Urteil des BGH vom 14.06.2012
BGH: begründungspflicht
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 138/12
vom
14. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 22. Mai 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-
gerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2011 mit Beschluss vom 22. Mai 2012 als
unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin B. , vom 8. Juni
2012 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der zulässige
Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsa-
chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden
wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergan-
gen.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit Schriftsatz vom 25. April
2012 ergänzte Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang gewür-
digt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungs-
antrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der
Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis
auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (BVerfG, Be-
schluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Eine Begründungspflicht für letztin-
stanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidun-
gen besteht nicht (BVerfG, aaO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und
BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).
Nack Wahl Rothfuß
Graf Jäger
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