Urteil des BGH vom 02.08.2000

BGH (besondere härte, strafe, verlust, stgb, sanktion, stpo, strafzumessung, sommer, härte, beihilfe)

5 StR 234/00
(alt: 5 StR 125/98)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise u. a.
– 2 –
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2000
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten I und T
wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 10. Dezem-
ber 1999, soweit es diese Angeklagten betrifft, nach § 349
Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser
Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten I und
T werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte I in zwei Fällen, die Ange-
klagte T in sechs Fällen wegen Vergehen nach dem Ausländer-
gesetz in Tateinheit mit Bestechlichkeit zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei
Jahren und sechs Monaten (I ) und drei Jahren und drei Monaten (T
) verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts. Sie haben jeweils mit der Sachrüge
im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
– 3 –
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldan-
gemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für
das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch
eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher
machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein. Zu solchen mit
einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehört insbesondere auch der
Verlust des Arbeitsplatzes. Beiden Beschwerdeführerinnen war die Über-
nahme in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis in Aussicht gestellt worden.
Gerade der Verlust eines gesicherten Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst
oder der Verlust einer entsprechenden Anwartschaft stellen in Zeiten erhebli-
cher Arbeitslosigkeit eine besondere Härte dar. Die Strafzumessungsgründe
lassen nicht erkennen, ob das Landgericht dies bedacht hat. Der Senat be-
sorgt deshalb, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt
unberücksichtigt geblieben ist. Weiter ist zu befürchten, daß der Tatrichter
dem strafmildernden Gesichtspunkt des erheblich verstrichenen Zeitablaufs
seit Begehung der Taten (Sommer 1994) nicht ausreichend Rechnung getra-
gen hat. Wenngleich das Landgericht diesen Umstand auch als strafmildern-
den Gesichtspunkt genannt hat, so fehlt doch die besondere Würdigung im
Hinblick darauf, daß eine derart lange Zeitspanne für die noch jungen Ange-
klagten eine fühlbare Belastung darstellte, die sie in ihrer persönlichen und
beruflichen Lebensplanung erheblich beeinträchtigt hat. Die Strafen müssen
daher neu zugemessen werden. Auch mit Blick auf die bisherige Unbe-
scholtenheit beider Angeklagten und darauf, daß die Angeklagte I nur in
zwei Fällen mitgewirkt hat und die Angeklagte T zur Tatzeit noch
Heranwachsende war, wird die Verhängung von Freiheitsstrafen mit Ausset-
zung zur Bewährung naheliegen. Dies gilt insbesondere unter Bedacht auf
– 4 –
die auffällig maßvolle Sanktion bei dem Mitangeklagten H . Zur Ge-
samtstrafenbildung verweist der Senat auf BGHR StGB § 54 Abs. 1 – Be-
messung 2.
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