Urteil des BGH vom 13.02.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-
URTEIL
XI ZR 197/00
Verkündet am:
13. Februar 2001
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
AGBG § 9 Bl, Cb
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank
für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von
Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisun-
gen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, ver-
stoßen gegen § 9 AGBG.
BGH, Versäumnisurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. W assermann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
8. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil der 12. Zivil-
kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1999
abgeändert.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmit-
gliedern, untersagt, die folgende oder eine dieser in-
haltsgleiche Klausel in bezug auf Giroverträge zu ver-
wenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Un-
ternehmer handelt:
"Benachrichtigung des Ausstellers über die Nichteinlö-
sung
von Schecks
von Lastschriften
von Überweisungen
von Daueraufträgen
(Rückgabe mangels rechtzeitiger Deckung durch den
Kontoinhaber). Ein Entgelt wird bei Schecks nur dann
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berechnet, wenn der Kunde die Rückgabe des Schecks
zu vertreten hat. Ein Entgelt wird nur dann berechnet,
wenn der Kunde die Nichtausführung des Dauerauftra-
ges bzw. des Überweisungsauftrages zu vertreten hat."
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Sat-
zung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die Liste der qualifi-
zierten Einrichtungen nach § 22a AGBG eingetragen ist. Die beklagte
Volksbank verwendet im Girogeschäft gegenüber ihren Kunden Allge-
meine Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Hinweis auf ein Preisver-
zeichnis. Dieses enthält unter anderem folgende Klausel:
"Benachrichtigung des Ausstellers über die Nichteinlösung
von Schecks
von Lastschriften
von Überweisungen
von Daueraufträgen
(Rückgabe mangels rechtzeitiger Deckung durch den Kontoinha-
ber). Ein Entgelt wird bei Schecks nur dann berechnet, wenn der
Kunde die Rückgabe des Schecks zu vertreten hat. Ein Entgelt
wird nur dann berechnet, wenn der Kunde die Nichtausführung
des Dauerauftrages bzw. des Überweisungsauftrages zu vertre-
ten hat.”
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Gegen diese Klausel wendet sich die Klägerin mit der Unterlas-
sungsklage aus § 13 AGBG. Die Vorinstanzen haben die Klage abge-
wiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (vgl. die Ur-
teilsabdrucke in ZIP 1999, 1796 und W M 2000, 2239). Mit der
- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbe-
gehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeiti-
ger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der
Klägerin antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das
Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer
Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verur-
teilung der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten Preisklausel kei-
nen Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen und hierzu im wesentlichen
ausgeführt:
Die Klausel sei zwar nicht gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen
Kontrolle entzogen, weil es sich um eine Preisnebenabrede im Sinne
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der höchstrichterlichen Rechtsprechung handele. Der hiernach eröff-
neten Inhaltskontrolle halte die Bestimmung aber stand:
Im Falle der Nichteinlösung eines Schecks oder einer Lastschrift
bzw. der Nichtausführung einer Überweisung oder eines Dauerauftrags
mangels Deckung diene die unverzügliche Benachrichtigung des be-
troffenen Kontoinhabers in erster Linie dem objektiven Interesse des
Kunden. Das eigene Interesse der Bank an der Vermeidung von Scha-
densersatzansprüchen stelle demgegenüber einen bloßen "Nebenef-
fekt" dar. Der Bundesgerichtshof habe in seinen Entscheidungen zu
Nichtausführungs- bzw. Rückgabeentgelten offengelassen, ob die
durch eine im Einzelfall erforderliche Benachrichtigung des Kunden
entstehenden Aufwendungen eine ersatzfähige Leistung darstellen.
Soweit er in diesem Zusammenhang auf sein das Einzugsermächti-
gungsverfahren betreffendes Urteil vom 28. Februar 1989 (XI ZR 80/88,
W M 1989, 625) verwiesen habe, könne die darin bejahte Pflicht der
Bank zur Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung
einer Lastschrift auf die Nichtausführung von Überweisungen oder
Daueraufträgen sowie die Nichteinlösung von Schecks nicht ohne wei-
teres übertragen werden. In den letztgenannten Fällen wisse der Kunde
in der Regel, wann sein Konto belastet werde. Er habe deshalb im ei-
genen Interesse rechtzeitig für ausreichende Deckung zu sorgen. Da-
her seien Konstellationen möglich, in denen die Bank ihren Kunden
über die Nichtausführung eines Überweisungs- oder Dauerauftrags
bzw. die Nichteinlösung eines Schecks nicht unterrichten müsse. In
derartigen Fällen liege eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung
im ausschließlichen Kundeninteresse und stelle eine zusätzliche Lei-
stung der Bank dar. Aber auch dann, wenn die Bank, wie regelmäßig
bei der Rückgabe von Lastschriften, eine Benachrichtigungspflicht
treffe, liege die Benachrichtigung ganz überwiegend im Kundeninteres-
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se. Somit bestehe ein berechtigtes Interesse der Bank an der Erstat-
tung der hierdurch verursachten Mehraufwendungen, wenn der Kunde
die Rückgabe des Schecks oder der Lastschrift bzw. die Nichtausfüh-
rung des Überweisungs- oder Dauerauftrags zu vertreten habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-
gangen, daß § 8 AGBG der Kontrollfähigkeit der beanstandeten Ent-
geltklausel nicht entgegensteht. Die Begründung des Berufungsurteils
läßt insoweit keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen und wird
von der Revision, als ihr günstig, auch nicht angegriffen.
2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die Erwägungen, mit
denen das Berufungsgericht die streitige Klausel für wirksam erachtet
hat. Die Berechnung eines Entgelts für die Unterrichtung des Kunden
über die Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften sowie die
Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen mangels
Deckung ist mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung un-
vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt den betroffenen
Bankkunden in unangemessener W eise (§ 9 Abs. 1 AGBG).
Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven
Rechts gehört, daß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Ver-
pflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlan-
gen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur
dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, kön-
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nen anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem ge-
setzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt wer-
den. Der Hinweis auf das auch vom Berufungsgericht herangezogene
sogenannte Verursacherprinzip geht von vornherein fehl, da dieses
Prinzip für die Preisgestaltung im nicht regulierten W ettbewerb recht-
lich bedeutungslos ist. Entgelte können nur für Leistungen verlangt
werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kun-
den erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern
Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des
Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und
verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 137, 43, 45 f.;
141, 380, 385 f.; Senatsurteile vom 21. Oktober 1997 – XI ZR 296/96,
W M 1997, 2300 und vom 19. Oktober 1999 – XI ZR 8/99, W M 1999,
2545, 2546).
Nach diesen Grundsätzen hält die streitige Klausel der gerichtli-
chen Inhaltskontrolle nicht stand.
a) Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen vom 21. Oktober
1997 (XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43 und XI ZR 296/96, W M 1997, 2300)
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die
Bank für die Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überwei-
sung sowie für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift we-
gen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, wegen Verstoßes gegen § 9
AGBG für unwirksam erachtet. Die weitere Frage, ob die im Einzelfall
erforderliche Benachrichtigung des betroffenen Kunden ihrerseits eine
Leistung darstellen und daher insoweit ein Vergütungsanspruch in All-
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gemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, be-
durfte keiner Entscheidung (BGHZ 137, 43, 47; BGH W M 1997, 2300,
2301).
b) Diese Streitfrage ist inzwischen von Instanzgerichten mit je-
weils unterschiedlichen Begründungsansätzen wiederholt bejaht (AG
Buxtehude W M 1999, 270, 271; AG Haßfurt W M 1999, 271, 272; AG
Aue W M 1999, 640, 641) sowie mehrfach verneint worden (OLG Karls-
ruhe VuR 2000, 315, 316; AG Lennestadt W M 1999, 641, 642; vgl.
auch Eckhard VuR 2000, 317 m.w.Nachw.). Im Schrifttum sind entspre-
chende Preisklauseln ebenfalls zum Teil als wirksam (vgl. Sonnenhol
W uB I A 3. Nr. 17 AGB-Sparkassen 1993 2.99; ders. W uB I A 3. Nr. 17
AGB-Sparkassen 1993 1.00), überwiegend jedoch als unwirksam ange-
sehen worden (vgl. Nobbe, Bankrecht, Aktuelle höchst- und oberge-
richtliche Rechtsprechung, Rdn. 197; Th. Krüger, Rechtsfragen kredit-
wirtschaftlicher Preisgestaltung S. 202 ff.; ders. W M 2000, 2021,
2024 f.; van Gelder W M 2000, 101, 110 f.; U. Krüger MDR 2000, 745,
746; kritisch auch Schimansky in Bankrecht 1998, RW S-Forum 12, S. 1,
15 f.).
c) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auf-
fassung jedenfalls für die Fälle an, in denen die Bank eine Rechts-
pflicht zur Kundeninformation trifft.
aa) Eine solche Rechtspflicht hat der Senat für das Einzugser-
mächtigungsverfahren, das im Lastschriftverfahren die Regel bildet,
grundsätzlich bejaht (Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88,
W M 1989, 625, 626). Hier ist die Schuldnerbank in aller Regel zur un-
verzüglichen Unterrichtung ihres Kunden über die Nichteinlösung einer
Lastschrift mangels Deckung verpflichtet, um ihm die Möglichkeit zu
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geben, nachteilige Folgen der Nichteinlösung durch entsprechende
Dispositionen abzuwenden. Das gilt wegen der Besonderheiten der
Zahlungsabwicklung im Lastschriftverfahren regelmäßig auch dann,
wenn der Kunde nicht damit rechnen durfte, die Bank werde die Über-
ziehung seines Kontos zulassen. Auf Lastschriften im Abbuchungsauf-
tragsverfahren sind diese Grundsätze ebenfalls anwendbar (Rei-
ser/Krepold in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/436).
Auch bei der Nichteinlösung von Schecks mangels Deckung ist die
Bank in der Regel zur unverzüglichen Unterrichtung des Kunden ver-
pflichtet (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 690; Horn in
W olf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 23 Rdn. 787; Nobbe in Schi-
mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 60 Rdn. 90, vgl. auch
Nr. 4 Satz 4 der Scheckbedingungen sowohl der Banken als auch der
Sparkassen, abgedruckt aaO Anh. 2 und 3 zu §§ 60-63). Bei der Nicht-
ausführung von Überweisungen bzw. Daueraufträgen besteht eine Un-
terrichtungspflicht der Bank jedenfalls dann, wenn der Kunde davon
ausgehen durfte, sein Auftrag werde trotz fehlender Deckung ausge-
führt (MünchKomm/Seiler, BGB 3. Aufl. § 675 Rdn. 72; Schimansky in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 49 Rdn. 11; wei-
tergehend OLG Hamm W M 1984, 1222; LG München I W M 1999, 1662,
1665; LG Bonn W M 1999, 2214, 2215; Erman/Ehmann, BGB 10. Aufl.
§ 675 Rdn. 35; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (7) BankGesch
Rdn. C/8; Canaris aaO Rdn. 326; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht
2. Aufl. Rdn. 4.137).
bb) Auf die Einzelheiten der rechtsdogmatischen Begründung der
genannten Unterrichtungspflichten kommt es im vorliegenden Zusam-
menhang nicht entscheidend an. Leitet man sie als gesetzliche Infor-
mationspflichten des Beauftragten aus den §§ 666, 675 Abs. 1 BGB ab
(Sonnenhol W uB I A 3. Nr. 17 AGB-Sparkassen 1993, 1.00), so trägt
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die Bank mit der Unterrichtung des Kunden lediglich einer gesetzlichen
Verpflichtung Rechnung und erbringt keine gesondert vergütungsfähige
Zusatzleistung. Sieht man dagegen in der Benachrichtigung des Kun-
den die Erfüllung einer unselbständigen vertraglichen Nebenpflicht der
Bank (BGH, Urteil vom 27. Februar 1978 - II ZR 3/76, W M 1978, 637;
Canaris aaO Rdn. 690; Terpitz NJW 1989, 2740; Häuser W M 1989,
841, 842), so handelt es sich um eine Konkretisierung der auf § 242
BGB gestützten giro- bzw. scheckvertraglichen Schutz- und Treue-
pflichten der Bank. Diese erbringt dadurch, daß sie die Vertragsbezie-
hung in der im Einzelfall nach Treu und Glauben gebotenen W eise, das
heißt ordnungsgemäß durchführt, keine gesondert vergütungsfähige
Sonderleistung gegenüber dem Kunden. Dem Schuldrecht ist der
Grundsatz fremd, daß das vertragsgemäße Verhalten eines Beteiligten
für die Gegenseite eine besondere Entgeltpflicht auslöst (van Gelder
W M 2000, 101, 111).
cc) Aus den §§ 670, 675 Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes.
Um einen Aufwendungsersatzanspruch im Sinne dieser Vorschriften,
etwa für Telefongebühren oder die Kosten von Porto und Papier, geht
es im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte beansprucht mit der streiti-
gen Preisklausel nicht lediglich Aufwendungsersatz, sondern ausdrück-
lich ein je nach der Art des Geschäftsvorgangs unterschiedlich hoch
angesetztes Entgelt, d.h. eine vertragliche Vergütung für die Benach-
richtigung des Kunden.
dd) Die streitige Preisklausel wird entgegen der Ansicht des Be-
rufungsgerichts nicht dadurch unbedenklich, daß sie weitgehend auf
ein Vertretenmüssen des Kunden abstellt.
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Soweit Entgelte für die Nichteinlösung von Lastschriften verlangt
werden, kommt dieser Gesichtspunkt schon deshalb nicht zum Tragen,
weil der W ortlaut der beanstandeten Klausel den Vergütungsanspruch
insoweit nicht vom Vertretenmüssen des Kunden abhängig macht.
Soweit es um die Nichtausführung von Überweisungen oder Dau-
eraufträgen oder um die Nichteinlösung von Schecks geht, kann dahin-
stehen, ob den Kunden gegenüber seiner Bank die vertragliche Neben-
pflicht trifft, für Belastungsbuchungen eine ausreichende Deckung zu
gewährleisten. Eine solche Verpflichtung könnte außer im Rahmen des
§ 254 BGB nur für eine eigene Schadensersatzhaftung des Kunden ge-
genüber der Bank, um die es hier nicht geht, von Bedeutung sein. Sie
ließe dagegen weder die Informationspflicht der Bank entfallen noch
wäre sie für die Klärung der Frage von Belang, ob die Kundenbenach-
richtigung eine vergütungsfähige Zusatzleistung der Bank darstellt.
ee) Soweit die Benachrichtigung des Kunden einer Rechtspflicht
der Bank entspricht, sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts
darüber, in wessen Interesse die Benachrichtigung überwiegend liegt,
rechtlich bedeutungslos. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Er-
füllung vertraglicher Nebenpflichten, die einem Vertragspartner - sei es
aufgrund spezieller Gesetzesvorschriften, sei es in Konkretisierung all-
gemeiner Rechtsgrundsätze - obliegen, in aller Regel den Interessen
der Gegenseite, zu deren Schutz die Nebenpflicht ja besteht, dienen
soll. Das kann es aber nicht rechtfertigen, daß der Verpflichtete für die
Pflichterfüllung, für die nach der Rechtsordnung kein gesondertes Ent-
gelt geschuldet wird, eine besondere Vergütung verlangt.
ff) Da die streitige Preisklausel jedenfalls in den Fällen, in denen
die Beklagte durch die Benachrichtigung ihrer Kunden einer eigenen
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Rechtspflicht genügt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-
chen Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unvereinbar ist,
enthält sie insoweit auch eine unangemessene Benachteiligung der
Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG. Im allgemeinen indiziert die
Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der ge-
setzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unan-
gemessene Benachteiligung der Gegenseite (Senatsurteile BGHZ 141,
380, 390 und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, W M 1999, 2545,
2546). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem den Kunden der Be-
klagten die Zahlung von Vergütungen für Tätigkeiten abverlangt wird,
die die Beklagte nach dispositivem Recht ohne besonderes Entgelt zu
erbringen hätte. Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unange-
messen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
d) Die Frage, ob die streitige Preisklausel auch in den Fällen ge-
gen § 9 AGBG verstößt, in denen die Beklagte zur Benachrichtigung
des von einer Nichteinlösung oder Nichtausführung betroffenen Kunden
nicht verpflichtet ist, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn insoweit
ein Verstoß gegen § 9 AGBG nicht vorläge, könnte die inhaltlich und ih-
rer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Preisklausel der Beklag-
ten nicht teilweise aufrechterhalten werden; dem stünde das in ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Verbot der
geltungserhaltenden Reduktion (vgl. BGHZ 91, 375, 384; 108, 1, 10;
111, 278, 279 f.; 127, 35, 47; 143, 104, 118 f.) entgegen.
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III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).
Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der
Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Nobbe Siol Bungeroth
Müller W assermann