Urteil des BGH vom 05.02.2007
BGH: wichtiger grund, verwalter, treu und glauben, einzelfirma, ungültigerklärung, haus, juristische person, subjektives recht, abstimmung, anschlussbeschwerde
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 409/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 FGG, § 20 Abs 1 FGG, §
28 Abs 2 FGG, § 20 WoEigG, §
29 Abs 2 WoEigG
Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der sofortigen
Beschwerde eines Verwalters gegen einen seine Bestellung
für ungültig erklärenden Beschluss
Leitsatz
Der Senat erachtet anders als die Oberlandesgerichte München (vgl. DWE 2006, 71)
und Köln (vgl. NJW-RR 2006, 24) die sofortige Beschwerde des Verwalters gegen eine
gerichtliche Entscheidung, mit dem ein Wohnungseigentümerbeschluss über seine
Bestellung für ungültig erklärt worden ist, für zulässig. Wegen dieser Abweichung wird
die sofortige weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof gemäß §§ 43 Abs. 1 WEG, 28
Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof gemäß §§ 43 Abs. 1
WEG, 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
A. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum
ergebenden Wohnungseigentumsanlage, die aus 174
Wohnungseigentumseinheiten besteht. Sie wird von der Beteiligten zu 3) verwaltet.
Die Wohnungseigentümer haben einen Verwaltungsbeirat bestellt, der sich aus
den Miteigentümern A als Vorsitzenden und den Miteigentümern B und C als
Beisitzer zusammensetzt.
Mit notarieller Teilungsurkunde vom 30.04.1992 hatte die damalige Eigentümerin
des gesamten Grundbesitzes, die D AG, die Teilung des Grundbesitzes gemäß § 8
WEG erklärt und die E, O1, die später in Insolvenz fiel, zum ersten Verwalter bis
zum 31.12.1996 bestellt.
Die notarielle Teilungserklärung vom 30.04.1992, wegen deren weiteren
Einzelheiten auf die Fotokopie auf Bl. 20 ff. Bd. I der Akten Bezug genommen wird,
enthält in § 13 u. a. folgende, den Verwalter betreffende Regelungen:
„...In Erweiterung seiner gesetzlichen Befugnisse hat der Verwalter folgende
Rechte und Pflichten, sofern kein gegenteiliger Beschluss der
Wohnungseigentümerversammlung vorliegt:.....3. Er kann im Rahmen seiner
Aufgaben mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer Verträge
abschließen und sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen,
insbesondere Verträge über Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am
gemeinschaftlichen Eigentum abschließen, wobei die Wohnungseigentümer vorab
zu informieren sind und die Verpflichtungen aus diesem Vertrag 50.000,-- DM nicht
übersteigen dürfen, die in der Teilungserklärung genannten Versicherungsverträge
abschließen, Hausmeister und sonstiges Personal einstellen und über die zur
Bestreitung der Betriebskosten eingehenden Gelder verfügen.....8. .....Zum
Nachweis seiner Vertretungsvollmacht kann der Verwalter jederzeit auf Kosten der
Miteigentümer eine öffentlich beglaubigte, von allen Miteigentümern
unterzeichnete Vollmachtsurkunde verlangen, in der er von den Beschränkungen
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unterzeichnete Vollmachtsurkunde verlangen, in der er von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit und zum Erteilen von Nach- und Untervollmacht befugt ist.“
Mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.11.1997 wurde Herr F als
Inhaber der Firma Haus- und Grundstücksverwaltung F für die Zeit vom 01.01.1998
bis 31.12.2001 zum Verwalter bestellt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft,
vertreten durch das Verwaltungsbeiratsmitglied C, schlossen am
04.02./18.02.1998 mit Herrn F einen schriftlichen Verwaltervertrag (Bl. 213 ff. Bd. II
d. A.), dessen § 4 unter anderem wie folgt lautet:
„1.Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich in erster Linie
aus dem WEG, insbesondere den Paragraphen 27 und 28, aus dem
Bestellungsbeschluss (siehe Paragraph 1) sowie aus der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, jedoch diese nur, wenn dieser Vertrag
keine anderen Bestimmungen enthält.....3. ....Soweit dem Abschluss einzelner
Geschäfte oder der Abgabe von Erklärungen Paragraph 181 BGB entgegensteht
(Rechtsgeschäfte zwischen Verwalter und WEGem. außerhalb dieses Vertrages),
bedarf es eines Beschlusses der WEGem., wenn eine solche Befreiung nicht schon
im Bestellungsbeschluss enthalten ist.“
Für die Zeit vom 01.05.1998 bis zum 31.01.2001 schloss Herr F in seiner
Eigenschaft als Verwalter mit seinem Einzelunternehmen Haus- und
Grundstücksverwaltung F einen Hausmeistervertrag ab.
Unter dem 21.01.2001 schloss Herr F in seiner Eigenschaft als Verwalter namens
der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Grundstücksreinigungs- und
Grundstückswartungsvertrag (Hausmeistervertrag) mit der ebenfalls von ihm
vertretenen „Haus- und Grundstücksverwaltung F GmbH i. Gr. –
Hausmeisterdienst –„ für den Zeitraum vom 01.02.2001 bis 31.12.2005 (vgl. Bl.
175 ff. Bd. II d. A.). Als Vergütung waren monatlich 9.175,-- DM netto vereinbart.
Entgegen dem Zusatz „i. Gr.“ für „in Gründung“ war die Haus- und
Grundstücksverwaltung F GmbH, die Beteiligte zu 3), zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses jedoch noch nicht gegründet. Gesellschafter der Beteiligten zu
3) sind Herr F, der zugleich auch als deren Geschäftsführer fungiert, mit einer
Stammeinlage von 22.500,-- EUR und seine Ehefrau mit einer Stammeinlage von
2.500,-- EUR.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft versäumte es, vor Ablauf der
Bestellungszeit des Verwalters, die am 31.12.2001 endete, über dessen
Wiederwahl bzw. Neuwahl zu beschließen. Mit Schreiben vom 05.04.2002 lud die
Beteiligte zu 3) als Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma Haus- und
Grundstücksverwaltung F zu einer Eigentümerversammlung am 20.04.2002 nach
O2 ein. Das Einladungsschreiben wies unter dem Tagesordnungspunkt 3 f den
Beschlussantrag „Bestätigung der amtierenden Verwaltung F für das
Wirtschaftsjahr 01.01.2002 bis 31.05.2002“ aus. In der Eigentümerversammlung
vom 20.04.2002 wurde der Beschlussantrag 3 f neu gefasst und zeitlich wie folgt
erweitert:
„Die Verwaltung F GmbH wird für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum
31.12.2002 zum Verwalter bestellt“.
Die Eigentümerversammlung nahm diesen Beschlussantrag mehrheitlich an. Auf
Antrag von vier Wohnungseigentümern, darunter dem Beteiligten zu 1), erklärte
das Amtsgericht Kirchhain mit Beschluss vom 18.11.2002, Az. 8 UR II 6/02 WEG,
den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3 f für ungültig.
Mit Schreiben vom 12.11.2002 erstattete der Antragsteller zu 1) bei der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg Strafanzeige gegen Herrn F als
Inhaber der Hausverwaltung F wegen des Verdachts der Untreue (2 Js 14476/02).
Das Ermittlungsverfahren wurde mit Bescheid vom 22.01.2004 gemäß § 170 Abs.
2 StPO eingestellt. Die von dem Antragsteller zu 1) gegen den
Einstellungsbescheid am 20.02.2004 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss
der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 24.03.2004 verworfen.
Mit Schreiben vom 12.11.2002 luden die Haus- und Grundstücksverwaltung F und
der Verwaltungsbeirat, vertreten durch seinen Vorsitzenden A, gemeinsam zu
einer Eigentümerversammlung am 30.11.2002 in Kirchhain ein. In der
Eigentümerversammlung, in der sich 71 Wohnungseigentumseinheiten durch
Bevollmächtigte vertreten ließen, bestellten die Wohnungseigentümer die
Beteiligte zu 3) zur Verwalterin. Ausweislich des Protokolls über die
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Beteiligte zu 3) zur Verwalterin. Ausweislich des Protokolls über die
Wohnungseigentümerversammlung vom 30.11.2002 stellte sich die Abstimmung
wie folgt dar:
„ Abstimmung zu TOP 1 – B)Vor der Abstimmung stellt der Versammlungsleiter
erneut die Beschlussfähigkeit fest. Die Wohnungseigentümerversammlung ist mit
79.921/99.990 Miteigentumsanteilen beschlussfähig. Zur Wertung der
Abstimmung sind 107 Stimmen vertreten.
Zu TOP 1 – B) wird über folgenden Antrag abgestimmt:
Bestellung der Hausverwaltung: Haus- und Grundstücksverwaltung F GmbH ab
dem 01.01.2003 für zwei Jahre bis zum 31.12.2004. Die Bestellzeit verlängert sich
nach Ablauf um jeweils ein Jahr, sofern die Bestellung nicht bis drei Monate vor
Ablauf der Bestellzeit durch erneuten Beschluss der Eigentümergemeinschaft
widerrufen wird.
Die Gesamtbestellzeit endet spätestens nach fünf Jahren am 31.12.2007. Der
Verwaltungsbeirat wird beauftragt, den Verwaltervertrag mit der Hausverwaltung:
Haus- und Grundstücksverwaltung F GmbH dem abgegebenen Kostenangebot
entsprechend abzuschließen.
Ja-Stimmen 84, Nein-Stimmen 20, Enthaltungen 3
Damit wird der Beschluss angenommen.“
In der Eigentümerversammlung lag eine von dem Miteigentümer K erstellte,
tabellarische Auflistung von sechs Angeboten verschiedener Hausverwaltungen
vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 57 Bd. I d. A.).
Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht beantragt, den Beschluss der
Eigentümerversammlung vom 30.11.2002 zum Tagesordnungspunkt 1 b)
„Bestellung der Hausverwaltung“ für ungültig zu erklären, da die Bestellung der
Beteiligten zu 3) zur Verwalterin aus folgenden Gründen nicht ordnungsgemäßer
Verwaltung entspreche:
1. Die Wohnungseigentümer seien vor der Eigentümerversammlung vom
30.11.2002 nicht über Konkurrenzangebote unterrichtet worden.
2. Die Beteiligte zu 3) habe unter Berücksichtigung der Hausmeisterkosten von ca.
60.000,-- DM pro Jahr das teuerste Angebot abgegeben.
3. Es sei „zweifelhaft“, ob die Delegation des Abschlusses des Verwaltervertrages
auf den Verwaltungsbeirat ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.
4..Fehlverhaltensweisen der Einzelfirma Hausverwaltung F ließen die nunmehr
bestellte Beteiligte zu 3) als unfähig bzw. ungeeignet für das Amt des Verwalters
erscheinen. Im Einzelnen:
a) Die Einzelfirma F habe es versäumt gehabt, vor Ablauf ihrer Bestellungszeit als
Verwalterin am 31.12.2001 rechtzeitig eine Wiederwahl bzw. Neuwahl zu
veranlassen.b) Die Ungeeignetheit der Einzelfirma F ergebe sich auch aus den
Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts Kirchhain vom 18.11.2002 (Az. 8 UR II
6/02 WEG).
c) Die Einzelfirma F habe seit 1999 keine wirksame Betriebskostenabrechnung
vorgelegt, obwohl sie in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Kirchhain (Az. 8 UR II
4/01 WEG) hierzu ausdrücklich aufgefordert worden sei.
d) Die Einzelfirma F habe aus der Instandsetzungsrücklage überzahlte
Nebenkosten an die Mieter ohne vorherige Ermächtigung widerrechtlich
zurückgezahlt. Die „veruntreuten“ Gelder „könnten“ einen Betrag von 125.000,--
DM bis 278.000,-- DM erreichen.
e) Die Einzelfirma F habe Jahresabrechnungen als Einzelrechnungen vorgelegt, die
kumulative Rückstände aufweisen würden.
f) Die Rückstandsbeitreibung durch die Einzelfirma F sei unzulänglich gewesen.
g) Die Rücklagen für 2000 und 2001 seien falsch berechnet worden.
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h) Die Auszahlung von 50.000,-- DM im Jahr 2001 für eine Satellitenanlage sei
nicht ordnungsgemäß, da diese überflüssig sei.
i) Die Jahresabrechnung 2001 sei verspätet erstellt worden.
j) Die Einzelfirma F verfüge nicht über die erforderlichen Rechtskenntnisse über die
Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung.
k) Die Einzelfirma F habe auf Mängelanzeigen nicht reagiert.
l) Beschlüsse über die Durchführung von Renovierungsarbeiten seien nicht
ordnungsgemäß umgesetzt worden.
m) Die Einzelfirma F habe „offensichtlich“ zumindest bis zum Jahr 2001
Mietkonten, Hausgeldkonten und Instandsetzungsrücklage als ein Konto geführt.
n) Bei der Vergabe größerer Aufträge seien keine Vergleichsangebote eingeholt
worden.
5. Die Einzelfirma F habe sich auch deshalb als ungeeignet erwiesen, da sie mit
sich selbst den Hausmeistervertrag mit einer Vergütung von rund 120.000,-- DM
jährlich abgeschlossen habe. Hierin liege ein Verstoß gegen § 181 BGB. Die
erlangte Vergütung von insgesamt 480.000,-- DM in den Jahre 1999 bis 2002
müsse daher herausgegeben werden.6. Die Antragsteller vermuten, dass die
Beteiligte zu 3) etwaige, der Eigentümergemeinschaft zustehende
Schadensersatzansprüche gegen die Einzelfirma F nicht verfolgen werde.
Die Beteiligte zu 3) und die übrigen Antragsgegner – soweit sie sich an dem
Verfahren aktiv beteiligt haben – sind den Ausführungen der Antragsteller
entgegen getreten. Ihre Einwendungen lassen sich ausweislich des angefochtenen
Beschlusses wie folgt zusammenfassen:
1. In der Eigentümerversammlung vom 30.11.2002 sei die von dem Miteigentümer
K auf Bitten des Verwaltungsbeirats erstellte tabellarische Auflistung der Angebote
sechs verschiedener Hausverwaltungen dargestellt und erläutert worden. Die
Angebote seien diskutiert worden und es habe für alle Anwesenden ausreichend
Gelegenheit bestanden, Fragen zu stellen. Eine Verpflichtung, im Vorfeld der
Eigentümerversammlung Konkurrenzangebote einzuholen, habe für keinen der
Beteiligten bestanden. Interessierte Hausverwaltungen seien zu der
Eigentümerversammlung eingeladen worden.
2. In der Versammlung sei eindeutig zur Sprache gekommen, dass die Beteiligte
zu 3) nicht unbedingt die billigste sei. In der Diskussion habe das Preis-
Leistungsverhältnis eine entscheidende Rolle gespielt. Die Kosten entsprächen
dem Durchschnitt. Die Kosten für den Hausmeister seien kein notwendiger
Bestandteil des Angebots für Hausverwaltungstätigkeiten.
3. Die Eckdaten des Verwaltervertrages, nämlich Laufzeit und Preis, hätten bereits
festgestanden. Dem Verwaltungsbeirat stehe ein Ermessensspielraum hinsichtlich
der sonstigen Vertragseinzelheiten zu.
4.a) + b) Die Einzelfirma F habe versehentlich angenommen, für die Dauer von
fünf Jahren bestellt worden zu sein. Es sei versucht worden, diesen Mangel zu
heilen. Die ordnungsgemäße Verwaltung sei jedoch stets sichergestellt gewesen.
c) + d) Das Ursprungsproblem habe darin gelegen, dass die vorherige
Hausverwaltung (E, O1), die in Insolvenz gefallen sei, rund 125.000,-- DM an
Betriebskostenguthaben, die auf ihrem Verwaltungskonto gelegen hätten, zu
wenig an die Eigentümergemeinschaft zurückerstattet habe. Es habe sich hierbei
um Betriebskostenguthaben der Mieter bzw. der Eigentümer gehandelt, die
ausgezahlt werden sollten. Die Einzelfirma F als Amtsnachfolgerin der
Hausverwaltung E in O1 habe der Aufforderung der Eigentümergemeinschaft Folge
geleistet und die errechneten Betriebskostenguthaben an alle Mieter/Eigentümer
ausgezahlt, noch bevor die Gelder von der E erstattet worden seien. Quasi als
Zwischenfinanzierung habe die Einzelfirma F diesen Guthabensbetrag von ca.
125.000,-- DM aus der Rücklage entnommen. Dann habe sich aber herausgestellt,
dass die vormalige Verwalterin E nicht mehr habe zahlen können und die
Forderung der Eigentümergemeinschaft im Konkurs untergegangen sei. Da in den
nachfolgenden, von Herrn F ab 1998 erstellten Betriebskostenabrechnungen auf
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nachfolgenden, von Herrn F ab 1998 erstellten Betriebskostenabrechnungen auf
dem Betriebskostenkonto immer dieser Fehlbetrag gestanden hätte, seien
sämtliche Abrechnungen nicht genehmigt worden. Herr F habe alle aus der
genehmigten Betriebskostenabrechnung für 1996 ermittelten Guthabensbeträge
an sämtliche Mieter/Eigentümer zurückgezahlt. Hierfür habe es keines
Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bedurft, da die Herauszahlung der
ermittelten Betriebskostenguthaben eine selbstverständliche Verwaltungsaufgabe
sei. Herr F habe nicht eigenmächtig, sondern in Abstimmung mit den
Verwaltungsbeiräten, den Herren A und B, die diese Vorgehensweise
vorgeschlagen und angewiesen hätten, gehandelt. Die Wohnungseigentümer
hätten anlässlich der Eigentümerversammlung im Jahr 1997 in O1 ihre
Zustimmung zur Auszahlung der Betriebskostenguthaben erteilt. Es sei lediglich
kein förmlicher Beschluss darüber gefasst worden, dass die Rückzahlung aus der
Instandhaltungsrücklage erfolgen sollte. Zum damaligen Zeitpunkt sei jedoch noch
nicht vorhersehbar gewesen, dass das Betriebskostenkonto durch die vormalige
Hausverwaltung E vereinnahmt worden sei. Ferner wendet die Beteiligte zu 3) ein,
dass sie selbst erstmals zum 01.01.2003 abrechnungspflichtig sei. Außerdem
verweist sie auf den Beschluss der Wohnungseigentümer in der
Eigentümerversammlung vom 06.09.2003.
e) Das Vorbringen der Antragsteller, die Einzelfirma F habe Jahresabrechnungen
als Einzelrechnungen vorgelegt, die kumulative Rückstände aufweisen würden, sei
unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. Aus der Anlage zu den
Jahresabrechnungen seien die Sollstellungen der Vorjahre jeweils im Einzelnen
ersichtlich, die in der Abrechnung als Summe ausgewiesen seien.
f) Der Vorwurf fehlender Rückstandsbeitreibung sei nicht nachvollziehbar. Soweit
einzelne Eigentümer mit ihren Hausgeldzahlungen in Verzug gekommen seien,
seien diese zunächst gemahnt und schließlich ein gerichtliches Mahnverfahren
eingeleitet worden. Diverse Mahnverfahren und Rechtsstreite seien anhängig.
g) Soweit die Antragsteller rügen, dass die Rücklagen für 2000 und 2001 falsch
berechnet und Zahlungen aus dem Rücklagenkonto erbracht worden seien, wird
darauf hingewiesen, dass es sich hierbei wiederum um die 125.000,-- DM handele
(vgl. lit. b) + c)). Richtig sei, dass das Rücklagenkonto zum 31.12.1999 lediglich ein
Guthaben von 209.213,64 DM ausgewiesen habe und dass dieses eigentlich habe
höher sein müssen, nämlich um die rund 125.000,-- DM, die Herr F unstreitig zur
Finanzierung der Betriebskostenrückzahlung aus diesem Rücklagenkonto
entnommen gehabt hätte. Herr F habe indessen nicht eigenmächtig gehandelt,
sondern in Abstimmung mit den Verwaltungsbeiräten A und B, die diese
Vorgehensweise vorgeschlagen und angewiesen hätten. Die Höhe der Rücklagen
sei ein offenes Problem der Eigentümergemeinschaft, das mit der Insolvenz der
vormaligen Verwalterin E zusammen hänge. Zu keinem Zeitpunkt habe Herr F aus
der Instandhaltungsrücklage laufende Kosten bestritten.
h) Die Eigentümerversammlung habe – unstreitig - am 18.03.2000 die Montage
der SAT-Anlage beschlossen. Bei der SAT-Anlage handele es sich um eine
außergewöhnliche Ausgabe, die aus der Instandhaltungsrücklage belastet worden
sei.
i) Die Jahresabrechnung 2001 datiere auf den 31.10.2002. Der Beteiligte zu 2)
selbst habe bereits am 25.11.2002 auf die Abrechnung bezahlt.
j) Das 50%-Quorum sei stets erreicht worden.
k) + l) Mangels ausreichender Deckung des Verwaltungskontos hätten teilweise
beschlossene Renovierungsmaßnahmen zurückgestellt werden müssen.
m) Es sei unzutreffend, dass Herr F als Inhaber der Hausverwaltung F zumindest
bis zum Jahre 2001 Mietkonten, Hausgeldkonten und
Instandhaltungsrücklagenkonto als ein Konto geführt habe. Die Mieter würden auf
das sogenannte Mietkonto und die Eigentümer auf das sogenannte
Hausgeldkonto zahlen. Von letzterem buche die Hausverwaltung die in den
monatlichen Hausgeldzahlungen enthaltenen Instandhaltungsrücklagen auf das
Rücklagenkonto um. Die Buchhaltung sei durch das Wirtschaftsprüfungsbüro L
geprüft und für richtig befunden worden.
n) Bei der Vergabe größerer Aufträge seien im erforderlichen Umfang auch
Vergleichsangebote eingeholt worden.
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5. Der Hausmeistervertrag sei nach Überprüfung und Zustimmung durch die
Verwaltungsbeiräte A und B abgeschlossen worden. Der Abschluss des
Hausmeistervertrages sei unumgänglich notwendig gewesen. Die weit
überwiegende Mehrheit der Wohnungseigentümer habe der Beteiligten zu 3) in
Kenntnis der Umstände des Zustandekommens des Hausmeistervertrages ihr
Vertrauen ausgesprochen und eine weitere Zusammenarbeit befürwortet.
6. Ein eventueller Schadensersatzanspruch gegen die Einzelfirma F stehe der
Bestellung der Beteiligten zu 3) nicht entgegen. Der der Eigentümergemeinschaft
entstandene Schaden sei in der Verwaltungstätigkeit der früheren Hausverwaltung
E zu suchen.
Während das Verfahren vor dem Amtsgericht Kirchhain noch anhängig war,
fassten die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 06.09.2003
über den nachfolgenden Antrag mit 87 Ja- und 2 Nein-Stimmen folgenden
Beschluss (Bl. 167 ff. Bd. II d. A.):
TOP 3: „Behandlung der Rückstände von der ... vormals E....
Herr M stellt den Antrag, den dargestellten Fehlbetrag i.H.v. 162.200,68 DM, darin
enthalten 125.000,-- DM Guthabenauszahlungen für Nebenkosten 1996 bis 1997
an Mieter und Eigentümer, auszubuchen und mit den danach verbleibenden
Kontenständen die Buchhaltung fortzusetzen und keine Rückzahlungsansprüche
gegen Mieter und Eigentümer geltend zu machen.“
Durch Beschluss vom 08.04.2004 (Bl. 20 ff. Bd. II d. A.), auf den verwiesen wird, hat
das Amtsgericht den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.11.2002
zum Tagesordnungspunkt 1 b) „Bestellung der Hausverwaltung“ für ungültig
erklärt und die Gerichtskosten den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern
auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet.
Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beschluss
entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Beteiligte zu 3) habe sich
insbesondere deshalb als ungeeignet für die weitere Ausübung des
Verwalteramtes erwiesen, da sie unter Verstoß gegen § 181 BGB einen
Hausmeistervertrag mit sich selbst abgeschlossen habe. Der Verstoß gegen § 181
BGB wiege so schwer, dass sich hieraus bereits die Ungeeignetheit der Beteiligten
zu 3) ergebe.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 04.05.2004
Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 07.05.2004 hat sich der Beteiligte zu 2)
dem Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) angeschlossen. Sie haben die
Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Beschlusses angegriffen.
Die Beteiligte zu 3) hat ebenfalls gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.
Sie hat beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Kirchhain vom 08.04.2004
den Antrag der Antragsteller auf Ungültigerklärung des Beschlusses der
Eigentümerversammlung vom 30.11.2002 zum Tagesordnungspunkt 1 b)
„Bestellung der Hausverwaltung“ kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Eigentümergemeinschaft hat von dem sich in dem angefochtenen Beschluss
vom 30.11.2002 vorbehaltenen Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht, so dass
sich die Bestellungszeit der Beteiligten zu 3) nach dem 31.12.2004 um ein Jahr
verlängert hat.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 2 ff. Bd. III d. A.), auf den ebenfalls
verwiesen wird, hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert
und den Antrag der Antragsteller auf Ungültigerklärung des Beschlusses der
Eigentümerversammlung vom 30.11.2002 zum Tagesordnungspunkt 1 b)
„Bestellung der Hausverwaltung“ zurückgewiesen. Die Gerichtskosten hat es den
Antragstellern auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten in beiden
Instanzen nicht erstattet würden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dass das auf die Kostenentscheidung beschränkte Rechtsmittel der
Antragsteller nur als unselbständige Anschlussbeschwerde zulässig sei. In der
Sache habe jedoch die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) Erfolg, so dass
die Anschlussbeschwerde der Antragsteller erfolglos bleibe. Der angefochtene
Wohnungseigentümerbeschluss verstoße nicht gegen die Grundsätze
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Wohnungseigentümerbeschluss verstoße nicht gegen die Grundsätze
ordnungsgemäßer Verwaltung. Insbesondere leide er nicht an den von den
Antragstellern gerügten formellen Mängeln. Im Übrigen verstoße die Bestellung
eines Verwalters dann gegen die Grundsätze ordnungsgemäße Verwaltung, wenn
ein wichtiger Grund vorliege, der gegen die Wahl dieses Verwalters spreche. An die
Beurteilung dessen, was ein wichtiger, gegen die Bestellung sprechender Grund
sei, seien allerdings bei der Bestellung des Verwalters durch
Mehrheitsentscheidung schärfere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung. Ein
derartiger wichtiger Grund liege hier nicht vor. Dies gelte selbst dann, wenn man
auf Grund der Tatsache, dass Herr F nunmehr der Mitgesellschafter und
Geschäftsführer der Beteiligten zu 3) sei, eine personelle Unität zwischen der
vormaligen Einzelfirma F und der Beteiligten zu 3) bejahe. Bei dem Versäumnis
der Einzelfirma F, vor Ablauf ihrer Bestellungszeit als Verwalter rechtzeitig eine
Neuwahl zu veranlassen, handele es sich lediglich um einen leichten Mangel (4 a)
+ 4 b)). Die Beteiligte zu 3) habe plausibel und von den Antragstellern
unwidersprochen vorgetragen, dass die von den Antragstellern unter 4 c), d) und
g) erhobenen Beanstandungen ihren Ursprung in der Insolvenz der vormaligen
Hausverwaltung hätten. Die Einzelfirma F habe in Abstimmung mit den
Verwaltungsbeiräten gehandelt. Die Eigentümerversammlung habe diese
Vorgehensweise schließlich nachträglich mit Beschluss vom 06.09.2003
genehmigt. Die Beanstandungen 4 e) und f) seien mangels Substanz unerheblich.
Die Satellitenanlage sei durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom
18.03.2000 beschlossen worden (4 h)), so dass auch dieser Einwand unerheblich
sei. Die verspätete Erstellung der Jahresabrechnung sei ein lediglich leichter
Mangel der Amtsführung (4 i)). Die Beanstandungen 4 j), k), l), m), n) seien
mangels Substanz bzw. in ihrer Pauschalität nicht durchgreifend. Entgegen der
Auffassung des Amtsgerichts könne – so das Landgericht weiter – auch in dem
Abschluss der Hausmeisterverträge zwischen der Eigentümergemeinschaft und
der Firma Haus- und Grundstücksverwaltung F kein gravierender Mangel gesehen
werden, der die Bestellung der Beteiligten zu 3) als nicht ordnungsgemäß
erscheinen lasse. Nach § 13 Ziffer 8 der Teilungserklärung habe der Verwalter
nämlich einen Anspruch auf Erteilung einer schriftlichen Vollmacht, in der von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Herrn F könne mithin lediglich der
Vorwurf gemacht werden, vor Abschluss der Hausmeisterverträge nicht von
seinem Recht Gebrauch gemacht zu haben, eine von den Beschränkungen des §
181 BGB befreiende schriftliche Vollmacht verlangt zu haben. In der Bestellung des
Beteiligten zu 3) zur Verwalterin könne auch kein faktischer Verzicht auf etwaige
Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüche gesehen werden.
Gegen diesen am 22.08.2005 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit
am 02.09.2005 und am 05.09.2005 eingegangenen Schriftsätzen sofortige weitere
Beschwerde eingelegt, die sie im letzteren Schriftsatz, auf dessen Einzelheiten
Bezug genommen wird (Bl. 51 ff. Bd. III d. A.), begründet haben. Sie haben die
Begründung mit den Schriftsätzen vom 23.03.2006 (Bl. 112 ff. Bd. III d. A.) und
12.10.2006 (Bl. 119 ff. Bd. III d. A.) ergänzt. Sie rügen die Rechtsanwendung durch
das Landgericht. Sie vertreten insbesondere die Auffassung, dass das
Vertrauensverhältnis zu ihnen, den Antragstellern, zerstört sei. Insoweit könne
nicht lediglich auf die Mehrheit der Wohnungseigentümer abgestellt werden. Sie
rügen weiter, dass das Landgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz
verstoßen habe. Sie weisen darauf hin, dass sie den
Wohnungseigentümerbeschluss vom 06.09.2003 zu Tagesordnungspunkt 3
angefochten hätten.
Sie beantragen, die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) zurückzuweisen
und der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) stattzugeben.
Die Beteiligten zu 4) bis 10) treten der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen
und beantragen, die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller und
Beschwerdeführer gemäß Schriftsatz vom 02./05.09.2005 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens im Verfahren der weiteren Beschwerde
wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 15.11.2005 (Bl. 105 ff. Bd. III d. A.) Bezug
genommen.
Die Beteiligte zu 3) beantragt, die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu
1) und 2) zurückzuweisen.
Ansonsten hat sie zu der Rechtsmittelbegründung im Verfahren der weiteren
Beschwerde nicht Stellung bezogen.
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In der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.11.2006 haben die
Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 5 mehrheitlich folgenden
Beschlussantrag angenommen:
„Bestellung der Hausverwaltung Immobilien Service F GmbH vom 01.01.2007 –
31.12.2007 ohne automatische Verlängerung zum Verwalter der WEG zu den
bestehenden Konditionen.“
Dieser Wohnungseigentümerbeschluss ist von dem Beteiligten zu 2) vor dem
Amtsgericht Kirchhain angefochten worden.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung vom 23.11.2006 (Bl. 123 ff. Bd. III d.
A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Sache dem Bundesgerichtshof
gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG, 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorzulegen. Die
Antragsteller haben hierzu mit Schriftsatz vom 19.12.2006 (Bl. 137 ff. Bd. III d. A.),
die Beteiligten zu 4) bis 10) mit Schriftsatz vom 02.01.2007 (Bl. 150 ff. Bd. III d. A.)
Stellung genommen.
B.I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG
statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden. Der Senat hält sie für unbegründet und möchte sie
zurückweisen, weil er der Auffassung ist, dass der angefochtene Beschluss des
Landgerichts aus noch darzulegenden Gründen (vgl. unten II.) nicht auf einer
Verletzung des Rechts beruht, auf die hin er durch den Senat lediglich zu
überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
1. Der Senat sieht sich an dieser Sachentscheidung jedoch gehindert durch die
Entscheidungen der Oberlandesgerichte München (DWE 2006, 71) und Köln (vgl.
NJW-RR 2006, 24). Nach diesen Entscheidungen ist der neu bestellte Verwalter
nicht beschwerdebefugt, wenn der Eigentümerbeschluss über die (erneute)
Bestellung des Verwalters durch gerichtlichen Beschluss für ungültig erklärt wird.
Unter Zugrundelegung der in diesen Entscheidungen vertretenen Rechtsansicht,
auf denen diese Entscheidungen jeweils auch beruhen (vgl. unten 2.), wäre aber
die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vorliegend bereits deshalb als
begründet anzusehen und mithin der angefochtene landgerichtliche Beschluss
abzuändern, weil die (Erst-) Beschwerde der bestellten Verwalterin - der Beteiligten
zu 3) – mangels Beschwerdebefugnis unzulässig gewesen wäre. Die Beteiligte zu
3) hat nur im eigenen Namen sofortige (Erst-)Beschwerde gegen den
amtsgerichtlichen Beschluss vor dem Landgericht erhoben; dies ist auch von
keinem der Beteiligten je in Zweifel gezogen worden. Die Beschwerdebefugnis hat
der Senat als Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen. Damit erweist
sich zur Überzeugung des Senats diese Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren
im Ergebnis als erheblich.
Dem steht in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht entgegen, dass die Antragsteller
selber gegen die (unselbständige) Kostenentscheidung im amtsgerichtlichen
Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt hatten und mithin die (Erst-)
Beschwerde der Beteiligten zu 3) unabhängig von den obigen Erwägungen als
Anschlussbeschwerde zulässig gewesen sein könnte. Grundsätzlich wird eine
unzulässige sofortige weitere Beschwerde zwar dadurch zulässig, dass auch die
andere Seite sofortige weitere Beschwerde eingelegt hat und dadurch eine
Überprüfung in der Hauptsache im Wege der nach wie vor zulässigen
Anschlussbeschwerde möglich ist, für die es auf eine materielle Beschwer nicht
ankommen dürfte (vgl. dazu etwa Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juli 2005, § 45
WEG Rz. 25 m. w. N. auch zur Gegenmeinung; Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl.,
§ 22 Rz. 17). Zum einen ermöglichte hier die sofortige Beschwerde der
Antragsteller aber keine Entscheidung in der Hauptsache. Zum anderen hatte das
Landgericht insoweit bereits die gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG, 20a Abs. 1 FGG
unzulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller nur als Anschlussbeschwerde
zum Hauptrechtsmittel der Beteiligten zu 3) gewertet (vgl. Seite 13 des
Beschlusses) und lediglich aus diesem Grund überhaupt für statthaft erachtet.
Jedenfalls nach Erlass der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung würde es
deshalb ausscheiden, im Nachhinein die sofortige (Erst-)Beschwerde der
Beteiligten zu 3), die das Landgericht zu Recht als Hauptrechtsmittel angesehen
hatte, alleine im Hinblick auf die – isoliert betrachtet - unstatthafte
Kostenbeschwerde der Antragsteller nun ihrerseits als Anschlussbeschwerde zu
betrachten und nur deshalb für zulässig zu erachten.
Soweit die Beteiligten zu 4) bis 10) mit Schriftsatz vom 02.01.2007 haben
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Soweit die Beteiligten zu 4) bis 10) mit Schriftsatz vom 02.01.2007 haben
ausführen lassen, ihre Mitwirkung bzw. diejenige anderer Miteigentümer im (Erst-)
Beschwerdeverfahren könne ggf. als Anschlussrechtsmittel gewertet werden,
vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Als Anschlussbeschwerde könnte
sie schon nicht ausgelegt werden, weil die Beteiligten zu 4) bis 10) gerade nicht
Verfahrensgegner des Hauptbeschwerdeführers, also der Beteiligten zu 3), waren;
eine zusätzliche gleichgerichtete Beschwerde eines anderen Beteiligten wäre keine
Anschlussbeschwerde (BayObLG ZWE 2000, 131; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45
WEG Rz. 25; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 10). Die Beteiligten zu 4)
bis 10) haben aber selber kein Rechtsmittel gegen den amtsgerichtlichen
Beschluss eingelegt, obwohl ihnen dies als Antragsgegner möglich gewesen wäre.
Der bloße Umstand, dass sie – überdies erstmals mit Schriftsatz vom 24.11.2004,
also lange nach Ablauf der Beschwerdefrist – unter ausdrücklicher Bezugnahme
auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) (Ziffer III) dem nicht entgegen getreten
sind und es in der Folge verteidigt haben, reicht hierfür nicht aus. Das Landgericht
hat denn auch – zu Recht – keine Entscheidung über ein Rechtsmittel der
Beteiligten zu 4) bis 10) bzw. der seinerzeitigen Beteiligten zu 4) bis 16) getroffen.
Das Verfahren ist auch nicht in der Hauptsache erledigt mit der Folge, dass die
sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen werden müsste oder nach
entsprechender Beschränkung lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu
entscheiden wäre (vgl. dazu Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 44 WEG Rz. 45).
Ansonsten wäre die angesprochene Rechtsfrage aber auch für die
Kostenentscheidung nach § 47 WEG von tragender Bedeutung, so dass sich an der
Vorlagepflicht trotz Hauptsacheerledigung nicht einmal etwas ändern würde (vgl.
dazu Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 28 Rz. 14). Ein Verfahren auf
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses erledigt sich unter anderem
dadurch, dass der strittige Eigentümerbeschluss aufgrund veränderter Umstände
nicht mehr vollzogen werden kann und ein Interesse an einer rückwirkenden
Ungültigerklärung nicht besteht. Vorliegend ist die Gesamtbestellungszeit der
Beteiligten zu 3) im angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluss noch nicht
abgelaufen; die Bestellung ist auch nicht bestandskräftig widerrufen. Der weitere
Beschluss der Wohnungseigentümer vom 04.11.2006 zu TOP 5 (vgl. das Protokoll
der Eigentümerversammlung, Bl. 141, Bd. III. d. A.), mit dem die Gemeinschaft für
das Kalenderjahr 2007 erneut über die Verwalterbestellung entschieden hat, ist
nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Antragsteller ebenfalls
gerichtlich angefochten worden, so dass auch insoweit ein bestandskräftiger
Zweitbeschluss nicht vorliegt. Jedenfalls deshalb besteht nach wie vor ein
Rechtsschutzbedürfnis an der Anfechtung des hier verfahrensgegenständlichen
Wohnungseigentümerbeschlusses.
2. Auch die oben zitierten – jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen -
Entscheidungen, von denen mit der vom Senat vorgesehenen Entscheidung
abgewichen würde, sind auf die abweichende Beurteilung der Rechtsfrage, mithin
die anderweitige Auslegung des § 20 Abs. 1 FGG, gestützt. Das Oberlandesgericht
Köln hat deswegen in der zitierten Entscheidung den landgerichtlichen Beschluss
aufgehoben und die Erstbeschwerde des Verwalters als unzulässig verworfen;
lediglich wegen des Rechtsmittels eines anderen Beteiligten hat es die Sache an
das Landgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht München hat aus den
genannten Gründen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Köln eine sofortige weitere Beschwerde des (wiederbestellten)
Verwalters mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Erstbeschwerde als
unzulässig verworfen werde. 3. Der Senat erachtet anders als die
Oberlandesgerichte München und Köln – und dem folgend nun die Antragsteller -
die sofortige Beschwerde des Verwalters gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit
dem ein Wohnungseigentümerbeschluss über seine Bestellung für ungültig erklärt
worden ist, für zulässig. Da wie in diesen beiden Verfahren auch hier mit der
amtsgerichtlichen Entscheidung kein Antrag der Verwalterin – hier: der Beteiligten
zu 3. – verworfen oder zurückgewiesen worden war, wären für ihre
Beschwerdebefugnis alleine die §§ 43 Abs. 1 WEG, 20 Abs. 1 FGG maßgeblich, d. h.
sie müsste materiell beschwert sein (vgl. dazu auch Staudinger/Wenzel, a.a.O., §
45 WEG Rz. 14). Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch die Ungültigerklärung der
Verwalterbestellung eigene materielle subjektive Rechte unmittelbar beeinträchtigt
worden wären. Ein derartiges subjektives Recht auf Ausübung eines Amtes hat
nach den zitierten obergerichtlichen Entscheidungen ein gewählter Verwalter vor
Bestandskraft des Bestellungsbeschlusses noch nicht. Im Falle der rechtskräftigen
Ungültigerklärung seiner Bestellung gelte diese als von Anfang an nicht erfolgt und
auch ein etwaiger inzwischen abgeschlossener Verwaltervertrag stehe im Zweifel
unter der auflösenden Bedingung der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses.
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Der Senat möchte hiervon abweichen. Er sieht das gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG,
20 Abs. 1 FGG erforderliche subjektive Recht des (wieder)bestellten Verwalters
darin, dass ihm mit seiner Bestellung ein Amt verliehen worden ist und er durch
die amtsgerichtliche Entscheidung das Recht verliert, dieses Amt auszuüben. Nach
§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG ist ein Wohnungseigentümerbeschluss nur ungültig, wenn
er gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (rechtskräftig) für ungültig erklärt worden ist; bis
zu einer solchen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ist er mithin als gültig
und wirksam zu erachten. Dass im Falle der rechtskräftigen Ungültigerklärung der
Bestellung diese von Anfang an als nicht erfolgt gilt, vermag an der vorläufigen
Gültigkeit des Bestellungsbeschlusses nichts zu ändern. Zu Recht wird in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen (vgl. Briesemeister NZM 2006, 568), dass der
angefochtene Beschluss bis zur (rechtskräftigen) gerichtlichen Ungültigerklärung
für die Wohnungseigentümer und den Verwalter bindend ist, der Verwalter während
der „Schwebezeit“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung zumindest die in den §§
27, 28 WEG niedergelegten gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen
muss, will er nicht Gefahr laufen, sich - falls der Antrag auf Ungültigerklärung der
Wahl ohne Erfolg bleibt - wegen Verletzung seiner Verwalterpflichten
schadensersatzpflichtig zu machen. Damit korrespondiert es nicht, ihm eine
eigene Beschwerdebefugnis zu verweigern. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 151, 164) sind Bestellungs- und
Abberufungsbeschluss auf die unmittelbare Begründung bzw. Aufhebung
wohnungseigentumsrechtlicher Befugnisse und Pflichten gerichtet. Wenn also der
Abberufungsbeschluss vom Verwalter in entsprechender Anwendung des § 43 Abs.
1 Nr. 4 WEG angefochten werden kann, weil eine Rechtsbeeinträchtigung vorliegt,
dann muss dies für die Verteidigung des von der Ungültigerklärung bedrohten
Bestellungsbeschlusses ebenso gelten. Die erlangte Rechtsposition ist in beiden
Fällen die erworbene Organstellung als Verwalter (vgl. auch insoweit Briesemeister
NZM 2006, 568). Genauso wie in den zitierten Entscheidungen der
Oberlandesgerichte Köln und München bringt der Verwalter jedenfalls mit seiner
Rechtsverfolgung zum Ausdruck, dass er seine Wahl annimmt; vorliegend ist
ausweislich Seite 5 des Protokolls die Annahme der Bestellung in der
Wohnungseigentümerversammlung vom 30.11.2002 von der Beteiligten zu 3)
ausdrücklich erklärt worden.
II. Die Klärung der unter I. dargestellte Rechtsfrage ist auf jeden Fall schon deshalb
für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde im Ergebnis
unerlässlich und zwar gänzlich unabhängig davon, wie der Senat das Rechtsmittel
der Antragsteller in materieller Hinsicht beurteilt, weil er den angefochtenen
Beschluss abzuändern und die (Erst-)Beschwerde der Beteiligten zu 3) ohne
Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen hätte, wollte er den zitierten
Entscheidungen folgen. Ansonsten hätte er unter Berücksichtigung des
Sachvorbringens in erster und zweiter Instanz darüber zu entscheiden, ob die vom
Landgericht auf die (Erst-) Beschwerde der Beteiligten zu 3) getroffene
Sachentscheidung in sachlicher Hinsicht auf Rechtsfehlern beruht, die sofortige
weitere Beschwerde also zurückzuweisen oder aber den angefochtenen Beschluss
abzuändern und die (Erst-)Beschwerde der Beteiligten zu 3) (als unbegründet)
zurückzuweisen.
Abgesehen davon hält der Senat - wie gesagt - die sofortige weitere Beschwerde
der Antragsteller jedoch auch der Sache nach für unbegründet, so dass die
Rechtsfrage auch von daher maßgebliche Bedeutung erlangt. Dies beruht auf
folgenden Erwägungen:
Es liegt zunächst kein Verfahrensfehler des landgerichtlichen Verfahrens darin,
dass das Landgericht die Wohnungseigentümer – im Wesentlichen die Beteiligten
zu 11) - über die Beteiligte zu 3) formell am (Erst-)Beschwerdeverfahren beteiligt
hat. Im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sind
grundsätzlich alle Wohnungseigentümer und der Verwalter am Verfahren zu
beteiligen, § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG. In den Fällen einer Interessenkollision ist der
Verwalter von der gesetzlichen Zustellungsvertretung nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG
ausgeschlossen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er als Antragsteller
oder Antragsgegner oder Rechtsmittelführer Gegner der Wohnungseigentümer ist.
Dies ist hier nicht der Fall, wie das Landgericht zutreffend in seiner Verfügung vom
14.07.2004 niedergelegt hat. Ein derartiger Ausschluss von der
Zustellungsvertretung kann zwar auch in anderen Fällen angenommen werden,
wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Verwalter die Wohnungseigentümer
wegen eigener gegenläufiger Interessen nicht unterrichtet (vgl. hierzu im Einzelnen
Staudinger/Bub, a.a.O., § 27 WEG Rz. 233 mit vielfältigen weiteren Nachweisen
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Staudinger/Bub, a.a.O., § 27 WEG Rz. 233 mit vielfältigen weiteren Nachweisen
auch zur Rechtsprechung des Senats). Dazu mag auch die Anfechtung von
Beschlüssen gezählt werden, die seine Rechtsstellung betreffen, also auch die
Anfechtung von Bestellungsbeschlüssen (so Staudinger/Bub, a.a.0., § 27 WEG Rz.
234; offen gelassen von OLG Celle ZWE 2002, 474). Für das vorliegende Verfahren
kann dahinstehen, ob hierfür erforderlich ist, dass die Verwalterin die Mitglieder der
Gemeinschaft oder das Verfahren etwa nicht hinreichend unterrichtet hätte (so
Kammergericht ZMR 2004, 143; BayObLG ZMR 2002, 533; Riecke/Abramenko,
WEG, § 27 Rz. 31) oder ob hierfür die bloße abstrakte Gefahr eines
Interessenkonfliktes ausreicht. Vorliegend waren nämlich sämtliche
Wohnungseigentümer bereits im amtsgerichtlichen Verfahren direkt beteiligt
worden. Nachdem sie als Antragsgegner den gegen sie ergangenen
amtsgerichtlichen Beschluss – wie oben bereits erwähnt – nicht fristgerecht
angefochten hatten, war ihre Beteiligung über die Verwalterin zur Gewährung
rechtlichen Gehörs im Erstbeschwerdeverfahren hinreichend.
In sachlicher Hinsicht beruht die landgerichtliche Entscheidung zur Überzeugung
des Senats ebenfalls nicht auf einer Verletzung des Rechts. Die Einwendungen der
sofortigen weiteren Beschwerde dahingehend, dass das Landgericht zu Unrecht
den angefochtenen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nicht
deswegen für ungültig erklärt habe, weil er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
entsprochen habe, greifen nicht durch.
Zutreffend ist das Landgericht dabei davon ausgegangen, dass der
Bestellungsbeschluss auf Antrag gemäß den §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für
ungültig zu erklären ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Wahl
dieses Verwalters spricht. Ein solcher Grund ist ebenso wie bei der Abberufung aus
wichtigem Grund zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung aller nicht notwendig
vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine
Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche
Vertrauensverhältnis von vorneherein nicht zu erwarten ist. Dies wird der Fall sein,
wenn Umstände vorliegen, die den Gewählten als unfähig oder ungeeignet für das
Amt erscheinen lassen. Da sich aber bei der Bestellung eines Verwalters im
Gegensatz zur Abberufung eine Mehrheit der Eigentümer für die Person des
Verwalters ausgesprochen hat, sind an die Beurteilung dessen, was ein wichtiger
Grund ist, schärfere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung. Das Gericht wird
deshalb ohne zwingende Notwendigkeit nicht in die Mehrheitsentscheidung der
Wohnungseigentümergemeinschaft eingreifen (ständige Rechtsprechung des
Senats, vgl. zuletzt OLGR 2005, 378; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 26 Rz.
16; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 26 Rz. 40; Staudinger/Bub, a.a.O., § 26 WEG Rz.
160, jeweils m. w. N.). Soweit die weitere Beschwerde den landgerichtlichen
Beschluss dahingehend versteht, dass bei der Wiederwahl des Verwalters kein
wichtiger Grund gegen dessen Bestellung sprechen könne, findet dies im
landgerichtlichen Beschluss keine tragfähige Grundlage.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass ein Grund gegen
die Wiederbestellung des Verwalters sich nur aus Tatsachen ergeben kann, die im
Zeitpunkt der Bestellung bereits vorgelegen haben. Nach der Bestellung
entstandene Gründe können nicht erfolgreich nachgeschoben werden (so Senat,
Beschluss vom 30.08.2004, Az. 20 W 261/03, m. w. N.).
Die formellen Einwendungen der Antragsteller gegen die Beschlussfassung der
Wohnungseigentümer (Ziffern 1 bis 3) hat das Landgericht in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise zurückgewiesen.
Dies gilt zum einen, soweit die Antragsteller rügen, die Wohnungseigentümer seien
nicht vor der Eigentümerversammlung über Konkurrenzangebote unterrichtet
worden. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Beschluss Bezug genommen werden. Ohnehin bedürfte es bei einer Wiederwahl
des Verwalters grundsätzlich nicht der Unterbreitung von Alternativangeboten (vgl.
hierzu OLG Schleswig NZM 2006, 822; OLG Hamburg WuM 2002, 109;
Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 26 Rz. 9).Unerheblich ist sodann das Argument
der Antragsteller, die Beteiligte zu 3) habe das teuerste Angebot abgegeben.
Unabhängig von der Frage, ob dies zutreffend ist – das Landgericht hat etwas
anderes festgestellt –, kann insbesondere bei der Verwalterbestellung die
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ohne weiteres gehindert werden, dies
anzunehmen. Wie die Antragsteller immer wieder hervorheben, ist das Verhältnis
der Wohnungseigentümer zum Verwalter von einer erforderlichen Vertrauensbasis
geprägt. In diesem Zusammenhang kann nicht ausschließlich auf finanzielle
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geprägt. In diesem Zusammenhang kann nicht ausschließlich auf finanzielle
Aspekte abgestellt werden. Wenn also die Gemeinschaft an einem Verwalter
festhält, der sich nach ihrer Auffassung bewährt hat, kann dem nicht der
Gesichtspunkt entgegenstehen, dass dieser höhere Kosten verursacht, als andere
Verwaltungen, jedenfalls dann nicht, wenn das entsprechende Angebot insoweit
nicht unverhältnismäßig oder nicht mehr branchenüblich erscheint. Letzteres ist
hier erkennbar nicht der Fall.
Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass im angefochtenen
Wohnungseigentümerbeschluss der Verwaltungsbeirat beauftragt wurde, den
Verwaltervertrag mit der Beteiligten zu 3) abzuschließen. Dies ist jedenfalls dann
zulässig, wenn die Eckdaten des Vertrages vorliegen (vgl. dazu OLG Köln NZM
2001, 991; NZM 2002, 1002; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 26 Rz. 31 m. w. N.).
Dies ist hier der Fall, da vorliegend Laufzeit des Vertrages und die Höhe der
Vergütung bereits im Bestellungsbeschluss durch Bezugnahme geregelt waren.
Es ist weiter aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die
behaupteten Fehlverhaltensweisen der früheren Hausverwaltung F, die noch von
Herrn F als natürlicher Person betrieben worden war, nicht als hinreichend erachtet
hat, um eine derartige Unfähigkeit bzw. Ungeeignetheit der Beteiligten zu 3)
herleiten zu können, die es rechtfertigen könnten, die Mehrheitsentscheidung der
Wohnungseigentümer als gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung
verstoßend ansehen zu müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die
Würdigung, ob sich die Wiederbestellung eines Verwalters noch im Rahmen
ordnungsgemäßer Verwaltung hält, in erster Linie dem Tatrichter obliegt (vgl.
BayObLG ZMR 2005, 561).
Dabei geht allerdings der Senat mit der weiteren Beschwerde davon aus, dass
etwaige Fehlverhaltensweisen der früheren Hausverwaltung F der Beteiligten zu 3)
im gegebenen Zusammenhang „zurechenbar“ wären. Zwar handelt es sich
nunmehr bei der Beteiligten zu 3) um eine juristische Person, eine GmbH (vgl. § 13
GmbHG). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der ehemalige Hausverwalter F
nunmehr als Geschäftsführer der Beteiligten fungiert und auch – neben seiner
Ehefrau – Hauptgesellschafter der Beteiligten zu 3) ist. Vor dem Hintergrund, dass
damit der ehemalige Hausverwalter die Geschicke der nunmehr bestellten GmbH
im Wesentlichen bestimmt, kann insoweit nicht auf die fehlende rechtliche Identität
abgestellt werden, wenn sich die Frage stellt, ob die nunmehrige Beteiligte zu 3)
für das Verwalteramt ungeeignet wäre (vgl. für eine ähnliche
Sachverhaltsgestaltung: Senat, Beschluss vom 05.01.2004, Az. 20 W 290/2003;
vgl. Bl. 141 ff. Bd. II d. A.). Das Landgericht hat diese Frage zwar offen gelassen,
sich jedoch mit den Vorwürfen der Antragsteller im Einzelnen auseinandergesetzt.
Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass das „Versäumnis“ des
Vorverwalters F, vor Ablauf seiner Bestellungszeit als Verwalter am 31.12.2001
rechtzeitig eine Neubestellung zu veranlassen, allenfalls einen leichten Verstoß
gegen seine Verwalterverpflichtungen – etwa zur ordnungsgemäßen Vorbereitung
von Wohnungseigentümerversammlungen - darstellt (vgl. Ziffern 4 a, b), der es
nicht erlaubt, die Bestellung der Beteiligten zu 3) durch die Mehrheit der
Wohnungseigentümer als nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend
anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die diesbezügliche Erklärung der
Beteiligten zu 3) (vgl. Seite 17 des angefochtenen Beschlusses) tatsächlich
plausibel ist. Jedenfalls handelte es sich offensichtlich um ein Versehen des
Vorverwalters F. Abgesehen davon hätte es auch den Wohnungseigentümern offen
gestanden, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag auf Neubestellung eines
Verwalters auf die Tagesordnung der ordentlichen
Wohnungseigentümerversammlung setzen zu lassen (vgl. Bärmann/Pick/Merle,
a.a.O., § 24 Rz. 37) oder gar selber eine außerordentliche
Wohnungseigentümerversammlung zu veranlassen (vgl. § 24 Abs. 2, Abs. 2 WEG).
Das Vorbringen der Antragsteller (vgl. Ziffern 4 c, d und g), der Vorverwalter F
habe seit 1999 keine wirksame Betriebskostenabrechnung vorgelegt, aus der
Instandsetzungsrücklage seien überzahlte Nebenkosten ohne vorherige
Ermächtigung widerrechtlich zurückgezahlt worden und dementsprechend seien
Rücklagen für die Jahre 2000 und 2001 falsch berechnet worden, vermag dem
Antrag der Antragsteller ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar mag hierin
eine der Beteiligten zu 3) zuzurechnende Pflichtverletzung des Vorverwalters F
gesehen werden, ohne Beschluss der Wohnungseigentümer Zahlungen aus der
Instandhaltungsrücklage zu leisten, § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 4 WEG (vgl. dazu
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Instandhaltungsrücklage zu leisten, § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 4 WEG (vgl. dazu
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 168; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz.
203). Dabei kann offen bleiben, ob dieses Vorgehen seinerzeit zuvor im Rahmen
einer Wohnungseigentümergemeinschaft erörtert worden ist; ein förmlicher
Beschluss ist jedenfalls damals unstreitig nicht gefasst worden. Es steht jedoch
zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass diese Vorgehensweise von den
Verwaltungsbeiräten der Gemeinschaft vorgeschlagen und angewiesen worden war
und mithin in Abstimmung mit diesen erfolgte. Unabhängig von der Frage, ob dies
allein für den Verwalter als Vollzugsorgan der Gemeinschaft gemäß § 20 WEG und
Treuhänder der Wohnungseigentümer (vgl. dazu OLG München DWE 2006, 71 m.
w. N.) eine hinreichende Veranlassung hätte sein können, diesem Begehren
nachzukommen (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 29 WEG Rz. 7), ist doch
aber immerhin mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Vorverwalter
insofern nicht verantwortungslos und ins Blaue hinein gehandelt hat, sondern sich
mit Mitgliedern eines Selbstverwaltungsorgans der
Wohnungseigentümergemeinschaft abgestimmt hat, dessen Aufgabe immerhin
(auch) seine Unterstützung ist, §§ 20, 29 Abs. 2 WEG. Mit der
Sachverhaltskonstellation, die derjenigen der Entscheidung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts zugrunde lag, die die Antragsteller in der Antragsschrift
zitiert haben, kann dieser Vorgang nicht verglichen werden. Dabei sind in diesem
Zusammenhang auch die aus dem Akteninhalt immer wieder deutlich werdenden
Besonderheiten der vorliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich
Größe und Eigentümerstruktur – ein großer Anteil der Eigentümer ist nicht am Ort
der Wohnungseigentumsanlage wohnhaft - zu berücksichtigen, die die Verwaltung
ersichtlich in erheblichem Umfang erschwert. Dies mag den Vorverwalter –
unabhängig davon, inwieweit die Wohnungseigentümer sich das Verhalten des
Beirats als eigenes Verschulden anzurechnen hätten - nicht von seiner eigenen
Verantwortlichkeit gegenüber den Wohnungseigentümern befreien (vgl.
Staudinger/Bub, a.a.O., § 29 WEG Rz. 91), rechtfertigt es jedoch mit dem
Landgericht nicht, nunmehr die Mehrheit der Wohnungseigentümer, die dieses
Vorgehen gebilligt hat, zu zwingen, von der „(Wieder-)“Wahl des Verwalters
abzusehen. Immerhin hat die Eigentümerversammlung durch Beschluss vom
06.09.2003 nachträglich diese Vorgehensweise ausdrücklich genehmigt. Dass die
weitere Beschwerde nun behauptet, diesen Wohnungseigentümerbeschluss
angefochten zu haben, steht der Berücksichtigung dieses Umstandes im
vorliegenden Kontext nicht entgegen. Überdies ist – wenn es darauf auch nicht
entscheidend ankommt - darauf hinzuweisen, dass die beanstandeten Vorgänge
auf die Jahre 1997/1998 zurückgehen und aus nachfolgenden Abrechnungen, die
auch im vorliegenden Verfahren von den Antragstellern deshalb als unrichtig
gerügt werden, erkennbar wurden (vgl. auch das Verfahren Amtsgericht Kirchhain,
Az.: 8 UR II 4/01). Soweit die Antragsteller diese Vorgänge als wichtigen Grund
bezeichnen, der es rechtfertige, eine Bestellungsentscheidung der Mehrheit der
Wohnungseigentümer aus dem November des Jahres 2002 zu Fall zu bringen,
müssen sie sich vorhalten lassen, diese Umstände nicht bereits zum Gegenstand
eines Abberufungsantrags genommen zu haben. Ansonsten stellt sich
grundsätzlich die Frage, ob derart zeitlich weit zurückliegende angebliche Fehler
und Pflichtverletzungen noch
Ende des Jahres 2002 zum Anlass genommen werden können, einen wichtigen
Grund zu begründen, der eine Wiederbestellung hindert. Grundsätzlich hat eine
vorzeitige Abberufung binnen einer angemessenen Frist nach Bekanntwerden des
Abberufungsgrundes zu erfolgen. Insoweit ist die Vorschrift des § 626 Abs. 2 BGB
auf die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnissen der Wohnungseigentümergemeinschaft
entsprechend anzuwenden (so bereits Senat OLGZ 1975, 100; Staudinger/Bub,
a.a.O., § 26 WEG Rz. 399, 414, m. w. N.; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 26 Rz. 168).
Es kann auch offen bleiben, ob und inwieweit dem Vorverwalter nach dem eigenen
Vorbringen der Antragsteller im Erstbeschwerdeverfahren (vgl. den Schriftsatz
vom 31.05.2005) Entlastung erteilt worden ist; grundsätzlich können sich
Wohnungseigentümer allerdings wegen der allgemeinen Verzichtswirkung auf ein
Fehlverhalten des Verwalters aus einer Zeit vor der Entlastung nicht mehr berufen,
wenn es von der Entlastungswirkung erfasst wird (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle,
a.a.O., § 26 Rz. 168).
Hinsichtlich der Einwendungen Ziffern 4 e, f, h, j, k, l, m und n verweist der Senat
zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (Seiten
18 ff, 22 des angefochtenen Beschlusses), denen sich der Senat zur Vermeidung
von Wiederholungen anschließt. Soweit die weitere Beschwerde einen Verstoß des
Landgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 43 Abs. 1 WEG, 12 FGG)
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Landgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 43 Abs. 1 WEG, 12 FGG)
einwendet, liegt ein solcher nicht vor. Im Wohnungseigentumsverfahren als
echtem Streitverfahren besteht die Ermittlungspflicht des Gerichts nur insoweit,
als der Vortrag der Beteiligten oder der im Übrigen festgestellte Sachverhalt
überhaupt Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt. Da das echte Streitverfahren von
den entgegenstehenden Interessen der Beteiligten bestimmt wird, darf das
Gericht davon ausgehen, dass die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände
von sich aus vorbringen und unter Beweis stellen (vgl. Staudinger/Wenzel, a.a.0.,
Vorbem zu §§ 43 ff WEG Rz. 7 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs; Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 44 Rz. 7). Es besteht mithin in
diesem Zusammenhang eine Darlegungs- und Verfahrensförderungslast der
Beteiligten (Staudinger/Wenzel, a.a.0., Vorbem zu §§ 43 ff WEG Rz. 7;
Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 44 Rz. 7). Kommen die Beteiligten ihrer Pflicht nicht
nach, so braucht das Gericht seinerseits von sich aus keine umfangreichen
Ermittlungen anzustellen, denn es kann nicht erwartet werden, dass das Gericht
allen nur denkbaren Möglichkeiten nachgeht (Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 44 Rz.
7). Der Hinweis der Antragsteller, das Gericht hätte andere Akten beiziehen und
relevanten Sachvortrag diesen Akten entnehmen sollen und müssen, vermag
insofern nicht auszureichen. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn
konkretes Vorbringen hierzu Anlass gegeben hätte, was jedoch weitgehend nicht
der Fall ist. Das Vorbringen der weiteren Beschwerde zu diesen Punkten
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Lediglich ergänzend ist zu Ziffer 4 h noch
auszuführen, dass die Antragsteller – nachdem sie auf den Beschluss vom
18.03.2000 verwiesen worden waren - dessen Rechtmäßigkeit in Zweifel gezogen
haben (vgl. den Schriftsatz vom 23.11.2004), was statt der Gemeinschaft wohl der
Verwaltung angelastet werden soll, sodann in pauschaler Form dessen
Nichtbeachtung (vgl. den Schriftsatz vom 13.05.2005), auf das darauf bezogene
Vorbringen der Beteiligten zu 3) mit Schriftsatz vom 22.06.2005 haben sie nicht
mehr reagiert. Diesbezügliche weitere Ermittlungen waren demgemäß nicht
erforderlich, wenn man denn aus diesem Vorbringen der Antragsteller überhaupt
ein Fehlverhalten des Vorverwalters oder ein nachträgliches Fehlverhalten der
Beteiligten zu 3) erkennen wollte. Zu Ziffer 4 j hat das Landgericht eine rechtliche
Bewertung angestellt, die angesichts der umfassenden Ausführungen des
Amtsgerichts Kirchhain im Beschluss vom 15.01.2002 im Verfahren Az.: 8 UR II
4/01, auf das die Antragsteller wohl abstellen wollen (Seite 6 der Antragsschrift),
Rechtsfehler nicht aufweist. Soweit die weitere Beschwerde zu den Ziffern 4 k und
4 l auf den Schriftsatz vom 13.05.2005 Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass
sich das diesbezügliche Vorbringen weitgehend auf angebliche Versäumnisse des
Hausmeisterdienstes bezieht und darüber hinaus auf Vorgänge aus einer Zeit
nach der Bestellung der Beteiligten zu 3). Für den maßgeblichen Zeitraum
erscheint allenfalls das Vorbringen in diesem Schriftsatz zur Dachrenovierung
nachvollziehbar. Diesem Vorgang ist von der Beteiligten zu 3) mit Schriftsatz vom
22.06.2005 erläuternd entgegen getreten worden; zu Recht ist das Landgericht
dem nicht weiter nachgegangen. Gleiches gilt für die Einwendungen der
Antragsteller im Hinblick auf die Ziffern 4 m, n. Zu Ziffer 4 m rechtfertigt sich dies
auch daraus, dass die lediglich pauschale diesbezügliche Behauptung der
fehlenden getrennten Kontenführung durch die Antragsteller, welche sich
ausweislich des Schriftsatzes vom 23.11.2004 ohnehin lediglich als Vermutung
darstellt, schon ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 25.07.2003 widerspricht,
in dem die Antragsteller selber mehrere Konten – auch für die
Instandhaltungsrücklage - aufgeführt hatten.
Der Vorwurf an die Beteiligte zu 3) bzw. die Vorverwalterin, die Jahresabrechnung
2001 sei verspätet vorgelegt worden (vgl. Ziffer 4 i), ist zwar dem Grundsatz nach
berechtigt. Mit dem Landgericht ist allerdings davon auszugehen, dass hieraus ein
Überschreiten des der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumten
Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums nicht entnommen werden kann. Der
Senat hat bereits in der oben erwähnten Entscheidung vom 30.08.2004, 20 W
261/03, ausgesprochen, dass nicht jeder Abrechnungsfehler eines Verwalters die
Annahme einer so groben Pflichtverletzung rechtfertigt, dass eine Wiederwahl
dieses Verwalters als Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Verwaltung angesehen werden müsste. Vielmehr kommt es auf die
Einzelumstände an. Die Würdigung des Landgerichts, dass der vorliegende
Rechtsanwendungsfehler noch nicht so schwerwiegend ist, dass ein mit Willen der
Mehrheit in Kenntnis der Situation gefasster Mehrheitsbeschluss – dass die
Jahresabrechnung 2001 nicht vor dem 31.10.2002 erstellt worden war, war am
30.11.2002 bekannt - nach den obigen Ausführungen für ungültig zu erklären wäre,
weist Rechtsfehler nicht auf.
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Jedenfalls im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft erscheint dem Senat auch die
Würdigung des Landgerichts, dass der Abschluss der Hausmeisterverträge
zwischen der Eigentümergemeinschaft, vertreten durch Herrn F als deren
seinerzeitigem Verwalter, und Herrn F als Inhaber der Einzelfirma Haus- und
Grundstücksverwaltung F noch kein derart gravierender Mangel sei, dass die
Bestellung der Beteiligten zu 3) nunmehr als ordnungsgemäßer Verwaltung
widersprechend anzusehen wäre. Allerdings sieht der Senat – anders als das
Landgericht - hierin durchaus einen Verstoß gegen die oben zitierten Regelungen
in § 4 des Verwaltervertrages. Der Vorverwalter F hat entgegen Abs. 3 dieser
Vorschrift keinen Wohnungseigentümerbeschluss herbeigeführt. Der Würdigung
des Landgerichts, dass sich Entgegenstehendes aus der Teilungserklärung ergebe,
vermag sich der Senat in dieser Eindeutigkeit nicht anzuschließen. Zwar ist es
zutreffend, dass nach § 13 Ziffer 8 der Teilungserklärung der Verwalter einen
Nachweis seiner Vertretungsvollmacht verlangen kann, in der er von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Allerdings stellt diese Regelung keine
Erweiterung der Vertretungsvollmacht dar, wie sie in § 13 Ziffer 3 im Einzelnen
geregelt ist, sondern nimmt erkennbar darauf Bezug. Ziffer 8 spricht ausdrücklich
vom „Nachweis seiner Vertretungsvollmacht“ und verweist damit auf Regelungen
zur Vertretungsvollmacht. Diese finden sich jedoch in § 13 Ziffer 3. Ob die
Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, hat das Landgericht nicht
festgestellt. Allerdings ist in der Tat festzuhalten, dass bei einem Vertrag über
Hausmeisterleistungen Bedenken bestehen könnten, ob dieser unter die
einschränkenden Voraussetzungen dieser Vorschrift („vorab zu informieren“, „…
die Verpflichtungen aus dem Vertrag 50.000,-- DM nicht übersteigen dürfen…“)
fallen würde, was immerhin nahe liegt, oder aber ob dieser unter die (dem Wortlaut
nach unbeschränkte) Vertretungsvollmacht „Hausmeister… einzustellen“ fallen
würde. Letztendlich kann dies offen bleiben. Abgesehen davon, dass es zweifelhaft
erscheinen mag, dem Vorverwalter eine fehlerhafte Auslegung von Vertrags- bzw.
Rechtsvorschriften vorzuwerfen, die von Gerichten in drei Instanzen rechtlich
unterschiedlich bewertet werden, sind die betreffenden Verträge jedenfalls erst
nach Überprüfung und Zustimmung durch die Verwaltungsbeiräte abgeschlossen
worden. Insofern kann auch in diesem Zusammenhang auf die obigen
Ausführungen zu den Ziffern 4 c, d und g verwiesen werden, nach denen der
ehemalige Verwalter damit zwar nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit
gegenüber den Wohnungseigentümern befreit wird, die Mehrheitsentscheidung der
Wohnungseigentümer über die Bestellung damit aber noch nicht als gegen die
Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßend angesehen werden muss.
Auch zur Berücksichtigungsfähigkeit dieses Umstandes in zeitlicher Hinsicht kann
auf die obigen Ausführungen zu den Ziffern 4 c, d und g Bezug genommen
werden; nach dem Vorbringen der Antragsteller im Erstbeschwerdeverfahren
waren die Hausmeistertätigkeiten immerhin Gegenstand der Versammlung vom
24.03.2001 gewesen (vgl. auch das Protokoll dieser Versammlung, Bl. 31 der
Beiakte Amtsgericht Kirchhain Az.: 8 UR II 4/01).
Rechtsfehlerfrei sind die Feststellungen des Landgerichts dahingehend, dass die
vorgebrachten Beanstandungen zu den erbrachten Hausmeisterleistungen im
vorliegenden Sachzusammenhang unerheblich sind. Auch insofern kann auf die
Ausführungen im angefochtenen Beschluss, Seite 22, Bezug genommen werden.
Gleiches gilt für die Darlegung, dass in der Bestellung der Beteiligten zu 3) als
Verwalterin noch kein – auch nicht faktischer - Verzicht auf etwaige
Schadensersatz- und/oder Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Vorverwalter,
deren Verfolgung auch nicht dem Verwalter übertragen werden müsste, gesehen
werden kann.
Soweit die weitere Beschwerde darauf abstellt, dass bereits ein gestörtes
Vertrauensverhältnis zu einem Teil der Wohnungseigentümer hinreichend sei, um
einen wichtigen Grund annehmen zu können, der gegen eine Bestellung sprechen
kann, ist dies zwar zutreffend. Allerdings sind vorliegend die bereits
angesprochene Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft, ihre
Eigentümerstruktur und der weitere Umstand zu berücksichtigen, dass die
Wohnungseigentümergemeinschaft in sich heftig zerstritten ist. Über eine Vielzahl
von Sachfragen herrschen – wie auch das vorliegende Verfahren zeigt –
unterschiedliche Auffassungen. Es liegt damit auf der Hand, dass der Verwalter in
der einen oder anderen Sachfrage Partei für eine Gruppe von
Wohnungseigentümern ergreifen muss. Dies zeigt sich vorliegend insbesondere in
dem Vorwurf an die Beteiligte zu 3) bzw. den Vorverwalter, Mehrheitsbeschlüsse
der Wohnungseigentümer ausgeführt zu haben. In diesem Fall liegt es nahe, dass
der Wohnungseigentümer ausgeführt zu haben. In diesem Fall liegt es nahe, dass
die andere Gruppe der Wohnungseigentümer jeweils ein gestörtes
Vertrauensverhältnis für sich reklamiert. Wenn auch in diesem Zusammenhang
ein Verschulden des Verwalters nicht erforderlich erscheint, kann dies jedoch nicht
dazu führen, dass eine Zusammenarbeit von einzelnen Wohnungseigentümern
mit der Verwaltung nach Treu und Glauben unzumutbar wäre (vgl. dazu im
Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 26 WEG Rz. 161, 392). Insoweit vermag sich
der Senat mit dem Landgericht der entgegen stehenden Einschätzung des
Amtsgerichts nicht anzuschließen.Soweit die weitere Beschwerde noch weitere
tatsächliche Gesichtspunkte anführt, ist darauf hinzuweisen, dass das
Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich eine Überprüfung der landgerichtlichen
Entscheidung in rechtlicher Hinsicht darstellt, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG.
Grundlage der Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde sind die in der
Entscheidung des Beschwerdegerichts festgestellten Tatsachen, das ist also der
Sachverhalt, wie er sich bei Erlass der Beschwerdeentscheidung darstellt. Neue
Tatsachen und Beweismittel können, soweit sie sich auf die Sache selbst beziehen,
in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht eingeführt werden; sie können
deshalb im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung
mehr finden (vgl. im Einzelnen Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 45 Rz. 85;
Niedenführ/Schulze, a.a.0., § 45 Rz. 40; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz.
44; Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rz. 45, je mit weiteren Nachweisen).
Das gilt sowohl für Tatsachen, die bei Erlass der Beschwerdeentscheidung bereits
bestanden, aber nicht vorgebracht wurden, wie für erst nachträglich eingetretene
(Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rz. 45, mit weiteren Nachweisen). Damit
war der Senat auch nicht gehalten, die von der weiteren Beschwerde aufgeführten
Beiakten, bei denen es sich zum Teil offensichtlich sogar um Mahnverfahren
handelt, beizuziehen und sich relevanten Sachvortrag – wenn Mahnverfahren
einen solchen überhaupt enthalten – selber zusammenzustellen. Auch die
Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 23.03.2006 und 12.10.2006
sind, soweit sie neues Sachvorbringen enthalten, im Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht berücksichtigungsfähig.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.