Urteil des BGH vom 14.04.2010
BGH (juristische person, gesetzlicher vertreter, steuerhinterziehung, geschäftsführer, person, erfüllung, abgabe, treffen, unternehmen, strafzumessung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 105/10
vom
14. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2009 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht den Angeklagten
rechtsfehlerfrei wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung und nicht nur we-
gen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des faktischen Geschäftsführers verurteilt.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. März 2010
zutreffend ausgeführt:
„Eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wie
sie dem Angeklagten zur Last gelegt wird, setzt ein pflichtwidriges
Unterlassen voraus. Täter einer solchen Tat kann nur sein, wer zur
Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet
ist. Dem Angeklagten oblagen als formellem Geschäftsführer der
GmbH nach den geltenden Steuergesetzen die Steuererklärungs-
pflichten, wie aus § 34 AO zu entnehmen ist. Der Geschäftsführer
hat als gesetzlicher Vertreter für die Erfüllung aller Pflichten Sorge
zu tragen, welche die von ihm vertretene juristische Person treffen,
also auch die zur Entrichtung der angefallenen Steuern und zur Ab-
gabe der Erklärung gegenüber den Steuerbehörden (hier § 18 Abs.
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1 und 2 UStG).“ Auch wenn er nach seiner „Stellung in dem Unter-
nehmen eher eine Randfigur war und er lediglich als Strohmann
fungierte (UA S. 5 und 6), war der Beschwerdeführer als formeller
Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflich-
ten verantwortlich und hat damit in eigener Person die Tatbestände
der Umsatzsteuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Verbin-
dung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2 UStG) ver-
wirklicht.“
Den Umstand, dass der Angeklagte weder Drahtzieher noch wirtschaftlicher
Nutznießer der Umsatzsteuerhinterziehungen war, sondern nur eine unterge-
ordnete Rolle spielte, hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung aus-
reichend berücksichtigt.
Nack Hebenstreit Graf
Jäger Sander