Urteil des BGH vom 18.03.2014

BGH: gesellschafter, immobilie, einlage, insolvenz, stundung, treuepflicht, nachschusspflicht, anleger, fonds, posten

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I Z R 1 8 5 / 1 3
Verkündet am:
18. März 2014
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem
bis zum 20. Februar 2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 24. April 2013 teilweise auf-
gehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 27. August 2012 wie folgt neu
gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
21.320,87
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
5. Oktober 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich
der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsgesell-
schafterin sowie Darlehensgeberin der im Jahr 1992 gegründeten „E.
KG
(GmbH & Co.)“ (im Folgenden: KG),
einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erwor-
benen Immobilie ist. Der Beklagte ist an der KG seit 1993 als Kommanditist be-
teiligt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst Ver-
lustzuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige Aus-
schüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Kommanditis-
ten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsver-
bindlichkeiten der KG in Anspruch.
Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält in § 3 Nr. 7 folgen-
de Regelung:
„Die Kommanditisten übernehmen weder gegenüber Gesell-
schaftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungs-
verpflichtungen, Haftungen oder irgendwelche Nachschuss-
verpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung der
in der Beitrittserklärung gezeichneten Kommanditbeteiligung
zuzüglich Agio hinausgehen. Dies gilt auch für den Fall der
Liquidation. Der vertragliche Ausschluss einer Nachschuss-
pflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der
Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß
§§ 171 ff. HGB unberührt.“
Auf Seite 24 des Emissionsprospekts finden sich unter der Rubrik
„Rechtsform und Haftung“ folgende Hinweise:
„…Soweit die Haftung beschränkt ist, besteht keine Nach-
schusspflicht, was insbesondere für die Fremdfinanzierung
gilt.
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Die geplanten Auszahlungen übersteigen die im selben Zeit-
raum erwirtschafteten Gewinne und führen gemäß § 172
Abs. 4 HGB zu einem Wiederaufleben der beschränkten
Kommanditistenhaftung in Höhe der vorgenommenen Aus-
zahlungen.“
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für
den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da
die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise
vermieten ließ, geriet die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das
Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der KG zur Vermeidung
der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in Hö-
he von 35 Mio. €, mit dem die noch offene Teilforderung aus dem ersten Darle-
hen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs- und Zinsraten stundete die Klägerin
immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommandi-
tisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die wirtschaftli-
che Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin
erhaltenen Auszahlungen. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.
Nach der Behauptung der Klägerin bestand eine Verbindlichkeit der KG
in Höhe von 500.000
€. Hierbei handele es sich um von den Stundungsverein-
barungen ausgenommene Darlehenszinsen für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis
30. August 2011.
Die auf Zahlung von 21.320,87
€ gerichtete Klage ist in beiden Instanzen
erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
folgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat weitgehend Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar habe der Beklagte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt
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€ erhalten, die auch haftungsschädlich im Sinne von § 171 Abs. 1,
§ 172 Abs. 4 HGB gewesen seien, da den Anlegern bereits 1993 planmäßig ein
Verlust in Höhe von etwa 80 % der geleisteten Einlage zugewiesen worden sei.
Der Klägerin habe gegen die KG eine fällige Zinsforderung in Höhe von ur-
sprünglich 500.000
€ zugestanden, die nach Eingang von Zahlungen anderer
Kommanditisten noch in Höhe von 75.081,52
€ bestehe.
Einem Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten stehe aber die
Regelung in § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags entgegen. Die Klausel enthalte
einen umfassenden Haftungsausschluss, der auch Ansprüche von Gesellschaf-
tern, die aus einem Drittgeschäft Forderungen gegen die Gesellschaft hätten,
gegen ihre Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB um-
fasse. Der potenzielle Anleger habe durch ein überschaubares Haftungsrisiko
zum Beitritt zur KG bewegt werden sollen.
Der Beklagte könne die Klägerin ferner darauf verweisen, in erster Linie
die KG in Anspruch zu nehmen. Kommanditisten hafteten für Verbindlichkeiten
der Gesellschaft aus sogenannten Drittgeschäften mit Gesellschaftern lediglich
subsidiär. Dass eine Inanspruchnahme der KG aussichtslos wäre, weil sie den
von der Stundung ausgenommenen Zinsanteil nicht aufbringen könne, sei we-
der dargetan noch sonst ersichtlich. Die mangelnde Zahlungsbereitschaft der
KG rechtfertige im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung, da die Klägerin
einen dominierenden Einfluss auf die Geschäftsführung der KG habe.
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Schließlich verstoße eine Inanspruchnahme des Beklagten gegen
§ 242 BGB. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Klägerin gegenüber
ihren Mitgesellschaftern verbiete es jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des
vorliegenden Falls, dass die Klägerin ihre drohenden Verluste auf die Anleger
abwälze. Die Klägerin schiebe bewusst die Insolvenz der KG durch die Stun-
dungsvereinbarungen hinaus, lasse aber jeweils einen Teilbetrag der Zinsen
fällig, um gegen die Mitkommanditisten vorgehen zu können. Käme es stattdes-
sen zu einem Insolvenzverfahren, müssten die Kommanditisten die Ausschüt-
tungen zwar auch zurückzahlen, hätten aber nicht die mit der klageweise Gel-
tendmachung verbundenen Nachteile. Zum anderen sei es aufgrund der wieder
erreichten Vollvermietung der Immobilie denkbar, dass eine Insolvenz auch oh-
ne die Rückzahlungen vermieden werden könne.
II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nach-
prüfung im Wesentlichen nicht stand.
1. Der Anspruch der Klägerin aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB ist
nicht durch die Regelung in § 3 Nr. 7 Satz 1 GV ausgeschlossen. Die Vertrags-
klausel ist (nur) im Sinne einer Klarstellung auszulegen, dass die Kommanditis-
ten lediglich in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 105
Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Vereinbarung einer Nachschusspflicht
getroffen wurde. Ansprüche eines Gesellschafter-Gläubigers gegen seine Mit-
gesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB sind durch die Regelung
dagegen nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des
§ 305c Abs. 2 BGB bestehen würden (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom
8. Oktober 2013 - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 19 ff.).
2. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, zunächst die KG in Anspruch zu
nehmen, bevor sie ihre Drittgläubigerforderung gegen die Kommanditisten gel-
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tend macht. Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Dritt-
gläubigerforderung gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend
macht, muss nicht zunächst die Gesellschaft in Anspruch nehmen. Eine gene-
rell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesell-
schaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern lässt sich aus der
Treuepflicht mangels Schutzbedürftigkeit der Mitgesellschafter nicht ableiten.
Zwar ist anzuerkennen, dass ein Gesellschafter, wenn möglich, nicht sein eige-
nes Vermögen einsetzen soll, vielmehr Gesellschaftsschulden vor allem aus
dem Gesellschaftsvermögen beglichen werden sollen. Der Mitgesellschafter,
der von dem Gesellschafter-Gläubiger in Anspruch genommen wird, hat jedoch
in der Regel nicht nur einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesell-
schaft gemäß § 110 HGB, wenn er die Gesellschaftsschuld begleicht. Er kann
auch bereits aufgrund der drohenden Inanspruchnahme Freistellung verlangen
(Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 110 Rn. 33;
MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 128 Rn. 35 mwN). Ist die Gesellschaft
zur Zahlung bereit und in der Lage, sollte es somit gar nicht dazu kommen,
dass der Mitgesellschafter auf sein privates Vermögen zurückgreifen muss,
selbst wenn sich der Gesellschafter-Gläubiger direkt an ihn wendet. Kann oder
will die Gesellschaft ihre Schuld dagegen nicht tilgen, würde der Gesellschafter
auch unter grundsätzlicher Annahme der Subsidiarität haften (BGH, Urteil vom
8. Oktober 2013 - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 34).
3. Mit der Inanspruchnahme der Kommanditisten verstößt die Klägerin
auch sonst nicht gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Die Klägerin
muss entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb gegenüber
den Kommanditisten auf ihre Forderung verzichten, weil anderenfalls das wirt-
schaftliche Risiko des Fonds auf diese abgewälzt würde. Die Kommanditisten
durften nicht darauf vertrauen, ihre Ausschüttungen endgültig behalten zu dür-
fen. Sie sind im Emissionsprospekt auf ihr Haftungsrisiko nach § 171 Abs. 1,
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§ 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden. Dass die Bank, die einen solchen
Fonds auflegt, nicht uneigennützig handelt und ein gewährtes Darlehen zurück-
fordern wird, ist zudem für den Anleger offensichtlich. Naheliegend ist auch,
dass die Bank dabei alle ihr zur Verfügung stehenden Schuldner in Anspruch
nehmen wird. Der Prospekt enthält keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin
anders zu behandeln wäre als andere Drittgläubiger und nicht frei entscheiden
dürfte, wen sie in Anspruch nimmt (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 8. Oktober
2013 - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 36 ff.).
III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Hö-
he der ihm gewährten Ausschüttungen von 21.320,87
€ gemäß § 171 Abs. 1,
§ 172 Abs. 4 Satz 1 HGB zu, weil seine Einlage teilweise zurückbezahlt worden
ist, so dass seine persönliche Haftung gegenüber Gläubigern der KG in diesem
Umfang wiederaufgelebt ist.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin ein fälliger Zins-
anspruch gegen die KG zusteht, der den vom Beklagten geforderten Betrag
übersteigt. In Bezug auf diese Feststellung hat der Beklagte keine durchgrei-
fenden Verfahrensrügen erhoben. Er hat gegen die Annahme der Fälligkeit der
Forderung zwar vorgebracht, im Rahmen der Vereinbarung des Folgedarlehens
am 22. März/15. Juni 2004 hätten die Klägerin und die KG zugleich vereinbart,
dass die Darlehenszinsen dauerhaft gestundet würden, weil die Vertragspartei-
en eine Tilgungsbestimmung dahingehend getroffen hätten, dass die Mietein-
nahmen vorrangig für die Bewirtschaftung der Immobilie, dann für die laufende
Darlehenstilgung und erst nachrangig zur Zinstilgung einzusetzen gewesen sei-
en, der Klägerin aber bewusst gewesen sei, dass die Mieteinnahmen für die
Bedienung aller anfallenden Posten nicht ausreichen würden. Gegen die Bei-
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messung einer solchen über eine bloße Tilgungsbestimmung hinausgehende
Bedeutung spricht aber schon, dass der Darlehensvertrag auch eine Regelung
enthielt, wonach die Darlehenszinsen längstens bis zum 15. November 2005
gestundet wurden und im Anschluss die Klägerin bei andauernden unzu-
reichenden Mieteinnahmen wohlwollend über eine Verlängerung der Stundung
entscheiden sollte. Mit diesem Passus hat sich der Beklagte nicht auseinander-
gesetzt und auch nicht konkret vorgetragen, dass die von ihm in den Vorinstan-
zen benannte Zeugin das Darlehensangebot der Klägerin als unbefristetes, le-
diglich durch die Höhe der Mieteinnahmen bedingtes Stundungsangebot ver-
standen habe. Vielmehr wird die Zeugin lediglich zum Beweis dafür benannt,
dass die Klägerin die unzureichende Einnahmesituation gekannt und Zinsforde-
rungen bis 2011 nicht gestellt habe. Eine Vernehmung der Zeugin war deshalb
nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass selbst bei Annahme einer solchen im Jahr
2004 getroffenen Stundungsvereinbarung die Klägerin und die KG ausweislich
der von dem Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-
richts am 7. September 2011 eine neue Vereinbarung getroffen haben, deren
Inhalt neben der Stundung im Einzelnen aufgeführter Posten aus dem Darle-
hensverhältnis auch war, dass ein Teilbetrag in Höhe von 500.000
€ zur Rück-
zahlung fällig sei.
Gegen die Feststellungen, dass der Anspruch noch nicht durch Zahlun-
gen anderer in Anspruch genommener Kommanditisten getilgt wurde und der
Beklagte Ausschüttungen in Höhe der Klagesumme erhalten hat, durch die ihm
die Einlage zurückbezahlt wurde, hat der Beklagte keine Einwände erhoben.
2. Verzugszinsen sind der Klägerin allerdings erst ab dem 5. Oktober
2011 und nicht wie beantragt ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Die Klägerin
hat ihren Anspruch gegen den Beklagten erstmals in dem Schriftsatz vom
19. September 2011 auf den Zinsanspruch in Höhe von 500.000
€ für den Zeit-
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raum 2. Juli 2010 bis 30. August 2011 gestützt. Nachdem der bis dahin geltend
gemachte Zinsanspruch gestundet worden war, ist der Beklagte erst mit Zu-
gang dieses Schriftsatzes am 4. Oktober 2011 in Verzug geraten. Die Klägerin
hat daher erst ab 5. Oktober 2011 einen Anspruch auf Ersatz des Verzöge-
rungsschadens gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, §§ 286, 289 Satz 2 BGB. Gegen
die Höhe des geltend gemachten Verzugsschadens hat der Beklagte keine
Einwände erhoben.
Strohn Reichart Drescher
Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 27.08.2012 - 1 O 127/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.04.2013 - 9 U 135/12 -