Urteil des BGH vom 24.07.2002
BGH (bremen, vollstreckung, staatsanwaltschaft, verbindung, ordnungswidrigkeit, handbuch, zeitpunkt, strafvollstreckung, wohnsitz, bezirk)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 178/02
2 AR 95/02
vom
24. Juli 2002
in dem Bußgeldverfahren
gegen
Az.: 104 OWi 18/2001 hw - Amtsgericht Bremen
Az.: 24 OWi 119/01 E - Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 24. Juli 2002 beschlossen:
Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß dem Beschluß
des Amtsgerichts Bremen vom 8. Oktober 2001 - 104 OWi
18/2001 hw - ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Osterholz-
Scharmbeck zuständig.
Gründe:
noch nicht volljährige
der Freien Hansestadt Bremen ein Bußgeld von 10 DM verhängt worden. Da
keine Zahlung erfolgte, hat das Amtsgericht Bremen (Abteilung für Jugendsa-
chen) am 8. Oktober 2001 auf Antrag der Verwaltungsbehörde gemäß § 96
OWiG Erzwingungshaft von einem Tag angeordnet. Durch Verfügung des
Rechtspflegers vom 26. Oktober 2001 wurde das Verfahren zur Vollstreckung
der Erzwingungshaft zwecks Übernahme an das für den Wohnort der Betroffe-
nen örtlich zuständige Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck abgegeben. Dieses
hat die Übernahme der Vollstreckung abgelehnt, weil, wie sich aus § 110 JGG
ergebe, die Staatsanwaltschaft in Bremen Vollstreckungsbehörde sei, da für
Anordnung der Erzwingungshaft Erwachsenenstrafrecht angewendet worden
sei.
Zuständig ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Osterholz-Scharmbeck.
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Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft liegt auch
im Verfahren gegen Heranwachsende beim Jugendrichter. Dies ergibt sich aus
§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG (vgl. Boujong in
KK-OWiG 2. Aufl. Rdn. 4; Göhler, OWiG 13. Aufl. Rdn. 2 b; Reb-
mann/Roth/Herrmann, OWiG 2. Aufl. Rdn. 3 jew. zu § 97; Brunner/Dölling, JGG
11. Aufl. Rdn. 8; Eisenberg, JGG 9. Aufl. Rdn. 7 jeweils zu § 82). § 97 OWiG
stellt Jugendliche und Heranwachsende gleich und enthält auch keine Unter-
scheidung hinsichtlich der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenrecht.
Maßgebend ist allein das Alter des Betroffenen im Zeitpunkt der Begehung der
Ordnungswidrigkeit (vgl. Boujong aaO § 91 Rdn. 9). Etwas anderes kann nicht
aus § 110 JGG entnommen werden (so aber Isak/Wagner, Handbuch der
Rechtspraxis, Bd. 9 Strafvollstreckung, 6. Aufl. Rdn. 502), da diese Vorschrift in
§ 97 Abs. 1 OWiG gegen Heranwachsende nicht in Bezug genommen worden
ist (vgl. dazu Boujong aaO § 91 Rdn. 9).
Zuständig ist daher im vorliegenden Fall der Jugendrichter und nicht die
Staatsanwaltschaft. Da die Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts Osterholz-
Scharmbeck ihren Wohnsitz hat, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig
(§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG).
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer