Urteil des BGH vom 19.12.2012
BGH: rechtsmittelbelehrung, entlassung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 241/12
vom
19. Dezember 2012
in der Betreuungssache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Oldenburg vom 12. April 2012 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei
(§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher
unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei
kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsver-
fahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung
der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der
§§ 1896 ff. BGB, anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich
bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich
die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterschei-
det nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers;
vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.
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Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4,
1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB lässt demgegenüber die angeord-
nete Betreuung und den hier hinsichtlich der begehrten Änderung des Erbver-
trages in Rede stehenden Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten in
seinem Umfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zu-
ständigkeit der Betreuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit
die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des
(eigentlichen) Betreuers; im Übrigen bleibt der Betreuer für den Aufgabenkreis
zuständig. Ein solches Verfahren fällt - ebenso wie die Entlassung des bisheri-
gen Betreuers - unter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG (Senats-
beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 13).
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Die vom Landgericht unzutreffend erteilte und unterschriebene Rechts-
mittelbelehrung, wonach gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde
statthaft sei, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen (vgl.
Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728
Rn. 12 ff., 16).
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Westerstede, Entscheidung vom 25.11.2011 - 61 XVII 7514 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 12.04.2012 - 8 T 32/12 -
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