Urteil des BGH vom 21.11.2007

BGH (grund, nachteil, stgb, nachprüfung, stpo, erpressung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 490/07
vom
21. November 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2007 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 23. April 2007 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ob die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, dass die An-
geklagten sich durch den vorausgegangenen Fehlschlag nicht von der
Tatbegehung abhalten ließen, im konkreten Fall gegen § 46 Abs. 3
StGB verstieß, kann offen bleiben, weil die Strafzumessungsentschei-
dung des Landgerichts auf dieser Hilfserwägung jedenfalls nicht beruht.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl