Urteil des BGH vom 14.03.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 253/12
Verkündet am:
14. März 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GG Art. 14 Ca, Cd; StPO § 102
a) Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer
rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtli-
chen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind,
grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.
b) Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleich-
heitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn
der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm auf-
drängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die
Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll,
und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungs-
recht keinen Gebrauch macht.
BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 253/12 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Miteigentümer einer in B. gelegenen Eigen-
tumswohnung. Im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung der
Wohnung wurde das von einem Spezialeinsatzkommando der Polizei zum Ein-
steigen benutzte Fenster beschädigt und der Teppichboden durch Glassplitter
verunreinigt. Hintergrund des Durchsuchungsbeschlusses war der Verdacht,
dass der Mieter der Wohnung mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
unerlaubt Handel trieb. Eine in der Vergangenheit liegende Verstrickung des
Mieters in Drogendelikte kannte der Kläger, der mit der Schwester des Be-
schuldigten in einer Beziehung lebt.
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Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht Erstattung der
für die Beseitigung der entstandenen Schäden erforderlichen Kosten. Das
Landgericht hat dem Kläger eine Entschädigung von 802
€ unter dem Ge-
sichtspunkt des enteignenden Eingriffs zugesprochen. Auf die Berufung des
beklagten Landes hat das Oberlandesgericht unter Abänderung der erstinstanz-
lichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Be-
rufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Durchsuchung der
Wohnung, und zwar auch in ihrer konkreten Durchführung, rechtmäßig. Daher
komme allein ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff in Be-
tracht. Ein derartiger Anspruch stehe dem Kläger jedoch nicht zu. Insoweit kön-
ne offenbleiben, ob die bei dem rechtmäßigen Polizeieinsatz entstandenen
Schäden schon deshalb nicht die sogenannte Sonderopferschwelle überschrit-
ten, weil dem Kläger die kriminelle Vergangenheit des Bruders seiner Freundin
bekannt gewesen sei, als er diesem die Wohnung (weiter) überlassen habe. Die
Schäden seien gerade Folge der entgeltlichen Überlassung des Eigentums als
Wohnung an eine der Strafverfolgung ausgesetzte Person und damit kein dem
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Kläger abverlangtes Sonderopfer. Von einem solchen könne nur dann die Rede
sein, wenn die Eigentumsbeeinträchtigung auf einer Verletzung des Gleich-
heitssatzes beruhe. Wer sein Eigentum dagegen freiwillig der Gefahr preisgebe,
habe die damit verbundenen nachteiligen Folgen selbst zu tragen. Der Kläger
und sein Miteigentum seien nicht zufällig oder wahllos Opfer der Durchsuchung
geworden. Hintergrund sei vielmehr der richterlich bestätigte Verdacht auf
- unter Einbeziehung der Wohnung begangene - Betäubungsmittelstraftaten
des Mieters. Mit der Vermietung habe der Kläger durch die Überlassung zum
vertragsgemäßen Gebrauch die Kontrolle und Einflussmöglichkeit über die
Verwendung der Wohnung freiwillig im Wesentlichen aufgegeben und es dem
Mieter überlassen, was der dort einbringe und tue. Von da an sei die Wohnung
in ihrer Beziehung zum Gemeinwesen auch und vor allem durch das Nutzungs-
verhalten des Mieters geprägt worden. Die damit regelmäßig verbundene Ge-
fahr von Missbräuchen oder auf den Mieter zurückgehenden Beschädigungen
sei Bestandteil des Mietzinses. Realisiere sie sich in Form von Durchsuchungen
der Polizei, sei dies kein Sonderopfer. Es könne insoweit auch von einer situati-
onsbedingten Belastung des Eigentums gesprochen werden, die in ihrer Scha-
densanfälligkeit die Rechte des Eigentümers beschränke und die Hinnahme der
hier nicht erheblichen Beschädigungen zumutbar erscheinen lasse.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 839
Abs. 1 BGB, Art. 34 GG wegen der Rechtmäßigkeit der richterlich angeordne-
ten Durchsuchung (§§ 102, 105 Abs. 1 StPO) abgelehnt und auch sonstige
spezialgesetzliche Entschädigungsansprüche verneint hat, sind Rechtsfehler
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nicht erkennbar; auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen. Insbesondere
ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger keine Entschä-
digung nach § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 StrEG verlangen kann, da es vorliegend um
die Entschädigung eines Nichtbeschuldigten geht (vgl. BGH, Beschluss vom
23. August 1989 - 1 BJs 72/87 - 4 - StB 29/89, NJW 1990, 397 f).
2.
Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommen Ansprüche aus ent-
eignendem Eingriff dann in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche
Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führen, die er aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle
des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. nur Urteile vom 9. April
1987 - III ZR 3/86, BGHZ 100, 335, 337; vom 11. März 2004 - III ZR 274/03,
BGHZ 158, 263, 267 und vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04, NJW 2005,
1363, jeweils mwN). Hierbei geht es zumeist um atypische und unvorhergese-
hene Nachteile; dies ist für den Anspruch aus enteignendem Eingriff aber nicht
Voraussetzung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85,
NJW 1986, 2423, 2424). Deshalb steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, dass
Beschädigungen der hier streitgegenständlichen Art bei Wohnungsdurchsu-
chungen weder atypisch noch unvorhersehbar sind, sondern sich vielmehr eine
Gefahr verwirklicht hat, die in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt war
(vgl. Senatsurteil vom 9. April 1987 aaO S. 338).
a) Der enteignende Eingriff stellt einen zwangsweisen staatlichen Zugriff
auf das Eigentum dar, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen entgegen
dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt beziehungs-
weise trifft und ihn zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer
für die Allgemeinheit zwingt (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Februar 1962 - III ZR
204/60, JZ 1962, 609, 611; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013,
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§ 839 Rn. 477 mwN). Während beim enteignungsgleichen Eingriff das Sonder-
opfer durch die Rechtswidrigkeit konstituiert wird, bedarf bei rechtmäßigen Ein-
griffen die Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers einer be-
sonderen Begründung. Hier ist ein Ersatzanspruch nur dann gegeben, wenn die
Einwirkungen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu
anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere "Schwere" aufweisen
oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheits-
verstoß bewirken (vgl. nur Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl.,
S. 344). Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Schwelle des ent-
eignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet oder sich noch als Ausdruck der
Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfas-
senden Beurteilung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. Se-
nat, Urteil vom 5. Mai 1988 - III ZR 116/87, VersR 1988, 1022, 1023). Maßgeb-
lich ist letztlich, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht Den-
kenden die Opfergrenze liegt (Senat, Urteil vom 2. Mai 1955 - III ZR 271/53,
BGHZ 17, 172, 175) beziehungsweise wo die Grenze dessen liegt, was eine
Gemeinschaft, die ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem sozialen Rechts-
staat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will
(Senat, Urteil vom 23. November 1959 - III ZR 146/58, BGHZ 31, 187, 191;
RGRK-Kreft, BGB, 12. Aufl., vor § 839, Rn. 154).
b) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung des Berufungsge-
richts, dass ein Vermieter grundsätzlich das Risiko von Sachschäden bei Ermitt-
lungsmaßnahmen gegen seinen Mieter trägt, und insoweit von vornherein die
Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers ausscheidet, als
rechtsfehlerhaft.
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Das Eigentum des Klägers wurde für Zwecke der Strafverfolgung und
damit im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen. Der Kläger - und sein
Vater als Miteigentümer - wurden einem staatlichen Eingriff ausgesetzt, der sie
anders als andere Eigentümer zu einer Aufopferung im öffentlichen Interesse
zwang. Hierbei handelt es sich nicht um das allgemeine Lebensrisiko eines
Vermieters, das deshalb immer von diesem zu tragen ist.
Allerdings kann nach der Senatsrechtsprechung von dem Abverlangen
eines Sonderopfers im öffentlichen Interesse und damit einem gleichheitswidri-
gen, entschädigungspflichtigen staatlichen Verhalten regelmäßig keine Rede
sein, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation
begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsätz-
lich selbst zu tragen sind (vgl. etwa Urteile vom 2. Mai 1955, aaO S. 175 f; vom
18. September 1959 - III ZR 68/58, BGHZ 31, 1, 4; vom 15. März 1962 - III ZR
211/60, BGHZ 37, 44, 48 und vom 19. Februar 1976 - III ZR 13/74, NJW 1976,
1204, 1205). So hat der Senat etwa demjenigen, der schuldhaft den Anschein
einer polizeilichen Gefahr hervorgerufen hat, keinen Anspruch aus enteignen-
dem Eingriff für die aus der polizeilichen Maßnahme resultierenden Folgen zu-
gebilligt, weil nicht in die Rechtsphäre eines Unbeteiligten eingegriffen worden
sei, sondern der Betroffene, wenn auch nicht für eine objektive Gefahr, aber
doch für eine Sachlage verantwortlich sei, die eine Pflicht der Polizei zum Ein-
greifen begründet habe, sodass er nicht als unbeteiligter Dritter angesehen
werden könne (vgl. Urteil vom 14. Februar 1952 - III ZR 233/51, BGHZ 5, 144,
152). Allgemein ging es in der Senatsrechtsprechung insoweit um Sachverhal-
te, in denen jedenfalls der Konflikt zwischen den privaten und öffentlichen Inte-
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ressen infolge eines Verhaltens des Betroffenen eintrat, welches im Hinblick auf
die nachteiligen Einwirkungen rechtlich nicht geschützt war. Der Eigentümer
darf nicht durch eigenes Verhalten, auch wenn dieses rechtlich erlaubt ist, einen
vorher noch nicht vorhandenen Interessenkonflikt aktiviert haben; in diesem Fall
sind die Folgen regelmäßig seiner Sphäre zuzuordnen und stellen kein gleich-
heitswidriges Sonderopfer dar (vgl. etwa Senat, Urteil vom 16. März 1995
- III ZR 166/93, BGHZ 129, 124, 129 f zur Errichtung eines Wohnhauses im Ein-
flussbereich eines Militärflugplatzes).
Hiermit ist der Fall der Vermietung aber regelmäßig nicht zu vergleichen
(im Ergebnis ebenso OLG Celle, BeckRS 2007, 09345). Von einer freiwilligen
Übernahme einer Gefahr kann nicht allein im Hinblick auf den Umstand gespro-
chen werden, dass sich ein Eigentümer durch die Vermietung der eher entfernt
liegenden, wenn auch nicht vollständig auszuschließenden Gefahr aussetzt,
dass sein Mieter straffällig wird und es im Zuge strafprozessualer Maßnahmen
gegen den Mieter zu Beschädigungen der Wohnung kommt. Die Vermietung
einer Wohnung ist ein sozial adäquates, ja sozial erwünschtes Verhalten, das
im Normalfall die Gefahr strafbaren Verhaltens der Bewohner weder begünstigt
noch gar hervorruft. Daher stehen die Vermietung und das den Polizeieinsatz
auslösende strafbare Verhalten des Mieters grundsätzlich völlig unabhängig
und selbständig nebeneinander. Der Vermieter verliert nicht im enteignungs-
rechtlichen Sinn durch die bloße Vermietung seine Stellung als unbeteiligter
Dritter mit der Folge, dass strafprozessuale Maßnahmen gegen den Mieter sei-
ner Sphäre zuzuordnen wären. Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts,
wenn der Mieter im Rahmen seines strafbaren Verhaltens Gegenstände - etwa
Diebesgut oder wie hier Betäubungsmittel - in die Wohnung einbringt. Denn die
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Überlassung der Wohnung durch den Vermieter erfolgt zum vertragsgemäßen
Gebrauch; hierfür zahlt der Mieter den Mietzins. Letzterer ist - entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts - gerade keine Gegenleistung für vertrags-
widrige Verhaltensweisen und rechtfertigt deshalb nicht für sich die Zuordnung
von darauf zurückzuführenden Schäden zur Verantwortungssphäre des Vermie-
ters.
Anders kann die Situation allerdings dann zu bewerten sein, wenn der
Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen
muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von
Diebesgut oder - wie hier - von Drogen in nicht unerheblicher Menge benutzt
wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von
einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. In einem solchen Fall kann
gegebenenfalls, wenn sich das Risiko weiterer strafbarer Handlungen verwirk-
licht und es im Zuge strafprozessualer Maßnahmen gegen den Mieter zu Schä-
den an der Wohnung kommt, davon gesprochen werden, dass sich der Vermie-
ter freiwillig der Gefahr ausgesetzt hat, sodass er den Schaden deshalb nicht
als gleichheitswidriges Sonderopfer der Allgemeinheit in Rechnung stellen
kann.
Das Berufungsgericht hat zu der im Tatbestand nur pauschal angespro-
chenen, dem Kläger bekannten "Verstrickung des Mieters in Drogendelikte" und
zu der Frage, ob diese ein Recht zur Beendigung des Mietverhältnisses be-
gründet hat, keine näheren Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen
sein. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob der Vater des Klä-
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gers als Miteigentümer ebenfalls über entsprechende Kenntnisse verfügt hat.
Auch wenn nur einer von zwei Miteigentümern über entsprechendes Wissen
verfügt, fällt das hier streitgegenständliche Schadensrisiko in die Sphäre der
Eigentümer und stellt kein entschädigungspflichtiges Sonderopfer dar.
c) Demgegenüber scheitert ein Ersatzanspruch entgegen der Auffassung
des beklagten Landes nicht daran, dass der eingetretene Schaden lediglich
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€ beträgt. Zwar kann bei der im Enteignungsrecht wesentlichen wirtschaftli-
chen Betrachtungsweise regelmäßig nur eine fühlbare Beeinträchtigung einer
vermögenswerten Rechtsposition als entschädigungspflichtiges Opfer angese-
hen werden; geringfügige Beeinträchtigungen scheiden aus (vgl. nur Senat,
Urteil vom 30. September 1970 - III ZR 148/67, BGHZ 54, 293, 296 mwN). Bei
der hier streitgegenständlichen gezielten Beschädigung beziehungsweise Zer-
störung von Eigentum durch strafprozessuale Zwangsmaßnahmen liegt aber
bereits in der Substanzverletzung eine solche fühlbare Beeinträchtigung des
betroffenen Eigentums, die - abgesehen von Bagatellfällen - für die Annahme
eines nicht hinzunehmenden Sonderopfers ausreicht.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob dem Kläger möglich-
erweise ein Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Mieter zusteht. Die
Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn einem Beamten
nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, dieser - beziehungsweise die haftpflichtige Kör-
perschaft (Art. 34 Satz 1 GG) - nur dann in Anspruch genommen werden kann,
wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, gilt nicht
für andere selbständige Erstattungsansprüche gegen den Staat (vgl. nur BGH,
Urteil vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 171 ff mwN). Ent-
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gegen einer zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG
Rostock, MDR 2011, 160, 161; anders OLG Celle, BeckRS 2007, 09345) ver-
tretenen Auffassung kann das Vorliegen eines Sonderopfers auch nicht vom
Fehlen einer solchen anderweitigen Ersatzmöglichkeit abhängig gemacht wer-
den. Ob der Geschädigte aus dem Schadensereignis auch Ansprüche gegen
Dritte hat, ist für die Frage, ob ihm im Interesse der Allgemeinheit durch hoheit-
lichen Zwang ein Sonderopfer in gleichheitswidriger Weise abverlangt worden
ist, grundsätzlich ohne Bedeutung. Ein an sich entschädigungspflichtiges Son-
deropfer wird im Allgemeinen nicht dadurch zum hinzunehmenden Nachteil,
dass der Geschädigte auf Ansprüche gegen einen Dritten verwiesen und ihm
insoweit das Risiko der Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche auferlegt wird.
Soweit der Senat bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände
des Einzelfalls ein Sonderopfer auch unter Hinweis auf gegebene beziehungs-
weise realisierbare (anderweitige) Schadensersatzansprüche verneint hat, war
der zu entscheidende Fall so gelagert, dass ohne die das Eigentum schädigen-
de polizeiliche Maßnahme (gezieltes Rammen eines entwendeten Kraftfahr-
zeugs) der endgültige Verlust der Sache zu befürchten war und zudem auch
nur durch dieses Eingreifen die Aussicht begründet wurde, deliktische Scha-
densersatzansprüche gegen den eigentlichen Schadensverursacher realisieren
zu können (Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 174/10, NJW 2011, 3157 Rn. 15 ff).
Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor.
III.
Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und, da
die Sache mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen nicht zur Ent-
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scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Schlick
Hucke
Seiters
Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 20.12.2011 - 10 O 988/11 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.06.2012 - 1 U 8/12 -