Urteil des BGH vom 18.09.2018

Urteil vom 18.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:180918UXIZR750.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 750/16
Verkündet am:
18. September 2018
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 28. August 2018
eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger,
die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2016 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-
ten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Ab-
schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen
der Kläger.
Die Parteien - die Kläger zum Zwecke der Finanzierung einer Immobilie -
schlossen im Dezember 2007 einen Darlehensvertrag über 336.000
€ mit ei-
nem bis zum 31. Dezember 2017 festen Zinssatz von 4,72% p.a. Zu den Moda-
litäten des Zustandekommens des Darlehensvertrags haben die Vorinstanzen
bis auf die Feststellung des Berufungsgerichts, "das auf Abschluss des Darle-
hensvertrags gerichtete Angebot der Kläger vom 8. Dezember 2007" sei "am
20. Dezember 2007 im Hause der Beklagten unterzeichnet" worden, keine
Feststellungen getroffen.
Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
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Die Kläger bestellten zur Sicherung der Beklagten ein Grundpfandrecht.
In der Folgezeit erbrachten sie Zins- und Tilgungsleistungen. Im Jahr 2012 ver-
äußerten sie die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie. In diesem Zusam-
menhang bat der mit der Beurkundung befasste Notar die Beklagte um Freiga-
be des Grundpfandrechts. Die Beklagte erklärte sich nach Maßgabe der Zah-
lung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 21.196,84
€ und eines Be-
arbeitungsentgelts in Höhe von 150
€ zur Freigabe bereit. Daraufhin kündigte
der Kläger zu 2 unter Verweis darauf, er bezweifle die Berechtigung der Beklag-
ten, eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen zu dürfen, eine Zahlung
unter Vorbehalt an. Im Laufe des Jahres 2012 erfüllten die Kläger die Forde-
rungen der Beklagten. Mit Schreiben vom 21. April 2014 widerriefen sie ihre auf
Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte
wies den Widerruf zurück. Der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klä-
ger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24. November 2014 zur Erstattung
der Vorfälligkeitsentschädigung, des Bearbeitungsentgelts und vorgerichtlich
verauslagter Anwaltskosten bis zum 12. Dezember 2014 auf, wobei er die "Gel-
tendmachung weiterer Ansprüche aus § 357 BGB a.F. i.V.m. [§] 346 BGB" aus-
drücklich vorbehielt. Die Beklagte leistete keine Zahlungen.
Ihre Klage auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung, des Bearbei-
tungsentgelts und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten - jeweils nebst Zin-
sen - hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat
das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Beru-
fung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte zur Erstattung der Vor-
fälligkeitsentschädigung und des Bearbeitungsentgelts - jeweils zuzüglich Zin-
sen - verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der
Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Beru-
fung weiterverfolgt.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum
Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und
insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit
im Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:
Das Widerrufsrecht der Kläger habe im Jahr 2014 fortbestanden, weil die
Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zustehende Wider-
rufsrecht unterrichtet habe. Durch die Wendung, die Widerrufsfrist beginne nicht
"vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags", habe die Beklagte die
Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist verunklart. Denn dieser Zeit-
punkt sei für die Kläger nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Außerdem sei
die Widerrufsbelehrung undeutlich gewesen, soweit sie den Fristlauf von der
Erteilung bestimmter Informationen nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften
abhängig gemacht habe. Der Widerrufsbelehrung sei nicht eindeutig zu ent-
nehmen gewesen, ob die Erteilung solcher Informationen Voraussetzung für
den Fristbeginn auch dann habe sein sollen, wenn der Darlehensvertrag nicht
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande
komme. Die Kläger, die im Jahr 2012 kein Vertrauen dahin erweckt hätten, nicht
mehr zu widerrufen, hätten ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt. Der Umstand,
dass "den Berechtigten der ihnen zustehende Anspruch unbekannt" gewesen
sei, stehe der Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn ihre Unkenntnis in
den Verantwortungsbereich des Verpflichteten falle. Die mit der unterlassenen
oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile habe
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grundsätzlich der Unternehmer zu tragen. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne
der Unternehmer regelmäßig schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er
den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst
herbeigeführt habe, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt habe. Auch dem
Umstand, dass die Parteien den Darlehensvertrag "auf eine Anfrage der Kläger"
vorzeitig beendet hätten, komme vorliegend keine wesentliche Bedeutung für
eine Verwirkung zu. Die Kläger hätten das Darlehen in einer "für die Beklagte
erkennbaren Zwangslage" abgelöst.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
1. Die Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger
unzureichend über das ihnen nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355
Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2,
§§ 32, 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und
dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zukommende Widerrufsrecht belehrt, so
dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen ge-
wesen sei, wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der zwischen
den Parteien geschlossene Darlehensvertrag - wie von der Beklagten behaup-
tet - unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im
Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist. Davon hängt aber, was der
Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, ab, ob die Widerrufsbe-
lehrung der Beklagten fehlerfrei war oder nicht. Mangels hinreichender Feststel-
lungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren zugunsten der Beklag-
ten zu unterstellen, dass die Parteien ein Fernabsatzgeschäft geschlossen ha-
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ben. Unter diesen Umständen entsprach die Widerrufsbelehrung - anders als
vom Berufungsgericht angenommen - den gesetzlichen Anforderungen (Se-
natsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 24 und
- XI ZR 450/16, juris Rn. 17 mwN).
2. Als rechtsfehlerhaft erweisen sich außerdem die Erwägungen, mit de-
nen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat.
Dass die Beklagte davon ausging oder ausgehen musste, die Kläger hätten von
ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmeinung des
Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus. Gleiches gilt für den Umstand,
dass die Beklagte "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil sie eine ord-
nungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten Ver-
braucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers
auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm
erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht
entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzube-
lehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensver-
trags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteile vom
10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 26 und - XI ZR 450/16,
juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018,
614 Rn. 16 ff.).
3. Das Berufungsgericht, das den Klägern Verzugszinsen wie beantragt
ab dem 13. Dezember 2014 zugesprochen hat, hat schließlich keine zureichen-
den Feststellungen dazu getroffen, die Beklagte habe sich nach Maßgabe der
mit Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.)
aufgestellten Grundsätze zu diesem Zeitpunkt mit der Erfüllung ihrer Verpflich-
tungen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden
Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB in Schuldnerverzug befunden.
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III.
Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil
der Beklagten entschieden hat, der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit
stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Da
die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), verweist sie
der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 26.10.2015 - 5 O 107/15 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.12.2016 - 8 U 1207/15 -
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