Urteil des BGH vom 15.04.2010

BGH (rechtliches gehör, zpo, beschwerde, schlussrechnung, begründung, brandenburg, zeitpunkt, prüfung, rechnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 35/08
vom
15. April 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 15. April 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 16. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
22.799 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg,
weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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1. Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wird eine Schlussrechnung bereits vor
Ablauf von zwei Monaten fällig, wenn Prüfung und Feststellung der Schluss-
rechnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen und dem Auftrag-
nehmer mitgeteilt werden (BGHZ 83, 382, 384). Nach den Feststellungen des
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Berufungsgerichts hat die Schuldnerin in dem Schreiben vom 4. September
2003 die Rechnung der Beklagten anerkannt. Diese war damit fällig.
2. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Vermutungsregelung des
§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, der auch im Rahmen des § 130 InsO Anwendung fin-
det, die Rechtsprechung des Senats zutreffend zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt.
v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223 Rn. 12 ff m.w.N.).
Dieser Vermutungsregelung kommt eine Fortbestehenswirkung zu (BGH, Urt. v.
12. Oktober 2006, aaO S. 2224 Rn. 23).
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3. Aus dem Schreiben der Schuldnerin vom 4. September 2003 konnte
auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober
2006, aaO S. 2223 f Rn. 15 f m.w.N.).
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4. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches
Gehör nicht verletzt. Entscheidungserhebliche Umstände sind nicht übergangen
worden.
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5. Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, wie es zu be-
werten ist, wenn der Anfechtungsgegner glaubt, die einmal eingetretene Zah-
lungsunfähigkeit sei wieder behoben gewesen, ist durch Urteil des Senats vom
27. März 2008 geklärt (IX ZR 98/07, ZIP 2008, 930). Die hiernach erforderlichen
Voraussetzungen waren nicht erfüllt.
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6. Die Verkehrsanschauungen der angesprochenen Verkehrskreise ver-
mögen an dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit
nichts zu ändern. Dieses kann nicht in jeder Branche anders beurteilt werden.
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7. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
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Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 03.04.2007 - 4 O 333/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.01.2008 - 7 U 95/07 -