Urteil des BGH vom 05.10.2000
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 189/98
Verkündet am:
5. Oktober 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof.
Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München vom 9. Juli 1998 wird auf Kosten der Kläge-
rin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Immobilienmaklerin in Dresden. Sie warb in der "Süd-
deutschen Zeitung" vom 8./9. Februar 1997 mit einer Anzeige für Eigentums-
wohnungen in Dresden mit dem Hinweis "50 % Sonder-AfA - hier gibt es sie
noch", ohne darauf hinzuweisen, daß nicht Eigentumswohnungen, sondern nur
Anteile an einer Kommanditgesellschaft erworben werden konnten.
Die Klägerin hat behauptet, Immobilienmaklerin zu sein und insbesonde-
re Immobilien im Großraum Berlin zum Kauf anzubieten. Ihr stehe daher als
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unmittelbarer Wettbewerberin der Beklagten gegen diese ein Anspruch auf
Unterlassung der irreführenden Werbung zu, den sie auch vor dem Landge-
richt München I als örtlich zuständigem Gericht verfolgen könne.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten zu verbieten, im Geschäftsverkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs für den Vertrieb von Immobilien dergestalt
zu werben, daß Eigentumswohnungen angeboten werden mit
dem Hinweis auf 50 % Sonder-AfA, ohne klarzustellen, daß
hier nicht real geteilte Wohnungen erworben werden können,
sondern nur Immobilien-Fonds-Anteile in Form von KG-Antei-
len, insbesondere zu werben wie in der "SZ" vom 8./9. Fe-
bruar 1997.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, der geltend gemachte An-
spruch sei unbegründet, weil die Klägerin mit ihr nicht im Wettbewerb stehe.
Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Klage
deshalb als unzulässig abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte
beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Landgericht seine
örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint habe. Das Landgericht sei nicht als
Gericht des Begehungsorts zuständig gewesen, weil die Klägerin für den gel-
tend gemachten Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung nicht
als unmittelbar verletzte Wettbewerberin, sondern nur nach § 13 Abs. 2 Nr. 1
UWG aufgrund eines sog. abstrakten Wettbewerbsverhältnisses klagebefugt
sei.
II. Die aufgrund ihrer Zulassung statthafte Revision ist als unbegründet
zurückzuweisen, weil die zu entscheidende Frage der örtlichen Zuständigkeit
des erstinstanzlichen Gerichts nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht
unterliegt. Die Vorschrift des § 549 Abs. 2 ZPO schließt im Interesse der Ver-
fahrensvereinfachung und -beschleunigung jede Prüfung der örtlichen Zustän-
digkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges durch das Revisionsgericht
schlechthin aus. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - das Berufungs-
gericht die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneint und we-
gen dieser Frage die Revision zugelassen hat, weil die Prüfungsbefugnisse
des Revisionsgerichts dadurch nicht erweitert werden konnten (vgl. BGH, Urt.
v. 26.10.1979 - I ZR 6/79, MDR 1980, 203; Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 27/87,
GRUR 1988, 785, 786 - Örtliche Zuständigkeit; BGHZ 114, 277, 279 f.; BGH,
Urt. v. 16.12.1997 - VI ZR 408/96, NJW 1998, 988; Urt. v. 12.2.1998 -
I ZR 5/96, NJW 1998, 3205, 3206; BAG NJW 1983, 839; BVerwG Buchholz
303 § 549 ZPO Nr. 2; MünchKomm.ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 549 Rdn. 15;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 549 Rdn. 20).
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III. Die Revision der Klägerin war danach auf ihre Kosten zurückzuwei-
sen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Pokrant