Urteil des BGH vom 21.04.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 170/08 Verkündet
am:
23. Juni 2010
Breskic,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SGB XII § 94 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2
a) Der pauschalierte Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII ist nicht
davon abhängig, dass die unterhaltspflichtigen Eltern für das behinderte oder
pflegebedürftige Kind Kindergeld erhalten.
b) Zur unbilligen Härte i. S. von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII, die einem An-
spruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen kann (im
Anschluss an die Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ
2004, 1097 und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468).
BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - OLG Zweibrücken
AG Speyer
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2010 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Familiensenat -
des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom
30. September 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um übergeleitete Ansprüche auf Kindesunterhalt für
die Zeit ab März 2007.
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Für den im Jahre 1978 geborenen Sohn der Beklagten wurde am
21. September 2006 wegen einer paranoiden Schizophrenie eine Betreuung mit
den Aufgabenkreisen der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Be-
hördenangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Vermögenssorge ein-
gerichtet. Seit dem 24. Januar 2007 wohnt er im Heimbereich des P. klini-
kums "Betreuen, Fördern und Wohnen" in K. und erhält von der
Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe für behinderte Men-
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schen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 3.857,90 €. Mit Schreiben vom
19. Februar 2007 forderte die Klägerin die Beklagten auf, gemäß § 94 Abs. 2
SGB XII einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von insgesamt 46,00 € zu
zahlen.
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Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab März
2007 monatlich jeweils 23,00 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beru-
fung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelas-
senen Revision verlangen die Beklagten weiterhin Klagabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende
August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-
sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009
- XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7).
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I.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen,
weil der Klägerin ein nach § 94 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII übergegangener
Unterhaltsanspruch des volljährigen Sohnes der Beklagten in der zugesproche-
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nen Höhe zustehe. Der Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII setze
nicht voraus, dass die Eltern des volljährigen behinderten Kindes Kindergeld für
dieses bezögen. Nach dem Grundsatz der Pauschalabgeltung in § 94 Abs. 2
Satz 1 SGB XII werde der Übergang des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsan-
spruchs der Höhe nach begrenzt, wenn eine Unterhaltspflicht gegenüber behin-
derten oder pflegebedürftigen Volljährigen vorliege. Der Privilegierung liege der
Schutzgedanke zugrunde, dass die wegen der Behinderung ihres erwachsenen
Kindes ohnehin schwer getroffenen Eltern nicht auch noch mit hohen Pflege-
kosten belastet werden sollten. In dieser Zielsetzung erschöpften sich die Be-
deutung und das Anliegen dieser Regelung. Die Vorschrift des § 94 Abs. 2
Satz 2 SGB XII enthalte die widerlegbare Vermutung, dass der Anspruch in Hö-
he der genannten Beträge auf den Träger der Sozialhilfe übergehe und mehre-
re Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen hafteten. Eine eingeschränkte Leis-
tungsfähigkeit komme zwar nicht in Betracht, soweit ein Anspruch auf Kinder-
geld bestehe und ein Unterhaltspflichtiger durch die Unterhaltspflicht nicht
selbst bedürftig werde. Der Anspruchsübergang sei aber nicht auf Fälle be-
schränkt, in denen von einem Unterhaltspflichtigen Kindergeld bezogen werde.
Die Höhe des Kindergeldes sei lediglich ein rechnerischer Anhaltspunkt für die
Bemessung der Pauschalsätze. Steige das Kindergeld, dann stiegen auch die
Pauschalsätze des § 94 Abs. 2 SGB XII.
Der Anspruchsübergang auf die Klägerin begründe für die Beklagten
auch keine unzumutbare Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII
bzw. des § 1611 BGB. Eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Nr. 2
SGB XII sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Heranziehung des Un-
terhaltspflichtigen soziale Belange vernachlässige. Anhaltspunkte dafür, dass
die Beklagten nicht in Höhe von jeweils monatlich 23,00 € leistungsfähig seien,
bestünden nicht. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin monatliche Sozialleistun-
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gen in Höhe von ca. 4.000,00 € erbringe, erscheine eine Inanspruchnahme der
in guten Einkommensverhältnissen lebenden Eltern in Höhe von jeweils 23,00 €
offensichtlich nicht unbillig. Soweit von den Beklagten eine völlige Entfremdung
ihres Sohnes angeführt werde, sei dies auf die paranoide Schizophrenie zu-
rückzuführen. Auch die drei Versuche des Sohnes, in das Familienanwesen
einzusteigen, seien nicht als schwere Verfehlung anzusehen. Einerseits habe er
nichts entwendet, zum anderen habe er schon damals an der schweren seeli-
schen Erkrankung gelitten. Andere Härtegründe seien nicht dargelegt und auch
nicht ersichtlich. Die von den Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs sei nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Ein Fall betreffe ei-
nen Anspruch auf Elternunterhalt, der verwirkt gewesen sei, weil auch der El-
ternteil nicht in der Lage gewesen sei, für das in Anspruch genommene Kind zu
sorgen. Eine Vernachlässigung sozialer Belange sei für Fälle bejaht worden, in
denen das weitere Verbleiben des Hilfeempfängers im Familienverband gefähr-
det erscheine, die Heranziehung unter Berücksichtigung der sozialen und wirt-
schaftlichen Lage der Unterhaltspflichtigen zu einer unbilligen Härte führe oder
der Unterhaltspflichtige den Hilfeempfänger schon zuvor über das Maß seiner
Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut und gepflegt habe. Ein solcher Fall liege
hier allerdings nicht vor.
Soweit von den Beklagten pauschal und unsubstantiiert in Zweifel gezo-
gen werde, dass ihr Sohn erkrankt sei und sich im Heimbereich des P. klini-
kums befinde, sei dies durch den Inhalt der beigezogenen Betreuungsakte wi-
derlegt.
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Das Oberlandesgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zu-
gelassen, weil über die Rechtsfrage, ob der Anspruchsübergang nach § 94
Abs. 2 SGB XII den Bezug des staatlichen Kindergeldes durch die Eltern vor-
aussetze, höchstrichterlich noch nicht entschieden sei.
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II.
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Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision
stand. Die Instanzgerichte haben der Klägerin zu Recht einen auf sie überge-
gangenen Anspruch auf Kindesunterhalt gegen die Beklagten zugesprochen.
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1. Die Beklagten sind ihrem gemeinsamen Sohn gemäß § 1601 BGB je-
denfalls im Umfang der Klagforderung unterhaltspflichtig.
a) Der Unterhaltsbedarf ihres Sohnes übersteigt den zugesprochenen
Unterhalt von monatlich 46 €, weil er als Volljähriger wegen seiner Erkrankung
nicht erwerbstätig ist und in einer Einrichtung des P. klinikums lebt. Auf den
sich daraus ergebenden konkreten Lebensbedarf (zum Bedarf beim Elternun-
terhalt vgl. Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004,
1184, 1185) leistet die Klägerin ihm zwar monatlich in Form von Hilfe zum Le-
bensunterhalt und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen einen Betrag in
Höhe von 3.857,90 €. Wegen der Subsidiarität der Sozialhilfe sind die Leistun-
gen der Klägerin jedenfalls im Umfang des in § 94 Abs. 2 SGB XII geregelten
Anspruchsübergangs nicht bedarfsdeckend (vgl. Wendl/Scholz Das Unterhalts-
recht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 8 Rdn. 7 f. und Wendl/Dose
aaO § 1 Rdn. 451).
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In Höhe seines Unterhaltsbedarfs ist der Sohn auch bedürftig, weil er
wegen seiner Erkrankung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und er
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch über kein Vermögen ver-
fügt (§ 1602 Abs. 1 BGB).
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b) Die Beklagten sind in Höhe des zugesprochenen Unterhalts auch leis-
tungsfähig. Die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit trägt
grundsätzlich der Unterhaltsschuldner (Wendl/Dose aaO § 6 Rdn. 710 ff.). Auf
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eine solche Leistungsunfähigkeit haben sich die Beklagten nicht berufen. Eine
Leistungsunfähigkeit für den geringen zugesprochenen Unterhalt liegt auch
deswegen fern, weil die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts in guten Einkommensverhältnissen leben.
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c) Der Unterhaltsanspruch des Sohnes der Beklagten ist auch nicht nach
§ 1611 Abs. 1 BGB aus Billigkeitsgründen herabgesetzt oder vollständig entfal-
len.
aa) Nach § 1611 Abs. 1 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag
zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, der der Billigkeit entspricht, wenn der Un-
terhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er
seine eigene Unterhaltspflicht gegen den Unterhaltspflichtigen gröblich vernach-
lässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhalts-
pflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig
gemacht hat. Die Unterhaltspflicht entfällt vollständig, wenn die Inanspruch-
nahme des Verpflichteten im Hinblick darauf grob unbillig wäre.
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§ 1611 Abs. 1 BGB setzt eine schwere Verfehlung gegen den Unter-
haltspflichtigen voraus. Ein etwaiges Fehlverhalten des unterhaltsberechtigten
Kindes aus der Zeit seiner Minderjährigkeit kann dem Unterhaltsanspruch auch
für die Zeit nach Erlangung der Volljährigkeit allgemein nicht entgegengehalten
werden (Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998,
367, 370). Nichts anderes kann für ein Fehlverhalten gelten, das auf die Krank-
heit des Unterhaltsberechtigten zurückzuführen ist.
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bb) Wenn das Oberlandesgericht hier keine schwere Verfehlung des un-
terhaltsberechtigten Kindes angenommen und den Unterhaltsanspruch deswe-
gen nicht als verwirkt angesehen hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht
nicht zu beanstanden.
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Zwar haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass zu ihrem Sohn kein
familiärer Kontakt mehr besteht. Dies kann es aber nicht rechtfertigen, den ge-
setzlich normierten Maßstab einer vorsätzlichen schweren Verfehlung des Un-
terhaltsberechtigten zu verlassen und schon ein ablehnendes und unangemes-
senes Verhalten gegenüber den Eltern für eine Herabsetzung oder den Aus-
schluss des Unterhalts nach § 1611 Abs. 1 BGB genügen zu lassen (Senatsur-
teil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/89 - FamRZ 1991, 322, 323). Noch we-
niger kann ein Fehlverhalten im Sinne dieser Norm darin gesehen werden, dass
ein unterhaltsberechtigtes Kind die Beziehung zu einem unterhaltspflichtigen
Elternteil über Jahre hinweg „einschlafen“ lässt (Senatsurteil vom 25. Januar
1995 - XII ZR 249/93 - FamRZ 1995, 475, 476). Weil das dreimalige Einsteigen
in das Anwesen der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
auf die Erkrankung des Sohnes zurückzuführen und letztlich folgenlos geblie-
ben ist, kann auch dies keine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1
BGB rechtfertigen.
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Schließlich setzt eine vorsätzliche schwere Verfehlung eines Unterhalt
begehrenden Kindes stets eine umfassende Abwägung aller maßgebenden
Umstände voraus, die auch das eigene Verhalten der unterhaltspflichtigen El-
tern im Familienverbund einschließt. Auch insoweit kann der vom Oberlandes-
gericht festgestellte Sachverhalt eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach
§ 1611 Abs. 1 BGB nicht begründen.
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2. Der Unterhaltsanspruch des Sohnes der Beklagten ist in dem zuge-
sprochenen Umfang auf die Klägerin übergegangen.
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a) Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsan-
spruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendun-
gen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozi-
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alhilfe über. § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sieht eine Ausnahme von diesem gene-
rellen Anspruchsübergang für die Eltern behinderter oder pflegebedürftiger Kin-
der vor. Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die be-
hindert im Sinne von § 53 SGB XII oder pflegebedürftig im Sinne von § 61
SGB XII ist, gegenüber ihren Eltern geht wegen geleisteter Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII) und Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis
66 SGB XII) nur bis zur Höhe von 26,00 € monatlich, wegen Hilfe zum Lebens-
unterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII) nur bis zur Höhe von 20,00 € monatlich auf
den Träger der Sozialhilfe über. Allerdings wird nach § 94 Abs. 2 Satz 2
SGB XII widerlegbar vermutet, dass der Anspruch in dieser Höhe übergeht und
mehrere Unterhaltspflichtige, wie hier die Beklagten als Eltern, zu gleichen Tei-
len haften.
Dabei handelt es sich um eine Pauschalabgeltung des auf den Sozialhil-
feträger übergehenden Unterhalts (Wendl/Scholz aaO § 8 Rdn. 86; Schnitz-
ler/Günther, MAH Familienrecht 2. Aufl. § 12 Rdn. 75 f.). Der allgemeine An-
spruchsübergang aus § 94 Abs. 1 SGB XII ist aber nur dann auf diese Pau-
schalbeträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII begrenzt, wenn die Eltern eines volljäh-
rigen Leistungsempfängers in Anspruch genommen werden, der Leistungsemp-
fänger behindert oder pflegebedürftig ist und Leistungen nach dem dritten,
sechsten oder siebten Kapitel des SGB XII erbracht werden (vgl. Schell-
horn/Schellhorn/Hohm SGB XII 17. Aufl. § 94 Rdn. 84 ff.; Oestreicher/Decker
SGB
II/SGB
XII Stand: Februar 2010 §
94 SGB XII Rdn.
179
ff.; LPK-
SGB XII/Münder 8. Aufl. § 94 Rdn. 35; Grube/Warendorf SGB XII 3. Aufl. § 94
Rdn. 24; Mergler/Zink Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II
4. Aufl.; vgl. auch BT-Drucks. 15/1514 S. 66 f.).
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Zur Höhe geht die Pauschalierung wegen geleisteter Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen und wegen Hilfe zur Pflege auf monatlich 26,00 € auf
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die zum 1. Januar 2002 eingeführte frühere Regelung in § 91 Abs. 2 BSHG zu-
rück (dort 50 DM vgl. BT-Drucks. 14/5786 S. 151 und BGBl. I 2001 S. 1046,
1112). Diese Regelung bezog sich allerdings nur auf Leistungen, die in vollsta-
tionären Einrichtungen erbracht wurden. Weil dadurch die Eltern benachteiligt
wurden, deren Kinder ambulant oder teilstationär Hilfe erhielten, wurde die
Pauschalierung auch auf solche Leistungen erstreckt (Schellhorn/Schellhorn/
Hohm aaO § 94 Rdn. 90). Der Betrag von 26,00 € belief sich bei Inkrafttreten
zum 1. Januar 2002 bis einschließlich 2008 auf rund 1/6 des für das erste bis
dritte Kind gezahlten Kindergeldes (LPK-SGB XII/Münder aaO § 94 Rdn. 37).
Mit der Neuregelung durch das SGB XII zum 1. Januar 2005 ist die weitere
Pauschalierung für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten
Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich bis zu 20,00 € hinzugefügt worden.
Seitdem beläuft sich die Summe der Inanspruchnahme der Eltern für Leistun-
gen an behinderte oder pflegebedürftige volljährige Kinder auf monatlich
46,00 €.
b) Die gesetzliche Vermutung in § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, wonach der
Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe der genannten Beträge übergeht und
mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften, ist ausdrücklich wider-
legbar. Dies setzt allerdings einen Vortrag der unterhaltspflichtigen Eltern zur
Leistungsunfähigkeit oder zur abweichenden anteiligen Haftung voraus (vgl.
Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO § 94 Rdn. 92 f.; Oestreicher/Decker aaO § 94
SGB XII Rdn. 186; LPK-SGB XII/Münder aaO § 94 Rdn. 36; Grube/Warendorf
aaO § 94 Rdn. 24; Wendl/Scholz aaO § 8 Rdn. 76; Schnitzler/Günther aaO § 12
Rdn. 76). Daran fehlt es hier.
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c) Entgegen der Rechtsauffassung der Revision ist der Anspruchsüber-
gang nach § 94 Abs. 2 SGB XII nicht davon abhängig, dass die unterhaltspflich-
tigen Eltern für das behinderte oder pflegebedürftige Kind Kindergeld erhalten.
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Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht nicht für einen notwendigen Zu-
sammenhang zwischen dem - ohnehin sehr begrenzten - Anspruchsübergang
und einer Kindergeldberechtigung. Denn nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist
der privilegierte Anspruchsübergang allein an die genannten Voraussetzungen
geknüpft. § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII stellt lediglich die Vermutung der Leis-
tungsfähigkeit und der gleich hohen Unterhaltspflicht mehrerer Unterhaltspflich-
tiger auf, die von ihnen widerlegt werden kann. Auch insoweit lässt sich dem
Gesetz kein Bezug zur Kindergeldberechtigung entnehmen.
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Soweit § 94 Abs. 2 Satz 3 SGB XII regelt, dass sich die genannten Pau-
schalbeträge zum gleichen Zeitpunkt und um denselben vom Hundersatz ver-
ändern, um den sich das Kindergeld verändert, kann dem die von der Revision
geltend gemachte Abhängigkeit des Anspruchsübergangs von einem Kinder-
geldbezug nicht entnommen werden. Denn die Vorschrift beschränkt sich allein
auf die Höhe des übergegangenen Anspruchs und orientiert sich im Rahmen
der Zumutbarkeit nur insoweit an der Entwicklung des Kindergeldes. Ein zwin-
gender Zusammenhang zwischen Anspruchsübergang und Kindergeldbezug
lässt sich daraus nicht herleiten. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich sol-
ches nicht entnehmen (vgl. BT-Drucks. 15/1514 S. 66 f. und 14/5786 S. 151).
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Die Gesetzessystematik spricht sogar gegen die Auffassung der Revisi-
on. Denn § 94 Abs. 2 SGB XII sieht aus sozialstaatlichen Erwägungen eine
Ausnahme vom allgemeinen Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII
vor. Sinn dieser Regelung ist eine Privilegierung der Eltern behinderter oder
pflegebedürftiger volljähriger Kinder. Dem liegt der Schutzgedanke zugrunde,
dass die durch die Behinderung ihres erwachsenen Kindes ohnehin schwer ge-
troffenen Eltern nicht auch noch mit hohen Pflegekosten belastet werden sollen
(BVerwGE 92, 330; Oestreicher/Decker aaO § 94 SGB XII Rdn. 177). § 94
Abs. 2 SGB XII beinhaltet für die dort genannten Fälle also eine Ausnahme von
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dem umfassenden Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII. Wenn die
Voraussetzungen der Privilegierung nach § 94 Abs. 2 SGB XII nicht vorlägen,
würde der gesamte Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf
den Träger der Sozialhilfe übergehen. Würde die Privilegierung den Bezug von
Kindergeld voraussetzen, liefe dies dem Gesetzeszweck zuwider. Die Bedeu-
tung der Privilegierung des § 94 Abs. 2 SGB XII erschöpft sich mithin in der so-
zialstaatlichen Zielsetzung der Vorschrift (BVerwG, NJW 1993, 150; Oestrei-
cher/Decker aaO § 94 SGB XII Rdn. 177).
Die Zahlung des Kindergeldes ist mithin nicht Voraussetzung für die An-
wendung des § 94 Abs. 2 SGB XII. Auch wenn kein Kindergeld gewährt wird,
etwa weil bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten der andere El-
ternteil das Kindergeld erhält oder - wie hier - die Behinderung oder Pflegebe-
dürftigkeit erst nach Wegfall des Kindergeldes einsetzt, greift der privilegierte
Anspruchsübergang ein (so auch Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO §
94
Rdn. 91).
30
3. Auch soweit das Berufungsgericht eine unbillige Härte im Sinne des
§ 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII abgelehnt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht
nicht zu beanstanden.
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a) Die Vorschrift schließt einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf
den Sozialhilfeträger aus, wenn dies eine unbillige Härte für die Unterhalts-
pflichtigen bedeuten würde. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen Härte
belässt dem Sozialhilfeträger keinen Ermessensspielraum, sondern unterliegt
der vollen gerichtlichen Nachprüfung (Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO § 94
Rdn. 101). Der Begriff ist durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Kon-
solidierungsprogramms (FKPG vom 23. Juni 1993 - BGBl. I S. 944, 952) in das
Überleitungsrecht eingeführt worden. Nach den damaligen Gesetzesmaterialien
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sollte eine Anpassung an die Sprachregelung des Unterhaltsrechts, etwa an die
Vorschriften der §§ 1577 Abs. 3 und 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB, bewirkt werden
(Grube/Warendorf aaO § 94 Rdn. 28). Nach der Rechtsprechung des Senats
kommen Umstände, die bereits nach bürgerlichem Recht ganz oder teilweise
einer Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, nicht als
Härtegrund i. S. des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII in Betracht. Denn soweit ein Un-
terhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Träger der Sozialhil-
fe übergehen (Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004,
1097, 1098). Die Bedeutung der unbilligen Härte im Sinne der Übergangsvor-
schrift muss deswegen darüber hinausgehen.
Das Verständnis der unbilligen Härte i. S. des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII
hängt von den sich wandelnden Anschauungen der Gesellschaft ab. Die Härte
kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der
Person des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten vorliegen. Bei
der Auslegung ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen;
daneben sind aber auch die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe, die Belan-
ge der Familie und die wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen sowie
die soziale Lage der Beteiligten heranzuziehen. Entscheidend ist allerdings
stets, ob durch den Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt werden
(Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098
mit Anm. Klinkhammer FamRZ
2004, 1283
f. und vom 23.
Juli 2003
- XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470 mit Anm. Klinkhammer
FamRZ 2004, 266, 268 f.; Wendl/Scholz aaO § 8 Rdn. 88 f.; BVerwGE 29, 229,
235 und 58, 209, 211).
33
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn und soweit der Grund-
satz der familiengerechten Hilfe, nach dem u.a. auf die Belange und Beziehun-
gen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 16 SGB XII), ein Absehen
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von der Heranziehung gebietet, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht
der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht
auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren
Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder
führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe in der Gewährung von Schutz und
Zuflucht, etwa in einem Frauenhaus, besteht und dies durch die Mitteilung der
Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gefährdet erscheint oder wenn der Unter-
haltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über
das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt
hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01, FamRZ 2004, 1097,
1098 und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470;
BVerwGE 58, 209, 212; Oestreicher/Decker aaO § 94 SGB XII Rdn. 168;
Wendl/Scholz aaO § 8 Rdn. 89). Allerdings sind diese Fallgruppen nicht ab-
schließend, weil die gebotene Billigkeitsprüfung stets eine umfassende Abwä-
gung aller relevanten Umstände voraussetzt (vgl. auch die Empfehlungen für
die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe [SGB XII] vom Deut-
schen Verein für öffentliche und private Vorsorge Stand: 1.
Juli 2005
FamRZ 2005, 1387, 1388 Nr. 16 ff.).
b) Nach diesen Grundsätzen begegnet die Beurteilung des Berufungsge-
richts keinen rechtlichen Bedenken. Der Anspruchsübergang mit der Folge des
in diesem Umfang bestehenden Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen die
Beklagten ist weder für das unterhaltsberechtigte Kind noch für die Beklagten
als Unterhaltsschuldner mit einer unbilligen Härte verbunden.
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Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den
Maßstab der unbilligen Härte in § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nicht verkannt. Denn
es hat zu Recht entscheidend darauf abgestellt, ob mit der Heranziehung der
Beklagten als Unterhaltspflichtige soziale Belange vernachlässigt werden. Hin-
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zu kommt, dass die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die vom Gesetz
vorgegebene äußerst geringe Inanspruchnahme trotz der guten Lebensverhält-
nisse der Beklagten hier einer unbilligen Härte entgegenstehen.
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Dass der gemeinsame Sohn der Beklagten seinen Eltern die Schuld am
Aufenthalt in der Psychiatrie zuweist und mehrfach gewaltsam in das Haus der
Beklagten eingedrungen ist, wobei er sich Zugang zu deren Privatunterlagen
verschafft hat, kann eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII
nicht begründen. Zu Recht hat das Oberlandesgericht insoweit berücksichtigt,
dass der Sohn nichts aus dem Anwesen seiner Eltern entwendet hat. Auch im
Rahmen einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände kann das Verhalten des
Unterhaltsberechtigten selbst unter Berücksichtigung des krankheitsbedingt
aggressiven Potentials einen Rückgriff des Sozialamtes nicht als unbillig er-
scheinen lassen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die in guten finanziellen
Verhältnissen lebenden Beklagten wegen der für sie günstigen Pauschalrege-
lung des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ohnehin nur in äußerst geringem Umfang
in Anspruch genommen werden. Wenn das Berufungsgericht die sehr geringe
Unterhaltspflicht in Höhe von monatlich 23,00 € für jeden der Beklagten unter
Berücksichtigung des Verhaltens ihres gemeinsamen Sohnes und des krank-
heitsbedingt belasteten persönlichen Verhältnisses nicht als unbillig angesehen
hat, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
In dem nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII privilegierten Umfang ist der Un-
terhaltsanspruch des Sohnes der Beklagten folglich auf die Klägerin überge-
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gangen. Das Oberlandesgericht hat ihr deswegen zu Recht einen Unterhaltsan-
spruch in diesem Umfang zuerkannt.
Hahne Weber-Monecke
Dose
Klinkhammer
Günter
Vorinstanzen:
AG Speyer, Entscheidung vom 10.01.2008 - 42 F 238/07 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.09.2008 - 5 UF 13/08 -