Urteil des BGH vom 15.11.2007

BGH (bundesrepublik deutschland, besondere härte, allgemeine geschäftsbedingungen, öffentliche aufgabe, zpo, ddr, satzung, prüfung, berechnung, stichtag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 333/07
vom
10. März 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf,
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 10. März 2010
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 15. November 2007 durch Beschluss nach
§ 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-
nen
vier Wochen
Gründe:
I. Der am 16. Februar 1937 geborene Kläger war seit September
1961 bis zum 2. Oktober 1990 als Angestellter im öffentlichen Dienst der
DDR, danach im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland tä-
tig. Er war vom 1. Juli 1991 bis zu seiner Verrentung am 29. Februar
2000 bei der Beklagten pflichtversichert und bezieht von ihr seit dem
1. März 2000 eine Versorgungsrente. Diese wird nach dem bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht berechnet und nach der
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Übergangsregelung des § 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. als Besitzstands-
rente weiter gezahlt. Bei der Berechnung der Versorgungsrente hat die
Beklagte einen gemäß § 98 Abs. 5 VBLS a.F. errechneten Nettoversor-
gungssatz von 53,4 % angesetzt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem
1. März 2000 eine monatliche Versorgungsrente in satzungsgemäßer
Höhe zu gewähren, wobei der Nettoversorgungssatz mit 67,5 % zugrun-
de zu legen sei. Danach betrage seine monatliche Versorgungsrente ab
Juli 2001 830,51 DM = 424,63 € statt wie festgesetzt 270,72 DM =
138,42 €. Der Kläger meint, der Nettoversorgungssatz sei gemäß § 98
Abs. 3 VBLS a.F. in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 4 Satz 1
Buchst. a VBLS a.F. zu berechnen. Die darin enthaltene Stichtagsrege-
lung, die nach ihrem Wortlaut nur bis zum 31. Dezember 1936 geborene
Pflichtversicherte erfasst, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrund-
satz.
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Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom
Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Kla-
gebegehren weiter.
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II. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision im
Beschlusswege nach § 552a Satz 1 ZPO sind gegeben.
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1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Der
Rechtssache kommt vor allem nicht die vom Berufungsgericht ange-
nommene grundsätzliche Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
zu. Diese liegt dann vor, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähi-
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ge Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Viel-
zahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der
Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts
berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191; 151, 221, 223, jeweils
m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie in der Rechtspre-
chung und/oder der Literatur und/oder den beteiligten Verkehrskreisen
kontrovers diskutiert wird und die Rechtsprechung noch keine Klärung
herbeigeführt hat (vgl. BGHZ 154 aaO; Senatsbeschluss vom 10. De-
zember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a). Zu der vom
Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltenen Frage der Wirksam-
keit der Stichtagsregelung in § 98 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. ist
zwar noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen. Jedoch zeigt
weder das Berufungsgericht noch die Revision auf, dass diese Frage
umstritten ist. Mit Blick darauf ist auch eine Entscheidung des Senats zur
Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht
geboten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB
50/09 - WM 2010, 237 Tz. 4).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte
hat bei der Berechnung der Versorgungsrente des Klägers zutreffend
§ 98 Abs. 5 VBLS a.F. herangezogen und die Regelung des § 98 Abs. 3
i.V. mit § 98 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. für nicht anwendbar
gehalten. Die letztgenannte Bestimmung hat das Berufungsgericht zu
Recht nicht beanstandet.
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a) Diese Stichtagsregelung ist einer Inhaltskontrolle (nach den hier
noch einschlägigen §§ 9 ff. AGBG a.F.) entzogen.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es
sich bei der Satzung der Beklagten um privatrechtliche Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen, die
als solche grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den
§§ 9 ff. AGBG bzw. den §§ 307 ff. BGB unterliegen (BGHZ 174, 127
Tz. 30; 142, 103, 105 ff., jeweils m.w.N.). Allerdings ist die Inhaltskon-
trolle dann ausgeschlossen, wenn eine Satzungsregelung auf einer
maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht. Bei
der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentschei-
dungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfrei-
heit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 174
aaO Tz. 32; 103, 370, 384 f., jeweils m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz
der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundent-
scheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungs-
spielräume eröffnet (BGHZ 174 aaO).
bb) Eine solche Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien liegt
der 25. Satzungsänderung vom 25. November 1991, in deren Rahmen
dem § 98 VBLS die Absätze 3 bis 6 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992
angefügt wurden, zugrunde. Unter anderem im Hinblick darauf, dass mit
Wirkung zum 1. Januar 1992 im Beamtenversorgungsgesetz die her-
kömmliche degressive Ruhegehaltsskala durch eine lineare Ruhege-
haltsskala abgelöst und der Zeitraum bis zur Erreichung der Höchstver-
sorgung von 35 Jahren auf 40 Jahre verlängert wurde, mussten die Ta-
rifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes das Zusatzversorgungsrecht
anpassen. Eine entsprechende Streckung und Linearisierung der Ver-
sorgungsstaffel wurde in den am 20./21. Februar 1990 aufgenommenen
und am 25. Oktober 1991 beendeten Tarifverhandlungen beschlossen.
Dabei wurde eine linearisierte Staffel mit 1,875 v.H. festgelegt, so dass
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nach 40 Jahren ein Bruttoversorgungssatz von 75 v.H. erreicht werden
konnte. Anders als im Beamtenversorgungsrecht musste parallel zur
Bruttostaffel auch die Nettostaffel geregelt werden; insoweit wurde Ein-
vernehmen erzielt, den für Versicherungen, die vor dem 1. Januar 1985
begonnen hatten, geltenden Höchstsatz von 91,75 % auf alle Versiche-
rungen auszudehnen und den jährlichen Steigerungssatz mit 2,294 v.H.
festzulegen (§ 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2b Satz 1 in der Fassung von § 1
Nr. 16 des 26. Änderungstarifvertrages vom 15. November 1991, abge-
druckt in Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Ar-
beitnehmer des öffentlichen Dienstes, Teil II Anhang IV C 1/26). Diese
Regelung trat wie im Beamtenversorgungsgesetz nicht sofort ein, son-
dern mit längeren Übergangsfristen. Die am 31. Dezember 1991 bereits
Versorgungsrentenberechtigten und deren Hinterbliebene sollten weiter-
hin nach bisherigem Recht behandelt werden, ebenso die zu diesem
Zeitpunkt vorhandenen und bis zum Versicherungsfall ununterbrochen
Pflichtversicherten der Jahrgänge vor 1937. Für jüngere Pflichtversicher-
te wurde eine Vergleichsrechnung der Versorgungssätze nach altem und
neuem Recht eingeführt (§ 65g Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 in der
Fassung von § 1 Nr. 47 des 26. Änderungstarifvertrages; Kiefer, ZTR
1991, 508; vgl. Graf/von Puskás, ZTR 1991, 355, 361; von Puskás, ZTR
1992, 139, 141). Diese einschneidendste Änderung der Zusatzversor-
gung seit Einführung der Gesamtversorgung im Jahre 1967 stellte einen
echten Kompromiss der Tarifvertragsparteien dar. Auf der einen Seite
konnten die Arbeitgeber ihre Vorstellung, künftig die gesamtversorgungs-
fähige Zeit nach Entgeltpunkten zu gewichten, nicht durchsetzen. Auf der
anderen Seite konnten die Gewerkschaften die Streckung und Linearisie-
rung der Versorgungsstaffel nicht verhindern (von Puskás, ZTR 1992
aaO). Die von den Tarifvertragsparteien erzielte Einigung kann weder in
Bezug auf die Änderung der Versorgungsstaffel noch hinsichtlich der
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Übergangsregelungen einer AGB-rechtlichen Prüfung unterzogen wer-
den.
b) Allerdings dürfen auch solche Satzungsänderungen, die auf ei-
ner Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, nicht gegen Grund-
rechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen, weil die
Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe
wahrnimmt (BGHZ 174 aaO Tz. 33; 169, 122 Tz. 10; 103, 370, 383, je-
weils m.w.N.). Das gilt auch für die Normsetzungsbefugnis der Tarifver-
tragsparteien. Diese sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden;
ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer
unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder
einer gleichheitswidrigen Regelbildung führen (BGHZ 174 aaO Tz. 34).
Die von dem Kläger beanstandete Stichtagsregelung verletzt weder
Grundrechte noch den allgemeinen Gleichheitssatz.
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aa) Entgegen der Ansicht der Revision liegt insbesondere kein Ein-
griff in eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition vor. Zwar
unterstellt der Senat die mit Eintritt des Versicherungs- bzw. Versor-
gungsfalles bestehenden Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BGHZ 155,
132, 140; so auch OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254) - ebenso wie
das BAG die Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung
(vgl. BAGE 101, 186, 194; DB 2004, 2590, 2591). Art. 14 Abs. 1 GG
schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen,
nicht aber bloße Chancen und Erwartungen (BGHZ 174 aaO Tz. 41;
BVerfGE 105, 252, 211; BAGE 124, 1 Tz. 34; 101 aaO, jeweils m.w.N.).
Nach der früheren Satzung der Beklagten erworbene Anwartschaften
stellen, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte
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(§§ 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem Versiche-
rungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition
des Versicherten dar (BGHZ 174 aaO Tz. 51). Zudem hatte der Kläger
eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente zum wesentlichen Stichtag
des 1. Januar 1992 noch nicht erlangt, da er erst ab dem 1. Juli 1991 bei
der Beklagten zusatzversichert war und die 60-monatige Wartezeit (§ 38
VBLS a.F.) noch nicht erfüllt hatte (vgl. BGHZ 84, 158, 173; Senatsurteil
vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06 - VersR 2007, 1214 Tz. 11).
bb) Der Kläger kann sich auch nicht auf die sich aus dem Rechts-
staatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrau-
ensschutzes und der Verhältnismäßigkeit berufen. Abgesehen davon,
dass sich dieser Schutz auf die nach dem BetrAVG unverfallbaren An-
wartschaften beschränkt (BGHZ 174 aaO Tz. 54), sind die Sachverhalte,
die den Senatsurteilen vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR
2000, 1530) und vom 11. Februar 2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499)
zugrunde lagen, nicht vergleichbar. Beide Entscheidungen sind zu Sat-
zungsänderungen der Beklagten ergangen, die Versicherte betrafen, die
vorher in der DDR berufstätig gewesen waren und aufgrund ihrer Über-
nahme in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland eine
Versorgungszusage der Beklagten erhalten hatten. Die Empfänger einer
solchen Zusage mussten mit nachträglichen erheblichen Verminderun-
gen ihrer Bezüge aus der Zusatzversorgung nicht rechnen, zumal eine
Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien fehlte (Senatsurteil vom
27. September 2000 aaO unter II 1). Indessen betraf die Ersetzung der
gestaffelten durch lineare Versorgungssätze alle Versicherten der Be-
klagten und nicht speziell solche, die früher in der DDR bedienstet ge-
wesen waren.
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cc) Die Stichtagsregelung ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
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(1) Der allgemeine Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt,
wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Norm-
adressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BGHZ 174 aaO Tz. 59;
BVerfGE 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; 87, 234, 255; BVerfG, VersR
2000, 835, 837, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für die Prüfung von Tarif-
verträgen und darauf beruhende Satzungsbestimmungen der Beklagten.
Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurtei-
lungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu be-
rücksichtigen, zumal gerade sie die jeweiligen Interessen von Arbeit-
nehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich bringen als der
Staat (BGHZ 174 aaO Tz. 60; BVerfGE 100, 271, 283 f.).
(2) Gemessen daran ist die Stichtagsregelung des § 98 Abs. 4
Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. nicht willkürlich. Stichtagsregelungen sind
- wie die Revision einräumt - trotz der damit verbundenen Härten grund-
sätzlich zulässig (BVerfGE 117 aaO 301; 80, 297, 311; 71, 364, 397, je-
weils m.w.N.), sofern der dem Regelungsgeber zustehende Spielraum in
sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Be-
tracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und eine sachlich be-
gründete Entscheidung getroffen worden ist (BVerfGE 101, 239, 270; 80
aaO; 95, 64, 89; 79, 212, 219 f., jeweils m.w.N.). Bei der Aufhebung oder
Modifizierung geschützter Rechtspositionen muss der Regelungsgeber
aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine angemessene Über-
gangsregelung treffen (BVerfGE 67, 1, 15; 58, 300, 351; 43, 242, 288,
jeweils m.w.N.). Ob und in welchem Umfang Übergangsregelungen not-
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wendig sind, ist auf der Grundlage einer Abwägung der Ziele der Rege-
lung mit der Beeinträchtigung der Betroffenen zu ermitteln, wobei dem
Regelungsgeber ein erheblicher Spielraum zur Verfügung steht (BVerfGE
76, 256, 359 f.; 67 aaO). Eine Übergangsregelung hat die Beklagte, wie
dargelegt, gemäß den tarifvertraglichen Vorgaben getroffen und dabei
- ähnlich wie bei der Systemumstellung zum 1. Januar 2002 - zwischen
rentennahen und rentenfernen Jahrgängen differenziert, indem sie nur
für die Versicherten, die bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Le-
bensjahr vollendet hatten, die Ermittlung der Versorgungssätze nach
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Satzungsrecht vorgesehen
hat. Diese Regelung dient der Vermeidung von Härten für die älteren
Versicherten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und
Arbeiter des öffentlichen Dienstes Teil B § 98 Anm. 12), denen aufgrund
ihrer Rentennähe ein erhöhtes Schutzbedürfnis zukommt, weil sie aus
eigenen Mitteln keine zusätzliche Alterssicherung mehr aufbauen können
(vgl. BGHZ 178, 101 Tz. 30 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob
der Kläger schon in der DDR private Altersvorsorge treffen konnte. Je-
denfalls konnte ihm dies ebenso wie anderen Versicherten, die noch
nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten, in der Bundesrepublik zuge-
mutet werden. Unerheblich ist auch, dass der Kläger schon seit dem
1. März 2000 eine Betriebsrente von der Beklagten bezieht. Bei der Prü-
fung, ob ein Versicherter zumutbarerweise noch privat vorsorgen kann,
ist der regelmäßige Rentenbeginn bei Vollendung des 65. Lebensjahres
maßgeblich. Ferner lässt die Revision außer Betracht, dass § 98 Abs. 5
VBLS a.F. eine Übergangsvorschrift für die damals rentenfernen Versi-
cherten enthält. Danach ist der Nettoversorgungssatz, der sich nach der
Satzung in der Fassung der 25. Satzungsänderung errechnet, dem Net-
toversorgungssatz gegenüberzustellen, der sich ergeben hätte, wenn die
Versorgungsrente am 31. Dezember 1991 begonnen hätte. Ist letzterer
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günstiger, so ist er nach § 98 Abs. 5 Satz 1 VBLS a.F. der Berechnung
der Versorgungsrente zugrunde zu legen. Damit wurde sichergestellt,
dass den rentenfernen Versicherten wie dem Kläger der Versorgungs-
satz erhalten blieb, den sie am 31. Dezember 1991 erreicht hatten (Gil-
bert/Hesse aaO Anm. 13).
c) Schließlich bedeutet die Anwendung der Stichtagsregelung für
den Kläger keine besondere Härte, die es der Beklagten verwehren
könnte, sich auf diese zu berufen. Dafür reicht allein die Nähe zum Stich-
tag nicht aus. Ansonsten wären Stichtagsregelungen nicht mehr hand-
habbar, wenn allein wegen der Nähe zum Stichtag ohne Erfüllung zu-
sätzlicher Voraussetzungen ein Härtefall anzunehmen wäre (BAG, Urteil
vom 12. Oktober 2004 - 3 AZR 432/03 - juris Tz. 29; NJW 2002, 2339,
2340). Eine Härte kann auch nicht nur deshalb bejaht werden, weil der
Kläger nach seinen Berechnungen infolge der Übergangsregelung eine
deutlich geringere Betriebsrente erhält als unter Anwendung des alten
Satzungsrechts.
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III. Der Streitwert musste auf 9.616,86 € festgesetzt werden. Der
Kläger hat keinen bezifferten Leistungsantrag gestellt hat, sondern
- auch nach Vorlage der Fiktivberechnung - beantragt, die Beklagte zu
verurteilen, ihm ab dem 1. März 2000 eine monatliche Versorgungsrente
"in satzungsgemäßer Höhe" zu gewähren. Diesen Antrag legt der Senat
in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen als Feststellungsbegehren
aus. Allerdings kann nur der Differenzbetrag der künftig fällig werdenden
Renten (42 x 559,79 DM = 23.511,18 DM) zugrunde gelegt werden. Nach
Abzug des Feststellungsabschlags verbleibt der oben genannte Betrag.
Die bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Leistungen sind bei
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Feststellungsklagen nicht gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG hinzuzurech-
nen (BGHZ 2, 74, 75 f.).
Terno
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczweski
Hinweis:
erledigt
worden.
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2006 - 6 O 484/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2007 - 12 U 188/06 -