Urteil des BGH vom 18.05.2010
BGH (gkg, kostenpflicht, schneider, mandat, behauptung, rechtskraft, verletzung, anlage, höhe)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 86/09
vom
18. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 durch den Vor-
sitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die
Richter Dr. Schneider und Dr. Bünger
beschlossen:
Die Erinnerung der Drittwiderbeklagten zu 2 gegen den Kosten-
ansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom
1. März 2010 - Kassenzeichen 780010500068 - wird zurück-
gewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-
stattet.
Gründe:
I.
Der Senat hat durch Beschluss vom 19. Januar 2010 die Drittwiderbe-
klagten zu 1 und 2, nachdem sie ihre Rechtsbeschwerde gegen den im Kosten-
festsetzungsverfahren ergangenen Beschluss der 12. Zivilkammer des Landge-
richts München II vom 8. Oktober 2009 zurückgenommen hatten, dieses
Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihnen die Kosten der Rechtsbeschwerde
auferlegt. Daraufhin ist gegenüber der Drittwiderbeklagten zu 2 - der Dritt-
widerbeklagte zu 1 ist verstorben - mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs
vom 1. März 2010 eine Festgebühr gemäß Nr. 1827 KV-GKG (Anlage 1 zu § 3
Abs. 2 GKG) in Höhe von 50 € in Ansatz gebracht worden. Hiergegen wendet
sich die Drittwiderbeklagte zu 2 mit der Erinnerung. Sie macht geltend, sie habe
dem im Rechtsbeschwerdeverfahren für sie tätigen Prozessbevollmächtigten
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kein Mandat erteilt. Die Beauftragung sei durch den für sie in den Vorinstanzen
tätigen Prozessbevollmächtigten erfolgt, dessen Mandat sie jedoch schon vor
längerer Zeit gekündigt habe. Diesen treffe aufgrund vollmachtloser Beauftra-
gung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Kosten-
pflicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
II.
1. Die Erinnerung ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen
zulässig. Über sie hat ungeachtet der in § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GKG
grundsätzlich vorgesehenen Zuständigkeit des Einzelrichters der Senat zu ent-
scheiden (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR
2005, 584, unter II 1; vom 12. März 2007 - II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148,
Tz. 2; vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43, unter 1).
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2. Die Erinnerung ist unbegründet. Sie kann als solche nach § 66 Abs. 1
GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber dar-
auf, dass die Erinnerungsführerin keine Kostenpflicht treffe (vgl. BGH, Be-
schlüsse vom 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; vom 8. De-
zember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; vom 13. November 2002
- IV ZR 146/01, juris, Tz. 2; vom 22. November 2004 - VI ZB 1/04, juris, Tz. 3 f.;
vom 29. November 2004 - VI ZB 2/04, juris, Tz. 3 f.; Hartmann, Kostengesetze,
40. Aufl., § 66 GKG Rdnr. 21). Das ist hier nicht der Fall. Die Erinnerungsführe-
rin wendet sich vielmehr gegen ihre im Beschluss des Senats vom 19. Januar
2010 ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch
- wegen der Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst gebunden sind.
Wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Einlegung der Rechtsbe-
schwerde hat sich die Erinnerungsführerin daher mit ihrem Rechtsanwalt aus-
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einanderzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1997, aaO, und
vom 13. November 2002, aaO).
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3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG.
Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Miesbach, Entscheidung vom 30.08.2009 - 1 C 185/08 -
LG München II, Entscheidung vom 08.10.2009 - 12 T 4957/09 -