Urteil des BGH vom 10.12.2007
BGH (partei, beschwerde, mehrwertsteuer, anrechnung, höhe, kritik, erlass, sache, zpo, anwaltskosten)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 23/08
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka,
die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des
2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
10. Dezember 2007 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestset-
zungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 2007
abgeändert. Die von den Klägern als Gesamtschuldner an die Be-
klagten zu erstattenden Kosten werden auf 930,21 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
30. April 2007 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag
der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-
gen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 261,45 €.
- 3 -
Gründe:
I.
1
Die Kläger haben die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von
5.264,98 € nebst Zinsen und Kosten wegen einer mangelhaften Verkleidung
einer Hausgiebelfläche in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen und den Klägern als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechts-
streits auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das
Landgericht auf Antrag der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Beklagten unter
anderem eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 in Ver-
bindung mit Nr. 1008 in Höhe von netto 540,80 € und damit insgesamt erstat-
tungsfähige Kosten von 1.191,66 € festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten
sofortigen Beschwerde haben die Kläger geltend gemacht, auf die genannte
Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV
Nr. 3100 vorzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten - das ist
unstreitig - in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen
sei und eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 in Höhe von 439,40 €
netto verdient habe. Deshalb habe die Verfahrensgebühr durch Anrechnung der
hälftigen durch die vorgerichtliche Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr ge-
mindert werden müssen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbe-
schwerde der Kläger, die ihren Antrag weiterverfolgen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Er-
folg.
2
- 4 -
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Anrechnungsregelung
in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 schließe im Regelfall die Gel-
tendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestset-
zungsverfahren gegen die unterlegene Partei nicht aus. Sie beziehe sich
grundsätzlich nur auf das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem
Anwalt. Im Verhältnis zum Prozessgegner erlange die Anrechnung nur dann
Bedeutung, wenn die Erstattung der Geschäftsgebühr ihm gegenüber tituliert
oder die Gebühr von ihm unstreitig bereits ausgeglichen worden sei. Die unter-
legene Partei müsse sich nicht auf einen materiell-rechtlichen Erstattungsan-
spruch wegen des anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr verweisen lassen,
zumal die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch auf Ersatz vorge-
richtlicher Anwaltskosten auch für die im Rechtsstreit obsiegende Partei - insbe-
sondere für zu Unrecht in Anspruch genommene Beklagte - keineswegs in allen
Fällen gegeben seien.
3
2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine wegen des-
selben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 3
Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 anteilig auf die in dem anschließenden gerichtli-
chen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen (BGH, Urteile vom
7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und vom 14. März 2007 - VIII ZR
184/06, NJW 2007, 2050; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06,
NJW 2007, 3500; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008,
1095). An dieser Rechtsprechung hat der VIII. Zivilsenat nach Erlass des ange-
fochtenen Beschlusses trotz Kritik ausdrücklich festgehalten und zudem ent-
schieden, dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsge-
bühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und
ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH, Be-
5
- 5 -
schluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 mit Nachweisen
zur Gegenauffassung; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 3/08). Dem haben
sich inzwischen der III., der VI. und der IV. Zivilsenat angeschlossen (Beschlüs-
se vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, aaO; vom 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, IBR
2008, 543 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 242/07). Auch der erkennende Senat
tritt dieser Rechtsprechung bei.
3. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen hiernach
zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrens-
gebühr nach RVG VV Nr. 3100 ungekürzt in Höhe von 540,80 € zuzüglich
19 % Mehrwertsteuer angesetzt worden ist. Sie ist um 261,45 €, das ist die
Hälfte der für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Be-
klagten entstandene Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 einschließlich
6
- 6 -
der Mehrwertsteuer, zu kürzen. Entsprechend war der Kostenfestsetzungsbe-
schluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5
ZPO), abzuändern.
Dressler Kuffer Kniffka
Safari Chabestari Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.05.2007 - 6 O 267/06 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.12.2007 - 2 W 259/07-30-