Urteil des BGH vom 07.06.2001

BGH (werbung, uwg, preis, verhandlung, sache, mobiltelefon, zeitung, 1995, begründung, beurteilung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 210/97
Verkündet am:
7. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik
einschließlich des Vertriebs von Mobiltelefonen mit entsprechenden Netzkarten-
verträgen.
Am 30. November 1995 warb die Beklagte in der Allgäuer Zeitung für ein
Mobiltelefon der Marke Bosch zu einem Preis von 1 DM bei gleichzeitigem Ab-
schluß eines Netzkartenvertrages. Bei der Preisangabe findet sich ein Sternchen,
das auf eine – kleiner gedruckte – Aufstellung von Tarifen für einen Netzkarten-
vertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten verweist.
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Die Klägerin hat diese Werbung gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt
eines übertriebenen Anlockens als wettbewerbswidrig beanstandet. Ferner hat sie
sich auf einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung berufen und die Darstellung
der Bedingungen des Kartenvertrages als irreführend gerügt.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbean-
zeigen, Zeitungsinseraten und ähnlichem für den Verkauf von Handys
zu werben, die zu dem beworbenen Preis nur bei Freischaltung eines
Netzkartenvertrages abgegeben werden – wie geschehen in der All-
gäuer Zeitung vom 30. November 1995 –, wenn für das Handy ein
Preis von 1 DM gefordert wird.
Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, in der be-
anstandeten Werbung liege ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung und gegen
das Irreführungsverbot des § 3 UWG. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß
gegen die Zugabeverordnung verneint, die Verurteilung jedoch mit der Begrün-
dung bestätigt, die Werbung verstoße unter dem Gesichtspunkt eines übertriebe-
nen Anlockens gegen § 1 UWG.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Die Annahme des Berufungsgerichts, in der beanstandeten Werbung
liege ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken, hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Wie der Senat in mehreren nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen
Entscheidungen vom 8. Oktober 1998 ausgeführt hat, stellt sich die Werbung mit
der an den Abschluß eines Netzkartenvertrages gekoppelten unentgeltlichen oder
besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons als ein legitimer Hinweis auf
den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebote-
nen Gesamtleistung dar, durch den die eigene Leistungsfähigkeit hervorgehoben
wird (BGHZ 139, 368, 374 f. – Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 –
I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 – Handy-Endpreis; Urt. v.
8.10.1998
– I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 m.w.N.). Die damit verbundene Anlockwir-
kung ist nicht wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des
Leistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1994 – I ZR 68/92, GRUR 1994,
743, 744 = WRP 1994, 610 – Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Hersteller-
bank; Urt. v. 25.9.1997 – I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388
– Skibindungsmontage). Nach den Senatsentscheidungen vom 8. Oktober 1998
tritt dem auch die Revisionserwiderung nicht mehr entgegen.
2. Das Berufungsgericht hat allerdings – aus seiner Sicht folgerichtig – un-
geprüft gelassen, ob die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung der
Preise für die Leistungen aus dem Netzkartenvertrag gegen das Irreführungsver-
bot oder gegen die Gebote der Preisangabenverordnung verstößt. Hierzu besteht
nunmehr Veranlassung.
Gegenstand des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Unterlas-
sungsantrages ist die konkrete Verletzungsform, auf die der Antrag – ungeachtet
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der in ihm enthaltenen abstrakten Beschreibung der angegriffenen Wettbewerbs-
handlung – durch den Hinweis “... wie geschehen in der Allgäuer Zeitung vom
30.11.1995 ...” Bezug nimmt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 115/99,
WRP 2001, 1182, 1183 – Jubiläumsschnäppchen). Die Klägerin hat diese konkret
bezeichnete Werbeanzeige – mit Blick auf die Bedingungen des Kartenvertrages
– in der Klageschrift und in der Berufungserwiderung vom 24. Februar 1997 unter
anderem als irreführend und als Verstoß gegen die Gebote der Preisangabenver-
ordnung beanstandet. Nachdem die auf § 1 UWG gestützte Verurteilung keinen
Bestand hat, ist dem nun nachzugehen.
Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt. Denn das Beru-
fungsgericht hat keine Feststellungen zur Gestaltung der Anzeige getroffen, die
eine entsprechende rechtliche Beurteilung erlauben würden. Auch dem unstreiti-
gen Parteivorbringen läßt sich nicht entnehmen, ob die beanstandete Werbung
vollständig über die mit dem Abschluß des Netzkartenvertrages verbundenen Ko-
sten aufklärt. Nach der Senatsrechtsprechung ist die Werbung mit einem Mobil-
telefon, das nichts oder fast nichts kosten soll, irreführend und verstößt gegen die
Preisangabenverordnung, wenn die für den Verbraucher mit Abschluß des Netz-
kartenvertrags verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich gemacht werden.
Dies bedeutet, daß die Angaben über die Kosten des Netzzugangs räumlich ein-
deutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon zugeord-
net sowie gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein müssen (BGHZ 139, 368,
375 ff.
– Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 – Handy-Endpreis; BGH, Urt. v.
8.10.1998 – I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512 m.w.N.). Bei den Akten befindet
sich lediglich eine stark verkleinerte, größtenteils unleserliche Kopie der ange-
griffenen Werbeanzeige, die sich nicht als Grundlage für eine anhand des un-
streitigen Parteivorbringens nachzuholende Feststellung eignet (vgl. BGH, Urt. v.
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28.11.1996 – I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 – Brillenprei-
se II). Das erst im Revisionsverfahren vorgelegte Original der Werbeanzeige muß
bei der rechtlichen Beurteilung außer Betracht bleiben (§ 561 Abs. 1 ZPO).
3. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur an-
derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher