Urteil des BGH vom 15.05.2013

BGH: gesamtstrafe, strafzumessung, unterlassen, rüge

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 166/13
vom
15. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2013 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Mannheim vom 13. Dezember 2012 im Ausspruch
über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklag-
te wendet sich mit der näher begründeten Sachrüge gegen das Urteil. Sein
Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg;
im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Das Landgericht hat es ohne nähere Begründung unterlassen, bei der
Bildung der Gesamtstrafe auch die Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsge-
richts Mannheim vom 17. Januar 2012, durch welches der Angeklagte zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verur-
teilt worden war, einzubeziehen, obgleich nach den Feststellungen in der ange-
fochtenen Entscheidung kein Grund dafür ersichtlich ist, davon abzusehen.
3. Die neue Strafkammer wird auch zu berücksichtigen haben, dass nach
dem Hauptverhandlungsprotokoll (SA 646 IV) ausdrücklich auch die Einbezie-
hung der Einzelstrafen aus dem vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichts
Mannheim Gegenstand des im Rahmen einer Verständigung zugesagten Straf-
rahmens war. Eine ohne jede weitere Begründung unterlassene Einbeziehung
dieser Vorverurteilung in die Gesamtstrafbildung würde zu einem Fairnessver-
stoß führen, weil sich das Gericht dadurch in Widerspruch zu seinen eigenen
und den im Rahmen der Verständigung gefundenen Rechtsfolgenbewertungen
setzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 5 StR 181/04, NStZ
2005, 115 f.). Wenn allerdings Gründe für eine trotz der Vereinbarung erforder-
liche Nichteinbeziehung vorliegen sollten, wäre jedenfalls darzulegen, weshalb
weiterhin an dem im Rahmen der Verständigung angegebenen Strafrahmen
festgehalten wird.
Im Übrigen kann gegebenenfalls auch der Inhalt einer hier erhobenen
weiteren Rüge Berücksichtigung finden, wonach nach der Verständigung bei
einem Strafvorschlag des Gerichts von fünf bis sechs Jahren (unter Einbezie-
hung der genannten Vorverurteilung) das Verfahren wegen mehr als der Hälfte
der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten gemäß § 154 StPO eingestellt wur-
de, ohne dass sich die Strafkammer hiermit bei der Strafzumessung auseinan-
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dersetzte oder sich offenbar dennoch an den vereinbarten Strafrahmen gebun-
den fühlte.
Wahl
RiBGH Rothfuß ist urlaubs-
abwesend und daher an der
Unterschrift gehindert.
Wahl
Graf
Cirener
Zeng