läßt ferner
keine unbewußte Regelungslücke erkennen, die zu einer ergänzenden Ausle-
gung des Abfindungsvergleichs im Sinne der Revision führen könnte. Eine Be-
stimmung über die Verjährung der vorbehaltenen Ansprüche war zudem nicht
erforderlich. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde durch die Zahlung des Abfin-
dungsbetrages unterbrochen (§ 208 BGB a.F.). Der Kläger hatte ab Zahlung
drei Jahre Zeit für die Entscheidung, ob er einen materiellen Zukunftsschaden
erstattet verlangen oder seinen Anspruch durch eine Feststellungsklage absi-
chern wollte.
4. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision schließlich inso-
weit stand, als es auch hinsichtlich der vorbehaltenen Ansprüche von einem
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Ende der Verjährungshemmung mit Abschluß des Abfindungsvergleichs aus-
geht.
Die Beklagte wird als Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen.
Der Kläger hat bei ihr seine Ansprüche aus dem Unfall angemeldet. Damit
setzte die Verjährungshemmung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG ein. Sie um-
faßte nach dem Grundsatz der Schadenseinheit alle Folgeschäden, die vor-
aussehbar (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1999 - VI ZR 37/99 - VersR
2000, 331) waren.
Der Abfindungsvergleich vom 12. August 1993 erledigte die angemel-
deten Ansprüche. Von dieser Erledigung waren nur die Ansprüche auf Ersatz
künftig entstehender materieller Schäden ausgenommen, die vorbehalten blie-
ben. Insoweit hat die Zahlung des Abfindungsbetrages im September 1993 die
Verjährungsfrist erneut in Lauf gesetzt (§§ 208, 217 BGB a.F.; vgl. Senatsurteil
vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - aaO 384); die durch die Anmeldung
der Ansprüche gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG eingetretene Hemmung hat mit
der vereinbarten Zahlung des Abfindungsbetrages geendet.
Die Frage, ob die Verjährungshemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG
auch für die vorbehaltenen Ansprüche durch den Abfindungsvergleich ohne die
sonst erforderliche Mitteilung (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR
50/95 - VersR 1996, 369, 370) über die Entscheidung des Versicherers endet,
hat der erkennende Senat bislang nicht entschieden. Eine Ansicht in der
Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1998, 632, 633; OLG Hamm ZfS
1999, 93 und DAR 2001, 166), der das Berufungsgericht gefolgt ist, bejaht das
Ende der Hemmung, weil der Abfindungsvergleich auch ohne förmliche Erklä-
rung eindeutig die Einstellung des Versicherers ausdrücke, daß die Schadens-
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regulierung endgültig abgeschlossen sei, und das Bestehen auf einer schriftli-
chen Erklärung eine bloße Förmelei wäre.
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Wollte man
eine Fortdauer der Verjährungshemmung für die in einem Abfindungsvergleich
vorbehaltenen Ansprüche annehmen, müßte sie selbst dann andauern, wenn
mögliche Folgeschäden ausblieben. Das erscheint nicht sinnvoll. Die Revision
kann ihre abweichende Ansicht auch nicht auf den Nichtannahmebeschluß des
Senats vom 11. Juli 1995 (- VI ZR 395/94 - VersR 1996, 78) stützen, weil jener
Fall anders gelagert war. Damals (vgl. OLG Hamm VersR 1996, 78) hatten die
Parteien nach Abschluß des Abfindungsvergleichs nämlich über die vorbehal-
tenen Ansprüche weiter verhandelt, so daß noch eine abschließende Entschei-
dung des Versicherers in Betracht kam. Schon von daher war eine andere In-
teressenlage gegeben, die denn auch zu einer anderen Auslegung des Ver-
gleichs - nämlich nicht im Sinne einer abschließenden Regelung - durch den
Tatrichter geführt hat. Demgegenüber hat vorliegend das Berufungsgericht oh-
ne Rechtsfehler festgestellt, der Kläger habe seinen damaligen Schaden end-
gültig reguliert haben wollen; nach Vergleichsabschluß habe der Kläger erst-
mals am 5. März 1997 Ersatz weiterer Schäden begehrt. Das beanstandet die
Revision nicht. Mithin wurden im Streitfall durch den Abfindungsvergleich die
Ersatzansprüche abschließend reguliert; die Beklagte hatte deshalb keine Ver-
anlassung, noch eine Entscheidung über eine (weitere) Regulierung zu treffen
und dem Geschädigten mitzuteilen.
Bei dieser Sachlage konnte die mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000
eingereichte Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des künftigen
materiellen Schadens, um den es allein noch geht, die Verjährung nicht mehr
unterbrechen, weil die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war (vgl. Senatsur-
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teil vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066, 1067; BGH, Urteil vom
27. Juni 1990 - IV ZR 115/89 - FamRZ 1990, 1107, 1108).
Der vereinbarte Vorbehalt rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei
bedarf die Frage, ob ein Teilvergleich eine nur eingeschränkte Hemmung der
Verjährung zur Folge haben könnte, im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Die Parteien haben nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Aus-
legung des Berufungsgerichts den Schaden nämlich umfassend reguliert. Daß
sie dem Kläger Ansprüche auf Ersatz zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ver-
wirklichter, erst in Zukunft möglicher Schäden vorbehalten haben, macht die
Regulierung nicht zu einer nur teilweisen. Für eine umfassende Regulierung
spricht nicht nur die Bezeichnung der Regelung als "Vergleich und Abfin-
dungserklärung". Der Kläger erklärte sich auch wegen aller Ersatzansprüche
aus dem Unfall für abgefunden. Ausgenommen von dieser Regelung wurde
lediglich ein Zukunftsschaden, der sich noch nicht konkret abzeichnete. In ei-
nem solchen Fall wären zur Annahme eines Teilvergleichs konkrete Hinweise
dafür erforderlich, daß die Parteien Regelungsbedarf auch für Schäden gese-
hen haben, deren Eintreten nur möglich und nicht auszuschließen war, sich
aber noch nicht andeutete. Soweit die Revision hierzu auf den Willen der Ver-
tragspartner verweist, zeigt sie tatsächliche Anhaltspunkte für diesen nicht auf.
Ihr Versuch, einen solchen Willen aus einer Pflicht des anwaltlichen Vertreters
abzuleiten, den
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sichersten und ungefährlichsten Weg anzuraten, kann keinen Erfolg haben,
zumal sie weder tatrichterliche Feststellungen noch entsprechenden Vortrag
des Klägers aufzuzeigen vermag.
Die Revision war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Dr. Müller Dr. Dressler
Dr. Greiner
Diederichsen Pauge