Urteil des BGH vom 03.01.0026

BGH (zpo, sicherung, rechtsbehelf, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 189/09
vom
16. September 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Fischer und
den Richter Dr. Pape
am 16. September 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der
9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 27. März 2009 wird
auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingaben des Beklagten an das Landgericht vom 30. April sowie
vom 3. und 26. Juli 2009 sind als Rechtsbeschwerde anzusehen, weil der Be-
klagte damit die Änderung des Beschlusses des Landgerichts vom 27. März
2009 erreichen möchte und gegen einen solchen Beschluss, mit dem eine Be-
rufung als unzulässig verworfen worden ist, gemäß § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO die
Rechtsbeschwerde der einzige statthafte Rechtsbehelf ist.
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Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwer-
fen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wie in Berufungssachen vor
dem Landgericht besteht Anwaltszwang auch vor dem Bundesgerichtshof in
Zivilsachen ausnahmslos.
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Überdies fehlt es an einem Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO.
Ist eine Rechtsbeschwerde - wie im Streitfall gemäß § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO -
aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft, muss die Rechts-
sache gemäß § 574 Abs. 2 ZPO entweder grundsätzliche Bedeutung haben
oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, damit
sich der Bundesgerichtshof mit ihr befasst. Keine dieser Voraussetzungen liegt
im Streitfall vor.
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Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 03.02.2009 - 63 C 315/08 -
LG Bochum, Entscheidung vom 27.03.2009 - I-9 S 26/09 -