Urteil des BGH vom 14.04.2008

BGH (antragsteller, verwaltungsrat, besoldung, satzung, bemessungsgrundlage, höhe, sache, notar, wirkung, gehalt)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 9/09
Verkündet
am:
7. Juni 2010
Holmes
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BNotO § 113 Abs. 3 Nr. 1
a) Die Ländernotarkasse kann die Einkommensergänzung durch Satzung auch für in
der Vergangenheit liegende Zeiträume absenken, sofern nicht die Grenzen des
verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes überschritten werden.
b) Eine der Konstellationen, in denen schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand
einer günstigen Rechtslage grundsätzlich nicht besteht, sind die Fälle, in denen
die nachteiligen Rechtsfolgen mit einer neuen Satzung nicht erstmalig angeordnet
werden, sondern ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und die
neu beschlossene Satzung lediglich die frühere, auf unvollkommener rechtlicher
Grundlage erlassene ersetzt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. April
2008 - NotZ 105/07).
c) Seit der 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - allerdings unwirksam - beschlos-
senen Begrenzung der Einkommensergänzung auf das R 1-Gehalt eines sächsi-
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schen Richters in der Eingangsstufe mit gleichem Familienstand ist dem betroffe-
nen Personenkreis bekannt, dass die Ländernotarkasse unmissverständlich und
nachhaltig das Ziel verfolgte, das Niveau der Einkommensergänzung abzusenken.
BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - NotZ 9/09 - OLG Dresden
wegen Einkommensergänzung für das Jahr 2007
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 7. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar
Eule
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Se-
nats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden
vom 29. Mai 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
die Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Be-
schlusses verpflichtet wird, an den Antragsteller 25,17 € zu zah-
len, und sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den An-
tragsteller neu zu bescheiden, nur auf einen möglichen Mehrbe-
trag von 21.634,80 € bezieht.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu er-
statten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
21.659,97 €.
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Gründe:
I.
Der 1957 geborene, verheiratete Antragsteller ist Notar in K. (Sach-
sen-Anhalt). Er beantragte für das Kalenderjahr 2007 eine Einkommensergän-
zung nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin.
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Diese gab dem Antrag mit Bescheid vom 21. April 2008 dem Grunde
nach statt. Jedoch legte sie der Bemessung der Einkommensergänzung die von
ihrem früheren Verwaltungsrat im Jahr 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005
beschlossene und durch Beschluss des neu gewählten Verwaltungsrats vom
10. Januar 2007 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2007 bestätigte Neufassung
des Art. 15 der Hauptsatzung zugrunde. Hiernach war einem Notar eine Ein-
kommensergänzung zu gewähren, wenn und soweit sein Berufseinkommen in
einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der
Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe gemäß § 2 Abs. 1 der Zweiten Be-
soldungs-Übergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Familien-
stand zurückblieb. Vor der Neufassung zum 1. Januar 2005 war demgegenüber
Vergleichsmaßstab die R 1-Besoldung eines sächsischen Richters am Amtsge-
richt gleichen Lebensalters und Familienstands wie der Notar.
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Gegen den Einkommensergänzungsbescheid, der mit der verzinsten
Rückforderung eines Teils des dem Antragsteller gewährten Vorschusses ab-
schloss, hat dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Neben der von
der Antragsgegnerin für die Einkommensergänzung herangezogenen Bemes-
sungsgrundlage hat er beanstandet, dass 25,17 € für die Beschaffung eines
Computerprogramms nicht als berücksichtigungsfähige Berufsausgaben aner-
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kannt wurden. Die Antragsgegnerin hat diesen Betrag im Verfahren außer Streit
gestellt.
Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Bescheid wegen eines
möglichen Anspruchs auf Einkommensergänzung von bis zu 21.659,97 €
(21.634,80 € Differenz zwischen dem R 1-Gehalt in der Eingangsstufe und in
der Lebensaltersstufe des Antragstellers sowie 25,17 € Kosten für das Compu-
terprogramm) aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstel-
ler unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar bestünden gegen den Be-
schluss des Verwaltungsrats vom 10. Januar 2007, mit dem die 2004 vom frü-
heren, auf einer verfassungsrechtlich unzureichenden Rechtsgrundlage bestell-
ten Verwaltungsrat beschlossene Änderung des Art. 15 der Hauptsatzung bes-
tätigt worden sei, keine Bedenken in formeller Hinsicht.
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Der Beschluss genüge aber nicht den materiellen Anforderungen des
§ 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO. Den satzungsgebenden Organen der Antragsgegne-
rin stehe bei der Bestimmung des Maßes des Erforderlichen im Sinne des
§ 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO zwar ein weiter Ermessensspielraum zu, der es
grundsätzlich auch zulasse, dem Notar eine Einkommensergänzung nach ei-
nem geringeren Vergleichsmaßstab als der Besoldung eines Richters der Be-
soldungsgruppe R 1 (Ost) mit gleichem Lebensalter und Familienstand zu ge-
währen. Bei der Ausübung des Satzungsermessens seien jedoch unter ande-
rem die Entwicklung der Ausgaben für die Einkommensergänzung und der zu
ihrer Finanzierung erhobenen Beiträge in vertretbarer Weise zu prognostizieren
und zu bewerten. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Verwaltungsrat der An-
tragsgegnerin in Vorbereitung des Beschlusses vom 10. Januar 2007 überhaupt
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mit dem Problemkreis der Absenkung des Mindestberufseinkommens der Nota-
re neu befasst habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dessen Mitglie-
der in dem Bemühen, das alte, verfassungsrechtlich nicht ordnungsgemäß zu-
stande gekommene Satzungsrecht zeitnah durch neues, verfassungsgemäßes
zu ersetzen, auf die Richtigkeit und die Fortgeltung der Erwägungen vertraut
hätten, welche der Beschlussfassung im Jahr 2004 zugrunde gelegen hätten.
Diese Vorgehensweise stelle sich jedoch als unzulänglich dar, da sich die Um-
stände, auf deren Grundlage die Prognose zur Entwicklung des abgabepflichti-
gen Gebührenaufkommens und der Ausgaben für Einkommensergänzung an-
zustellen gewesen sei, gegenüber dem Erkenntnisstand des Jahres 2004 er-
heblich geändert hätten. Der Finanzbedarf für die Einkommensergänzung sei
2004 und 2005 deutlich hinter den seinerzeitigen Erwartungen zurückgeblieben.
Gleichwohl könne das Gericht die Antragsgegnerin nicht zur Zahlung der
Differenz zwischen dem R 1-Gehalt der Eingangsstufe und der Besoldung
eines Amtsrichters mit dem Lebensalter des Antragstellers verpflichten. Die Sa-
che sei nicht entscheidungsreif. Das dem Verwaltungsrat der Antragsgegnerin
bei der Satzungsentscheidung zustehende Ermessen könne das Gericht nicht
durch eine eigene Abwägung ersetzen. Der Antragsgegnerin sei zunächst Ge-
legenheit zu geben, einen ermessensfehlerfreien Beschluss, dem auch rückwir-
kende Geltung beigegeben werden könne, nachzuholen. Es sei nicht auszu-
schließen, dass eine ab dem Jahr 2007 wirkende Begrenzung der Einkom-
mensergänzung auf die R 1-Besoldung (Ost) in der Eingangsstufe frei von Er-
messensfehlern bestätigt werden könne.
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Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller
sofortige Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, die Sache sei bereits zu
seinen Gunsten entscheidungsreif. Die Antragsgegnerin habe ihr Satzungser-
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messen fehlerhaft ausgeübt, so dass die Satzungsänderung nichtig sei. Damit
gelte die frühere Satzung fort, nach der ihm eine Einkommensergänzung zuste-
he, die auf der Grundlage des R 1-Gehalts eines sächsischen Richters gleichen
Lebensalters und Familienstandes zu berechnen sei. Die Antragsgegnerin habe
bei Erlass des Einkommensergänzungsbescheids insoweit kein Ermessen
mehr.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2009, der am 5. Januar 2010 vom Sächsi-
schen Staatsministerium der Justiz und für Europa als Aufsichtsbehörde ge-
nehmigt und im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Januar
2010 bekannt gemacht wurde, hat der Verwaltungsrat Art. 5 der Hauptsatzung
der Antragsgegnerin um einen Absatz 2 ergänzt. Hiernach gilt für den Zeitraum
vom 1. Januar 2007 bis zum Ablauf des 5. Juni 2008 Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der
früheren Hauptsatzung mit folgendem Wortlaut:
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"Bleibt das Berufseinkommen eines Notars im Tätigkeitsbereich
der Ländernotarkasse in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung
eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 in der
Eingangsstufe gem. §
2 Abs.
1 der Zweiten Besoldungs-
Übergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Famili-
enstand zurück, so gewährt ihm die Ländernotarkasse eine Ein-
kommensergänzung in Höhe des Unterschiedsbetrages."
II.
Das Verfahren richtet sich gemäß § 118 Abs. 3 BNotO nach den bis zum
31. August 2009 geltenden Bestimmungen. Die hiernach gemäß § 111 Abs. 4
Satz 1 BNotO a.F. statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch
im Übrigen zulässig (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO a.F. i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO
a.F.), in der Sache jedoch weitgehend unbegründet.
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1.
Die Antragsgegnerin ist nicht zu verpflichten, dem Antragsteller für das
Jahr 2007 eine Einkommensergänzung auf der Grundlage der R 1-Besoldung
eines sächsischen Richters gleichen Lebensalters zu gewähren. Die Sache ist
insoweit nicht zu Gunsten des Antragstellers entscheidungsreif.
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a) Entgegen der der Beschwerdebegründung des Antragstellers zugrun-
de liegenden Ansicht ist das Satzungsrecht der Antragsgegnerin nicht dadurch
gleichsam "verbraucht", dass ihr Verwaltungsrat 2004 und 2007 die Bemes-
sungsgrundlage für die Einkommensergänzung auf die Besoldung eines säch-
sischen Richters der Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe begrenzt hat
und die betreffenden Beschlüsse - aus jeweils unterschiedlichen Gründen -
nichtig sind (siehe aber zur grundsätzlichen, vorübergehenden Fortgeltung der
bis zur Beschlussfassung vom 10. Januar 2007 durch den neu gewählten Ver-
waltungsrat erlassenen Satzungen Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ
105/07 - juris Rn. 11 ff), so dass auch für das Jahr 2007 zwingend die ursprüng-
liche Satzungsbestimmung über die Höhe der Einkommensergänzung anzu-
wenden wäre. Es kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, ob der Auf-
fassung des Oberlandesgerichts zur Unwirksamkeit des Verwaltungsratsbe-
schlusses vom 10. Januar 2007 überhaupt beizupflichten ist. Die Nichtigkeit der
beiden Beschlüsse, die der Senat für den letztgenannten zugunsten des An-
tragstellers unterstellt, führt im Gegensatz zu dessen Ansicht nicht notwendig
dazu, dass ihm für das Jahr 2007 eine Einkommensergänzung auf der Grund-
lage der vorherigen, für ihn günstigeren Fassung des Art. 15 Abs. 1 der
Hauptsatzung zu gewähren ist. Die Antragsgegnerin ist rechtlich nicht daran
gehindert, durch einen neuen Satzungsbeschluss auch für den hier in Rede
stehenden Zeitraum rückwirkend die Bemessungsgrundlage für die Einkom-
mensergänzung abzusenken. Sie hat ihren Willen, von dieser Möglichkeit für
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das Kalenderjahr 2007 Gebrauch zu machen, mittlerweile auch durch den Be-
schluss ihres Verwaltungsrats vom 5. Oktober 2009 bekundet. Auf der Basis
einer solchen neuen Satzungsbestimmung kann die Antragsgegnerin sodann
anstelle des teilweise vom Oberlandesgericht aufgehobenen Bescheids vom
21. April 2008 einen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage inhaltsgleichen er-
lassen.
b) aa) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 26. November
2007 (NotZ 55/07 - ZNotP 2008, 132, 133 Rn. 14 f) ausgeführt, dass es der An-
tragsgegnerin nicht generell verwehrt ist, die Einkommensergänzung gegen-
über der bis 2004 geltenden Rechtslage zu vermindern.
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Die Antragsgegnerin hat unter anderem die Aufgabe, das Berufsein-
kommen der Notare zu ergänzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer ge-
ordneten vorsorgenden Rechtspf
ter, nicht der Alimentation im beamtenrechtlichen Sinn. Sie soll vielmehr vor
allem dazu beitragen, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen
Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu sichern, und damit insgesamt
eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen gewährleisten.
Sie kommt dem qualifizierten Juristen zugute, dessen Leistungsfähigkeit und
Leistungsbereitschaft durch den geringen Geschäftsanfall eines kleineren No-
tariats und das weitgehende Verbot anderweitiger entgeltlicher Tätigkeit (
Abs. 1, soll die Einkommenser-
gänzung die sachliche und persönliche Unabhängigkeit sowie die unparteiliche
Amtsführung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewähr-
leisten. Bei der Bestimmung des Maßes des "Erforderlichen" steht den sat-
zungsgebenden Organen der Antragsgegnerin ein weiter Ermessensspielraum
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zu. Dieser Spielraum lässt es unter Beachtung des notwendigen Vertrauens-
schutzes grundsätzlich auch zu, die den Notaren gewährte Einkommensergän-
zung zu verringern (Senat aaO, Rn. 15 m.w.N.). Der Antragsteller kann des-
halb, wie er wohl auch selbst nicht verkennt, nicht beanspruchen, dass die Hö-
he der Einkommensergänzung in der bisherigen Höhe auf Dauer unangetastet
bleibt.
bb) Die Antragsgegnerin kann eine solche Absenkung auch noch nach
Ablauf des Jahres, für das die Einkommensergänzung zu gewähren ist, durch
nachträglichen Satzungsbeschluss vornehmen. In der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist anerkannt, dass Satzungen mit für den Betroffenen nachtei-
ligen Bestimmungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erlassen
werden können, sofern nicht die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten
Vertrauensschutzes überschritten werden (z.B. BVerwGE 67, 129, 131 f;
BVerwG NVwZ 1991, 360, 361; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR
243/07 - NJW-RR 2008, 1189, Rn. 13). Dies hat der Senat insbesondere auch
für die Satzungen der Antragsgegnerin entschieden (siehe Senatsbeschluss
vom 14. April 2008 - NotZ 105/07 - juris Rn. 26 zur Abgabensatzung). Eine der
Konstellationen, in denen schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer
günstigen Rechtslage grundsätzlich nicht besteht, sind die Fälle, in denen die
nachteiligen Rechtsfolgen mit der neuen Satzung nicht erstmalig angeordnet
werden, sondern ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist
(BVerwGE aaO) und die neu beschlossene Satzung lediglich die frühere, auf
unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzt (Senat aaO).
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Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Der Verwaltungsrat der Antrags-
gegnerin hatte bereits 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Absenkung
des Vergleichsmaßstabs für die Einkommensergänzung beschlossen und die
entsprechende Änderung der Satzung durch Beschluss vom 10. Januar 2007
mit Wirkung zum 1. Januar desselben Jahres bestätigt. Zwar sind die Sat-
zungsänderung aus dem Jahr 2004 und - nach Ansicht des Oberlandesge-
richts - auch der Beschluss des Verwaltungsrats vom 10. Januar 2007 nichtig.
Die Unwirksamkeit beruht jedoch nicht darauf, dass die vorgesehene Verringe-
rung der Bemessungsgrundlage der Einkommensergänzung insgesamt unzu-
lässig wäre (vgl. soeben aa). Vielmehr waren die oben in den Gründen zu I.
wiedergegebenen, vom Oberlandesgericht angeführten anderweitigen Ge-
sichtspunkte und - nach früheren Entscheidungen der Vorinstanz - für die Jahre
2005 und 2006 das Fehlen einer Übergangsregelung maßgebend. Dem An-
tragsteller war deshalb seit 2004 bekannt, dass die Antragsgegnerin unmiss-
verständlich und nachhaltig das Ziel verfolgte, das Niveau der Einkommenser-
gänzung abzusenken. Weiter wusste er, dass dies lediglich aus Gründen schei-
terte, die, jedenfalls für die Zeit ab 2007, nicht in der inhaltlichen Unzulässigkeit
eines solchen Vorhabens lagen, sondern dies auf behebbaren Satzungsmän-
geln beruhte. Aus diesem Grunde musste der Antragsteller damit rechnen, dass
die Antragsgegnerin - die auch die berechtigten Interessen der Notare in den
Blick zu nehmen hat, aus deren Beiträgen die Einkommensergänzung aufge-
bracht wird - nach den gescheiterten Regelungsversuchen ihre Absicht weiter-
verfolgt und diese dadurch verwirklicht, dass sie durch neue Satzungsbestim-
mungen die früheren, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassenen mit
Rückwirkung ersetzt.
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c) Die Antragsgegnerin hat im Übrigen diese Absicht nunmehr durch den
Beschluss ihres Verwaltungsrats vom 5. Oktober 2009 in die Tat umgesetzt und
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- mit Wirkung zum 1. Januar 2007 - die Einkommensergänzung auf das Gehalt
eines sächsischen Richters am Amtsgericht mit der Besoldungsgruppe R 1 in
der Eingangsstufe begrenzt. Ob die entsprechende Satzungsänderung wirksam
ist, wogegen nach vorläufiger Würdigung des Senats derzeit nichts spricht, be-
darf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Selbst wenn der ange-
fochtene Bescheid vom 21. April 2008 hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs für
die Einkommensergänzung nunmehr in dem vorgenannten Satzungsbeschluss
eine ordnungsgemäße Grundlage hätte, könnte der Senat den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung insoweit nicht zurückweisen, da die Antragsgegnerin
gegen den auf Neubescheidung erkennenden Beschluss des Oberlandesge-
richts kein Rechtsmittel eingelegt hat. Sollte hingegen der Verwaltungsratsbe-
schluss vom 5. Oktober 2009 immer noch keine ordnungsgemäße Rechts-
grundlage für die Absenkung der Einkommensergänzung darstellen, wäre der
Verwaltungsrat der Antragsgegnerin aus den vorgenannten Gründen nicht dar-
an gehindert, nochmals einen erneuten Satzungsbeschluss zu erlassen, durch
den der etwaige Mangel mit Rückwirkung zum 1. Januar 2007 geheilt würde.
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Begründet ist die sofortige Beschwerde, soweit die Kosten für die Be-
schaffung von Bürosoftware in Höhe von 25,17 € anzuerkennen sind. Die Sa-
che ist hinsichtlich dieser Position entscheidungsreif, da der Antragsgegnerin
insoweit kein Ermessen zusteht. Aus diesem Grunde war sie wegen 25,17 €
bereits zur Zahlung und nicht nur zur Neubescheidung zu verpflichten.
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Galke Diederichsen
Herrmann
Doyé
Eule
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.05.2009 - DSNot 11/08 -