Urteil des BGH vom 19.12.2012
BGH: rechtsmittelbelehrung, entlassung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 241/12
vom
19. Dezember 2012
in der Betreuungssache
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Der  XII. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  am  19. Dezember  2012  durch
den Vorsitzenden Richter Dose,  die  Richterin Weber-Monecke und die  Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Die  Rechtsbeschwerde  gegen  den  Beschluss  der  8.  Zivilkammer
des Landgerichts Oldenburg vom 12. April 2012 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei
(§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Gründe:
Die  Rechtsbeschwerde  ist  mangels  Zulassung  nicht  statthaft  und  daher
unzulässig.  Die  Voraussetzungen  für  eine  zulassungsfreie  Rechtsbeschwerde
in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.
Betreuungssachen  zur  Bestellung  eines  Betreuers  im  Sinne  der  §§ 70
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei
kann  es  sich  sowohl  um  ein  Erstverfahren  als  auch  um  ein  Verlängerungsver-
fahren  handeln,  für  das  § 295  Abs. 1  FamFG  eine  entsprechende  Anwendung
der  Vorschriften  über  die  erstmalige  Anordnung  dieser  Maßnahme,  also  der
§§ 1896 ff.  BGB,  anordnet.  Die  besonders  hohe  Eingriffsintensität  ergibt  sich
bei  diesen  Verfahren  daraus,  dass  mit  der  Bestellung  des  Betreuers  zugleich
die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterschei-
det  nicht  zwischen  Anordnung  der  Betreuung  und  Bestellung  eines  Betreuers;
vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.
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Die  Bestellung  eines  Ergänzungsbetreuers  nach  den  §§ 1899  Abs. 4,
1908 i  Abs. 1,  1795  Abs. 1,  1796,  181  BGB  lässt  demgegenüber  die  angeord-
nete Betreuung  und  den  hier  hinsichtlich  der  begehrten  Änderung  des  Erbver-
trages  in  Rede  stehenden  Aufgabenkreis  der  Vermögensangelegenheiten  in
seinem Umfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zu-
ständigkeit der Betreuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit
die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des
(eigentlichen) Betreuers;  im Übrigen bleibt  der Betreuer für den Aufgabenkreis
zuständig. Ein solches Verfahren fällt - ebenso wie die Entlassung des bisheri-
gen Betreuers - unter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG (Senats-
beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 13).
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Die  vom  Landgericht  unzutreffend  erteilte  und  unterschriebene  Rechts-
mittelbelehrung,  wonach  gegen  seine  Entscheidung  die  Rechtsbeschwerde
statthaft  sei,  kann  die  Zulassung  der  Rechtsbeschwerde  nicht  ersetzen  (vgl.
Senatsbeschluss  vom  20. Juli  2011  - XII ZB 445/10 -  FamRZ  2011,  1728
Rn. 12 ff., 16).
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Westerstede, Entscheidung vom 25.11.2011 - 61 XVII 7514 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 12.04.2012 - 8 T 32/12 -
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