Urteil des BGH vom 04.04.2002
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 143/99
Verkündet am:
4. April 2002
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 276 D, 633, 635
Die spätere Beendigung des Architektenvertrages läßt die einmal begründete Se-
kundärhaftung des Architekten nicht entfallen.
BGH, Urteil vom 4. April 2002 - VII ZR 143/99 - OLG Bamberg
LG Schweinfurt
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. April 2002 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel,
Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Februar 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von dem Beklagten restliches Architektenhonorar,
der Beklagte rechnet hilfsweise auf. Er forderte mit seiner Widerklage zuletzt
676.593,58 DM wegen mangelhafter Architektenleistungen.
Der Beklagte beauftragte die Kläger mit Architektenleistungen für den
Umbau seines Wohnhauses und die Errichtung eines Nebengebäudes. Er kün-
digte den Architektenvertrag, soweit dieser das Wohnhaus betraf, am 17. No-
vember 1986 vor vollständiger Erbringung der Leistungen fristlos. Der Beklagte
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nahm die Leistungen der Kläger nicht ab. Sie überreichten ihm eine Honorar-
schlußrechnung über 18.499,33 DM.
Der Beklagte beruft sich darauf, daß der Umbau seines Wohnhauses in-
folge mangelhafter Planung und Bauüberwachung durch die Kläger völlig miß-
lungen sei. Der Beklagte habe daher Baukosten und Darlehenszinsen in Höhe
von mehr als 500.000 DM nutzlos aufgewendet. An seinem Wohnhaus sei ein
Wertverlust von 100.000 DM eingetreten. Darüber hinaus seien ihm wegen der
nicht rechtzeitigen Fertigstellung steuerliche Nachteile in Höhe von 70.200 DM
entstanden. Dazu komme die von den Klägern zu verantwortende Bausum-
menüberschreitung. Das alles ist streitig geblieben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe
von 194.451,23 DM und Zinsen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die
Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, die im zweiten Rechtszug erwei-
terte Widerklage hat es wegen Verjährung vollständig abgewiesen. Hiergegen
richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
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II.
Das Berufungsgericht führt aus, die Kläger seien nicht durch die Grund-
sätze der sogenannten Sekundärhaftung des Architekten daran gehindert, sich
auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Auch ein gewissenhafter Architekt
sei nicht gehalten, den Bauherrn unverzüglich nach Hervortreten eines Mangels
seines Werkes auf mögliche Regreßansprüche gegen sich hinzuweisen. Er ge-
nüge seiner Verpflichtung, wenn er den Hinweis im Rahmen der Leistungspha-
se 8 oder bei Abnahme seines Werkes gebe. Die Kläger hätten außerdem eine
ausreichende Unterrichtung des Beklagten annehmen dürfen, da dieser den
Klägern in einem gegen den Bauunternehmer M. geführten Verfahren anwalt-
lich beraten den Streit verkündet habe.
III.
Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts
nicht.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daß die Se-
kundärhaftung schon deshalb in Betracht kommt, weil die Kläger vor Vertrags-
kündigung ihre Aufklärungspflicht verletzt haben könnten.
Der Architekt hat im Rahmen seines jeweiligen Aufgabenbereichs dem
Bauherrn bei der Behebung von Leistungsmängeln zur Seite zu stehen. Er hat
dabei nicht nur die Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern
zu wahren, ihm obliegt auch die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst
wenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Als Sachwalter
des Bauherrn hat er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Ursa-
chen sichtbar gewordener Baumängel unverzüglich aufzuklären und den Bau-
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herrn ohne schuldhafte Verzögerung vom Ergebnis der Untersuchung und der
sich daraus ergebenden Rechtslage zu unterrichten (BGH, Urteil vom 20. De-
zember 1984 - VII ZR 13/83, BauR 1985, 232 = ZfBR 1985, 119; Urteil vom
11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418, 419 = ZfBR 1996, 155). Ein
Zusammenhang mit der Leistungsphase 8 oder mit der Abnahme besteht inso-
weit nicht. Die spätere Beendigung des Vertrages läßt die einmal begründete
Sekundärhaftung nicht entfallen.
2. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Ver-
schulden der Kläger entfalle deswegen, weil sie davon hätten ausgehen dürfen,
daß sich der Beklagte nach Kündigung des Vertrages sachkundig gemacht und
keiner weiteren Beratung bedurft habe. Allein der Umstand, daß der Beklagte
im Zusammenhang mit der Streitverkündung anwaltlich beraten worden ist,
rechtfertigt diese Ansicht nicht. Der Architekt darf nicht davon ausgehen, daß
der Auftraggeber anläßlich der Streitverkündung, die in erster Linie der Unter-
brechung der Verjährung dient, hinreichend über Ersatzansprüche gegen ihn
aufgeklärt worden ist.
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3. Das Berufungsgericht hat zudem keine Feststellungen darüber ge-
troffen, daß sich der Beklagte anwaltlich wegen sämtlicher Ansprüche hat be-
raten lassen, die er gegen die Kläger geltend macht. Die Streitverkündung im
Rechtsstreit gegen den Bauunternehmer M. betrifft nur einen geringen Teil des
Streitstoffs.
Thode
Haß
Wiebel
Kuffer
Kniffka