Urteil des BGH vom 27.07.2006

BGH (schuldner, mitarbeit, zpo, betrieb, unternehmen, berechnungsgrundlage, vermutung, verwalter, eröffnung, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 126/05
vom
27. Juli 2006
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 27. Juli 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 15. März 2005 wird auf Kosten
des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
7.102,42 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,
7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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1. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung und Begründung
der Rechtsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
hinsichtlich der Frage, ob im Insolvenzverfahren eines Schuldners, der selb-
ständig beruflich tätig ist und diese Tätigkeit während des Verfahrens fortsetzt,
die vom Insolvenzverwalter ausgekehrten Zahlungen für den Lebensunterhalt
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des Schuldners sowie für Krankenversicherungsbeiträge und Einkommensteuer
gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV bei der Bemessung der Be-
rechnungsgrundlage der Verwaltervergütung zu berücksichtigen sind.
Inzwischen hat der Senat jedoch mit Beschluss vom 4. Mai 2006 (IX ZB
202/05, ZIP 2006, 1307, 1308) entschieden, dass, sofern der Schuldner in dem
vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mitarbeitet und er im Ge-
genzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen erhält, zu vermuten
ist, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um Un-
terhalt handelt. Will der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fort-
führt, vermeiden, dass die finanziellen Zuwendungen an den im Betrieb weiter
mitarbeitenden Schuldner das als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des
Insolvenzverwalters einzustellende Betriebsergebnis schmälern, muss er die
Vermutung widerlegen, dass mit den Zuwendungen der Arbeitseinsatz des
Schuldners vergütet wird. Dies gilt auch, soweit die monatlichen Zahlungen die
Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff ZPO nicht übersteigen und somit gemäß
§ 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehören.
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Wurden die Zahlungen an den Schuldner als Gegenleistung für die Mit-
arbeit im fortgeführten Betrieb erbracht, haben sie Lohnersatzfunktion und sind
zumindest in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b
InsVV bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwalter-
vergütung abzuziehen, weil die Ausgaben durch die Unternehmensfortführung
veranlasst sind (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, aaO; v. 24. Mai 2005 - IX ZB
6/03, ZInsO 2005, 760, 761).
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Hat der Insolvenzverwalter keinen Beschluss der Gläubigerversammlung
nach § 100 InsO herbeigeführt, in dem klargestellt wird, dass die Leistungen an
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den Schuldner von seiner Mitarbeit in dem Unternehmen unabhängig sind, kann
er später die Vermutung der Abhängigkeit von der Mitarbeit nur widerlegen, in-
dem er Umstände dargelegt und gegebenenfalls beweist, die eindeutig auf den
Unterhaltscharakter unabhängig von der Mitarbeit schließen lassen (BGH,
Beschl. v. 4. Mai 2006, aaO).
Mit dieser Entscheidung, die auch für die Fortführung des Unternehmens
eines selbständig tätigen Schuldners gilt, ist die Rechtsgrundsätzlichkeit entfal-
len.
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2. In einem Fall, in dem die Rechtsgrundsätzlichkeit nach Einlegung der
Rechtsbeschwerde entfällt, ist diese gleichwohl zulässig, wenn sie Aussicht auf
Erfolg hat (BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 291/03, nicht veröffent-
licht; v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100; zur Zulässigkeit
einer Revision in einem vergleichbaren Fall vgl. BGH, Beschl. v. 8. September
2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155).
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Daran fehlt es hier. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der
Schuldner - wie zuvor - weiterhin als freier Graphiker tätig und führte die Um-
sätze an den Verwalter ab, der die unpfändbaren Beträge monatlich an ihn aus-
kehrte sowie für ihn Krankenversicherungsbeiträge und Einkommensteuer be-
glich. Der Verwalter führte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV
das Unternehmen des Schuldners fort. Es kann keinem Zweifel unterliegen,
dass die Zahlung der genannten Beträge für dessen weitere Arbeit in dem Un-
ternehmen erfolgte, das anderenfalls nicht hätte fortgeführt werden können.
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Die Zahlungen waren daher von den Einnahmen abzuziehen. Das Beschwer-
degericht hat zutreffend entschieden.
Dr.
Gero
Fischer
Dr.
Ganter
Vill
Lohmann
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.11.2004 - 1501 IN 1713/04 -
LG München I, Entscheidung vom 15.03.2005 - 14 T 22645/04 -